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[AZA 7] 
U 112/00 Vr 
 
 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2001 
 
in Sachen 
 
B.________, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, Beschwerdegegner 
 
 
Die bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherte H.________ (geb. 1963) erlitt am 21. Dezember 1992 als Radfahrerin einen Verkehrsunfall. Die SUVA kam für die Folgekosten auf. Mit Verfügung vom 8. Dezember 1996 stellte sie ihre Leistungen ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 1997 fest. 
Die von Rechtsanwalt Dr. B.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Februar 2000 ab. Dabei gewährte es H.________ die unentgeltliche Verbeiständung und sprach ihrem Rechtsvertreter eine Entschädigung von Fr. 5382.- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) zu. 
 
Dr. B.________ führt in eigenem Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die ihm zugesprochene Entschädigung für den kantonalen Prozess sei angemessen zu erhöhen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (BGE 124 V 397 Erw. 2b, 123 V 115 Erw. 5a, 315 Erw. 3a, je mit Hinweisen). 
Mit dem angefochtenen Entscheid vom 14. Februar 2000 hat das kantonale Gericht über den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers als Rechtsvertreter in einem unfallversicherungsrechtlichen Prozess unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung geurteilt. Der Anwalt ist hievon berührt und hat im Sinne von Art. 103 lit. a OG und der dazugehörigen Rechtsprechung (vgl. BGE 110 V 363 Erw. 2 mit Hinweisen) ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des vorinstanzlichen Entscheids. Auf seine in diesem Punkt in eigenem Namen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten. 
 
b) Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um eine ausschliesslich prozessuale Frage geht, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.- a) Gemäss Art. 108 Abs. 1 UVG hat eine Partei Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen (lit. f). Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (lit. g). 
 
b) Nach der Rechtsprechung zu Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht im Bereich der Unfallversicherung als Frage des Bundesrechts frei, ob ein kantonaler Entscheid den durch diese Bestimmung eingeräumten grundsätzlichen Anspruch auf Parteientschädigung verletzt und ob der Entscheid hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. g Satz 2 UVG genügt. Darüber hinaus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht praktisch lediglich zu prüfen, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (BGE 117 V 405 Erw. 2a). 
Eine Entschädigung ist allgemein dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 114 V 86 Erw. 4a mit Hinweisen). Ein Verstoss gegen das Willkürverbot kann in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich als klare und schwere Verletzung kantonalen Rechts über die Bemessung der Parteientschädigung, oder als schlechthin unhaltbare Betätigung in dem vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessensbereich (RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144 Erw. 4b). 
Dem erstinstanzlichen Gericht wird bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum zugestanden. Im Rahmen seines Ermessens hat es die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit sowie den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 87 Erw. 4b). Das Gericht darf sodann auch in Betracht ziehen, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit der Rechtsvertreter erleichtert wird (BGE 110 V 365 Erw. 3c mit Hinweisen). Diese soll nur insoweit berücksichtigt werden, als sich Anwälte bei der Erfüllung ihrer Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen halten, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte. Im Weiteren fallen Bemühungen, welche Anwälte vor der Einleitung des Prozesses unternommen haben, bei der gerichtlichen Festsetzung des Honorars ausser Betracht (BGE 114 V 87 unten; ZAK 1989 S. 311 Erw. 3d). 
Nach der Praxis kann das durchschnittliche Anwaltshonorar pro Stunde je nach der kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von ca. Fr. 125.- bis ca. Fr. 250.- festgesetzt werden (in BGE 118 V 283 nicht veröffentlichte Erw. 6a des Urteils S. vom 22. Oktober 1992 [U 38/92]; vgl. auch BGE 109 Ia 111 Erw. 3c). 
 
c) Diese Grundsätze, insbesondere die in Satz 2 von Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG statuierte Festsetzung der Parteientschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert (vgl. BGE 114 V 88 Erw. 4c letzter Satz und RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144 Erw. 4c), gelten sinngemäss auch für die Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Rahmen des Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG (vgl. BGE 110 V 362 Erw. 1b, 365 Erw. 3c). Damit unterliegen diese beiden namentlich in Bezug auf die Person des Anspruchsberechtigten voneinander zu unterscheidenden Entschädigungen (BGE 110 V 363 Erw. 2) grundsätzlich den gleichen Bemessungsregeln. 
 
d) In der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen (Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1999 [AS 1999 2555]) neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) wurde das bisher aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitete Willkürverbot in Art. 9 verankert (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 144). Die hievor angeführte Rechtsprechung zur Willkürprüfung kantonaler Parteikostenentscheide gilt auch unter der Herrschaft von Art. 9 BV (nicht veröffentlichtes Urteil I. vom 14. März 2000, H 133/99). 
 
3.- Die Vorinstanz hat für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich (Erw. 1b hievor) festgestellt, dass die im kantonalen Prozess eingereichte Beschwerde nur auf 5 von insgesamt 74 Seiten und die Replik nur auf 11 von 39 Seiten Ausführungen zu den entscheidrelevanten Fragen enthält. Der Beschwerdeführer weist nicht nach, inwiefern diese Feststellung unzutreffend wäre. Demnach hat die Vorinstanz beide Eingaben zu Recht als weitschweifig bezeichnet. Mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen zum Umfang der Leistungspflicht der SUVA im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Dezember 1992 handelte es sich sodann nicht um ein Verfahren mit überdurchschnittlichen Anforderungen. In Würdigung aller dieser Umstände kann der von der Vorinstanz als angemessen erachtete Aufwand von 31 Stunden und die zu einem Ansatz von Fr. 165.- pro Stunde zugesprochene Parteientschädigung nicht als willkürlich bezeichnet werden. 
 
4.- Rechtsprechungsgemäss (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 75) werden in Verfahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den kantonalen Prozess zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer 
zurückerstattet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 15. Oktober 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: