Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_453/2024
Urteil vom 15. September 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Advokat Daniel Tschopp,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2024 (C-5236/2020).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1979, ist portugiesischer Staatsbürger und war ab 1997 in der Schweiz erwerbstätig. Zuletzt arbeitete er seit 2005 für die B.________ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Bei einem Arbeitsunfall zog er sich am 12. November 2019 unter anderem verschiedene Verletzungen an der Wirbelsäule zu, welche eine komplette Paraplegie unterhalb des Brustwirbelkörpers 12 zur Folge hatten. Vom 18. November 2019 bis 8. Juli 2020 weilte er zur stationären Rehabilitation in der Klinik C.________. Die Suva erbringt für die Folgen dieses Unfalles die gesetzlichen Leistungen nach UVG.
Rund ein halbes Jahr vor dem invalidisierenden Unfall erwarben A.________ und seine Ehefrau ein Einfamilienhaus in Frankreich (U.________) und verlegten ihren bis dahin in der Schweiz gelegenen Wohnsitz dorthin. Seither war A.________ als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Am 16. Januar 2020 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) zum Bezug von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sowie zum Rentenbezug an. Am 23. März 2020 ersuchte er zudem im Rahmen seines Anspruchs auf Hilfsmittel um Kostenübernahme für bauliche Anpassungen (Bau einer Zugangsrampe zum Hauseingang und Umbau des Badezimmers) an seinem Haus in U.________. Die Klinik C.________ beantragte der IV-Stelle am 20. März 2020 ebenfalls die Übernahme der Umbaukosten gestützt auf die individuelle Abklärung der Wohnsituation durch das Zentrum für hindernisfreies Bauen der Schweizerischen Paraplegiker-Vereinigung. Mit der von der Suva bevorschussten Integritätsentschädigung finanzierte A.________ die Kosten für die veranlassten baulichen Anpassungen bereits vor seinem Austritt aus der Klinik C.________. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (fortan: IVSTA oder Beschwerdeführerin) wies das Leistungsgesuch betreffend Übernahme der baulichen Massnahmen im Ausland ab (Verfügung vom 30. September 2020).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Bundesverwaltungsgericht gut. Es hob die Verfügung vom 30. September 2020 auf und wies die IVSTA an, die Kosten für die baulichen Massnahmen gemäss Bericht der SAHB vom 2. April 2020 an A.________ zu vergüten (Urteil vom 13. Juni 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IVSTA die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Bestätigung der Verfügung vom 30. September 2020. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Während A.________ auf Beschwerdeabweisung schliesst und um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, trägt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Demgegenüber hält der Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 4. November 2024 (recte wohl: 3. März 2025) an der beantragten Beschwerdeabweisung fest.
D.
Mit Verfügung vom 7. November 2024 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie - im Gegensatz zur Auffassung der IVSTA gemäss Verfügung vom 30. September 2020 - einen Anspruch des Beschwerdegegners auf Übernahme der baulichen Anpassungen an seinem Haus in Frankreich als Eingliederungsmassnahmen zu Lasten der Invalidenversicherung bejahte.
3.
3.1. Nach dem sogenannten Erwerbsortsprinzip ist eine Person in dem Staat, in welchem sie ihre Erwerbstätigkeit ausübt, der Versicherung unterstellt. Das Prinzip gilt namentlich im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681). Die Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; fortan: VO Nr. 883/2004) sieht für Angehörige der EU- und der EFTA-Staaten vor, dass diese in dem Vertragsstaat versichert sind, in welchem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen (jedenfalls soweit sie, wie dies dem Normalfall entsprechen dürfte, nur in einem Staat tätig sind; BGE 149 V 57 E. 3.2). Nichterwerbstätige unterliegen den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (Art. 11 Abs. 3 lit. e VO Nr. 883/2004; BGE 146 V 152 E. 4.2.1.2 mit Hinweisen).
3.2. Um bei Arbeitnehmenden oder Selbstständigen mit Wohnsitz in einem EU-Staat, welche den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nicht mehr unterliegen, weil sie in der Schweiz ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben (in der Regel Grenzgänger) und folglich nicht mehr im schweizerischen Sozialversicherungssystem versichert sind, vor der Ausrichtung einer Rente die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz zu ermöglichen, wurde gemäss BSV in Anhang XI der VO Nr. 883/2004 eine Bestimmung aufgenommen, wonach diese Personen als in der schweizerischen Invalidenversicherung für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen als versichert gelten, sofern die Erwerbstätigkeit aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit aufgegeben werden musste. Gemäss Anhang XI, Schweiz, Ziff. 8 der VO Nr. 883/2004 (in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung) gilt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4546/2020 vom 28. Mai 2024 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Der Nachversicherungsschutz endet hingegen beim Bezug einer Invalidenrente (ganze Rente oder prozentualer Anteil einer ganzen Invalidenrente), bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes (Rz. 1011 des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL], gültig ab 4. April 2016).
3.3. Laut angefochtenem Urteil musste der Beschwerdegegner infolge des Unfalls vom 12. November 2019 seine unselbstständige, existenzsichernde Erwerbstätigkeit als Schaler in der Schweiz aufgeben. Zudem sei erstellt, dass er zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses weder eine andere Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz ausgeübt habe, noch eine abgeschlossene erstmalige Eingliederung erfolgt sei, und dass er auch keine schweizerische Invalidenrente beziehe. Aus den Akten würden sich auch keinerlei Hinweise ergeben, dass er Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Frankreich beanspruchte. Somit seien grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen der Nachversicherungsdeckung erfüllt gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zusammenfassend fest, die Voraussetzungen der im Anhang XI, Schweiz, Ziffer 8 VO Nr. 883/2004 staatsvertraglich normierten Nachversicherungsklausel liessen nicht darauf schliessen, dass sich der Nachversicherungsschutz nur auf solche Eingliederungsmassnahmen beschränke, welche in der Schweiz durchgeführt würden. Doch ist der Umkehrschluss daraus nicht zulässig, worauf das BSV zutreffend hinweist, indem es ausführt, die Nachversicherungsklausel ermögliche Grenzgängern lediglich, Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz durchzuführen. Sie ändere aber nichts an den Zuständigkeitsregeln gemäss VO Nr. 883/2004 und verpflichte die Schweiz nicht zur Gewährung von Sachleistungen im Ausland.
3.4. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Leistungen der schweizerischen Sozialversicherungen werden nach dem sogenannten Territorialitätsprinzip grundsätzlich nur in der Schweiz gewährt (vgl. SUSANNE BOLLINGER, Die Bedeutung des Wohnsitzes im Sozialversicherungsrecht, in: Riemer-Kafka [Hrsg.], LBR - Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 112, Sozialversicherungsrecht: seine Verknüpfung mit dem ZGB, 2016, S. 42 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 E. 5). Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens mit den EU- und EFTA-Staaten werden aufgrund des Diskriminierungsverbotes Geldleistungen grundsätzlich exportiert. Ausnahmen bestehen insbesondere für sogenannte beitragsunabhängige Sonderleistungen wie Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen, Sachleistungen und Arbeitslosenhilfe sowie Härtefallrenten der Invalidenversicherung (vgl. SUSANNE BOLLINGER, a.a.O. S. 42 ff.; Urteil des BVGer C-6538/2019 vom 17. Mai 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sind Sachleistungen (Art. 14 ATSG; vgl. nicht publ. E. 1.2 des Urteils BGE 147 V 94, veröffentlicht in SVR 2021 UV Nr. 13 S. 63, 8C_83/2020; vgl. auch nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 143 V 148, veröffentlicht in SVR 2017 UV Nr. 34 S. 113, 8C_527/2016; Urteil 8C_126/2017 vom 5. September 2017 E. 1.1 mit Hinweisen). Für Sachleistungen besteht keine Exportpflicht (vgl. Urteil des BVGer C-4512/2017 vom 31. August 2018 E. 4.1 i.f.). Auch die Anwendbarkeit des FZA führt nicht zu einer Verpflichtung der schweizerischen Sozialversicherungsträger, Eingliederungsmassnahmen im Ausland zu übernehmen (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 9 IVG mit Hinweis auf BGE 133 V 624).
3.5. Zusammenfassend sind sich die Parteien und das Bundesverwaltungsgericht einig, dass sich die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen ausschliesslich nach schweizerischem Recht richtet.
4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, der Leistungsanspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 13 IVG (medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen) und Art. 21 (Hilfsmittel) bestehe gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG - entgegen der IVSTA - unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Mangels einer im Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit (*) markierten Bezeichnung würden die Hilfsmittel gemäss Ziff. 14.04 Anhang HVI ("Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung") und Ziff. 14.05 Anhang HVI ("Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich") unabhängig von der Erforderlichkeit für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 2 Abs. 2 HVI; vgl. dazu auch SVR 2021 IV Nr. 48 S. 155, 9C_285/2020 E. 4) übernommen. Die Notwendigkeit der hier zur Diskussion stehenden baulichen Massnahmen zum Erhalt der Selbstständigkeit sei unbestritten. Obwohl Eingliederungsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 1 IVG nur "ausnahmsweise im Ausland" zu gewähren seien, habe der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 23bis Abs. 1 IVV Anspruch auf Übernahme des Badezimmerumbaus im Umfang von EUR 19'551.44 und der Erstellung einer Zugangsrampe mit Wendepodest im Umfang von EUR 14'942.40 an seinem Einfamilienhaus in Frankreich. Art. 23bis Abs. 1 IVV sei nicht nur auf medizinische Massnahmen anwendbar. Könne die beanspruchte Massnahme objektiv wegen ihrer Besonderheit oder Seltenheit in der Schweiz noch nicht oder nicht vollzogen werden, sei also deren Durchführung in der Schweiz praktisch unmöglich (vgl. BGE 133 V 624 E. 2.1), könne sie ausnahmsweise auch im Ausland gewährt werden. Die Besonderheit der hier beanspruchten Massnahmen liege in der Natur der baulichen Massnahmen, welche untrennbar mit diesem Privatwohnhaus verbunden seien und nur am Grundstück des Beschwerdegegners in Frankreich durchgeführt werden könnten.
4.2. Demgegenüber bestreiten die Beschwerdeführerin und das BSV die objektive Besonderheit in Bezug auf die hier strittigen baulichen Massnahmen, welche im Sinne eines äusseren Kriteriums - ausnahmsweise - rechtfertigen könnte, diese Massnahmen im Ausland, nämlich am Wohnhaus des Beschwerdegegners in Frankreich, durchzuführen. Die Lage der Liegenschaft in Frankreich stelle objektiv per se keine hinreichende Besonderheit dar, welche den Ausnahmefall des Anspruchs auf Leistungserbringung im Ausland begründe. Das Bundesverwaltungsgericht habe Art. 9 Abs. 1 IVG verletzt, indem es mit angefochtenem Urteil trotzdem einen Anspruch des Beschwerdegegners auf Übernahme der Kosten für die baulichen Massnahmen zu Lasten der Invalidenversicherung bejaht habe. Abs. 2 von Art. 23bis IVV betreffe notfallmässig im Ausland durchzuführende medizinische Massnahmen, weshalb auch diese Ausnahmeregelung hier nicht zur Anwendung gelange. "Andere beachtliche Gründe" im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV seien ebenfalls zu verneinen. Praxisgemäss fehle es an einer mit BGE 110 V 99 E. 2 vergleichbaren, medizinisch begründeten Dringlichkeit nach erfolglosen Versuchen in der Schweiz, welche ausnahmsweise eine Hilfsmittelkostengutsprache im Ausland gestützt auf Art. 23bis Abs. 3 IVV rechtfertigen könnte.
5.
5.1. Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG). Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland (Art. 23bis Abs. 1 IVV). Die Versicherung übernimmt die Kosten für die einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden (Art. 23bis Abs. 2 IVV). Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Art. 23bis Abs. 3 IVV). Insbesondere in Art. 23bis IVV, einer begriffserläuternden Verordnungsbestimmung zu Art. 9 Abs. 1 IVG, hat der Bundesrat den Begriff "ausnahmsweise" konkretisiert (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 279, mit Hinweis auf BGE 119 V 250 E. 1a und E. 1c i.f.).
5.2. Rechtsprechungsgemäss sind beachtliche Gründe im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV lediglich solche von erheblichem Gewicht, was prognostisch zu beurteilen ist (BGE 143 V 190 E. 7.2; 110 V 99 E. 2). Andernfalls würde nicht nur Abs. 1 von Art. 23bis IVV bedeutungslos, sondern auch Art. 9 Abs. 1 IVG unterlaufen, wonach Eingliederungsmassnahmen (nur) "ausnahmsweise" im Ausland gewährt werden (Urteil 8C_782/2021 vom 3. Mai 2022 E. 5.2; vgl. auch ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 9 IVG). Solche Massnahmen werden grundsätzlich in der Schweiz und nur ausnahmsweise nach den in Art. 23bis IVV restriktiv umschriebenen Voraussetzungen im Ausland gewährt (BGE 145 V 266 E. 6.3.3). Praxisgemäss schliesst diese gesetzgeberische Regelung eine Austauschbefugnis generell aus (SVR 2007 IV Nr. 12 S. 43, I 120/04 E. 8; Urteil 8C_782/2021 vom 3. Mai 2022 E. 6; vgl. auch SILVIA BUCHER, a.a.O., Rz. 280).
5.3. Soweit die Vorinstanz den sachlichen Grund für den Ausnahmefall im Sinne von Art. 23bis Abs. 1 IVV, welcher die Durchführung der hier strittigen Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b IVV in Verbindung mit den Ziff. 14.04 und 14.05 Anhang HVI am Einfamilienhaus des Beschwerdegegners in Frankreich rechtfertige, gestützt auf die Lage dieser Immobilie im Ausland bejahte, kann ihr nicht gefolgt werden.
5.3.1. Mit dem BSV schliessen weder fehlende Institutionen noch ein Mangel an Fachpersonen (vgl. Art. 23bis Abs. 1 IVV) die Durchführung der streitbetroffenen Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz aus. Deren Auslandsbezug resultiert einzig aus der Lage der Immobilie im Ausland und der naturgemässen Ortsgebundenheit solcher Eingliederungsmassnahmen (invaliditätsbedingte bauliche Anpassungen dieser Immobilie im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b IVV). Ist der gesetzliche Ausnahmecharakter der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Ausland zu wahren (vgl. Art. 9 Abs. 1 IVG; vgl. auch hiervor E. 5.1 f.) und bleibt hier praxisgemäss die Austauschbefugnis ausgeschlossen (hiervor E. 5.2 i.f.), vermag die subjektive Wohnsitzwahl des Beschwerdegegners in Frankreich nicht die objektive sachliche Notwendigkeit (vgl. BGE 98 V 205 E. 6 mit Hinweisen) für die Durchführung der baulichen Eingliederungsmassnahmen im Ausland zu begründen.
5.3.2. Sind auch im Anwendungsfall von Art. 23bis Abs. 3 IVV mit Blick auf das Erfordernis von "beachtlichen Gründen" nur solche von erheblichem Gewicht zu berücksichtigen (E. 5.2 hiervor), bleibt mit der Beschwerdeführerin und dem BSV ausgeschlossen, dass die Tatsache der Lage einer Immobilie im Ausland das objektive sachliche Kriterium für den Ausnahmefall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 23bis IVV zu begründen vermag. Anders zu entscheiden, hiesse, als Regel eine Exportpflicht für Sachleistungen (vgl. E. 3.4 hiervor) in Bezug auf invaliditätsbedingte bauliche Anpassungen an ausländischen Immobilien einzuführen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die hier zur Diskussion stehenden Eingliederungsmassnahmen deren Besonderheit, welche den Ausnahmefall im Sinne von Art. 23bis IVV zu rechtfertigen vermöge, "in der Natur der baulichen Massnahmen" erkannte, weil "diese nur am Grundstück des [Beschwerdegegners] durchgeführt werden" könnten, hat es den in Art. 9 Abs. 1 IVG verankerten und von der hierzu ergangenen Rechtsprechung in Bezug auf die Anwendungsfälle zu Art. 23bis IVV bestätigten Grundsatz verletzt, wonach die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nur ausnahmsweise unter restriktiv umschriebenen Voraussetzungen im Ausland gewährt werden kann (hiervor E. 5.2).
5.4. Hat die Vorinstanz nach dem Gesagten Bundesrecht verletzt, indem sie einen Anspruch des Beschwerdegegners auf Übernahme der baulichen Anpassungen an seinem Haus in Frankreich als Eingliederungsmassnahmen zu Lasten der Invalidenversicherung bejahte, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Verfügung der IVSTA vom 30. September 2020 zu bestätigen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) kann nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG), da er seine prozessuale Bedürftigkeit nicht belegte. Vielmehr macht er vor Bundesgericht explizit geltend, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seit dem vorinstanzlichen Verfahren, als er sein unbegründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Eingabe vom 24. November 2020 noch vor Erlass des angefochtenen Urteils zurückzog, nicht verändert.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2024 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 30. September 2020 bestätigt.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. September 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli