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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_552/2010 
 
Urteil vom 15. Oktober 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Erbengemeinschaft Y.________, nämlich: 
1. AY.________, 
2. BY.________, 
3. CY.________, 
Beschwerdegegner, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer, 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2010. 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Andelfingen die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 21. Januar 2010 zur Zahlung von Fr. 38'135.10 nebst Zins und von Fr. 9'724.35 nebst Zins an die Beschwerdegegner verpflichtete; 
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschlüssen vom 5. Juli 2010 auf die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobene Berufung nicht eintrat sowie die Berufung der Beschwerdegegner abwies; 
 
dass die Beschwerdeführerin an das Kassationsgericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Zirkulationsbeschluss vom 26. August 2010 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren abwies und auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat; 
 
dass die Beschwerdeführerin eine vom 10. September 2010 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie den Entscheid des Kassationsgerichts mit Beschwerde anfechten will; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Eingabe vom 10. September 2010 diese Anforderungen offensichtliche nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Oktober 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin