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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_347/2014  
{  
T 0/2  
}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),  
Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 18. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1972 geborene A.________, angelernter Metzger, war ab Dezember 2006 als LKW-Chauffeur bei der Firma B.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 20. April 2008 stürzte er mit dem Motorrad und erlitt verschiedene Verletzungen. Die SUVA gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Am 28. Februar 2009 endete das Arbeitsverhältnis bei der Firma B.________ AG durch arbeitgeberseitige Kündigung. Mit Verfügung vom 27. März 2012 schloss die SUVA den Fall ab. Sie sprach dem Versicherten für die verbleibenden Unfallfolgen eine ab 1. Februar 2012 laufende Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 7.5 % zu. Daran hielt sie auf die von A.________ erhobene Einsprache hin fest (Entscheid vom 10. Oktober 2012). 
 
B.   
Beschwerdeweise beantragte A.________, die Verfügung und der Einspracheentscheid der SUVA seien aufzuheben und es sei eine höhere Übergangsrente sowie eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. Er legte u.a. eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 4. November 2013 auf, in welcher ein Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung (IV) verneint wurde. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung sei inzwischen ebenfalls hängig. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen holte die Akten der IV ein, befragte A.________ mündlich und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. März 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei eine höhere Übergangsrente zuzusprechen, wobei als Invalideneinkommen die von ihm nach dem 1. Februar 2012 tatsächlich noch erzielten Einkünfte zu berücksichtigen seien; eventuell sei eine Übergangsrente auf Basis einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auszurichten; subeventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten und zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Mit einer weiteren Eingabe lässt sich A.________ nochmals vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Der Versicherte hat für die verbleibenden Folgen des Motorradunfalls vom 20. April 2008 unbestrittenermassen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung. Letztinstanzlich streitig ist der Grad der Erwerbsunfähigkeit, der dem Rentenanspruch zugrunde zu legen ist. 
Im angefochtenen Entscheid und im Einspracheentscheid der SUVA, auf den die Vorinstanz verweist, sind die Bestimmungen zu den Begriffen Invalidität (Art. 8 ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) und zur Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur Bestimmung des trotz (unfallbedingter) gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) mittels Tabellenlöhnen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder mittels Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA und zu den massgeblichen Beweisregeln. 
Richtig dargelegt sind auch die Bestimmungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente und zu dessen Entstehung sowie zum Anspruch auf eine Übergangsrente. Danach hat der Versicherte, der infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist, Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird (Art. 19 Abs. 3 UVG). Die entsprechende Regelung der sog. Übergangsrente lautet: Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; c. mit der Festsetzung der definitiven Rente (Art. 30 Abs. 1 UVV). 
 
3.   
Umstritten ist zunächst, ob es sich bei der zugesprochenen Leistung um eine definitive Rente (auch: ordentliche Rente; vgl. BGE 139 V 514 E. 2.3 S. 517) oder um eine Übergangsrente im Sinne von Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung 30 UVV handelt. 
 
3.1. Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, es handle sich um eine Übergangsrente. Der Versicherte vertritt die gleiche Auffassung.  
Die SUVA ging in der Verfügung vom 27. März 2012 noch von einer definitiven Rente aus. Im Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 hingegen hielt sie fest, es handle sich um eine Übergangsrente. In der vorinstanzlichen Duplik wiederum machte sie geltend, es liege keine Übergangsrente vor. Gleich argumentiert sie in der letztinstanzlichen Vernehmlassung. 
 
3.2. Die SUVA begründet letztere Auffassung zunächst damit, die beruflichen Massnahmen seien erst nach Erlass des Einspracheentscheides vom 10. Oktober 2012 eingeleitet worden und daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.  
Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Ob ab Abschluss der ärztlichen Behandlung eine Übergangsrente anstelle einer ordentlichen Rente zuzusprechen ist, entscheidet sich danach, ob der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt wird (Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 UVV; E. 2 hievor). Im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 10. Oktober 2012 hatte die IV-Stelle noch nicht rechtskräftig über die im November/Dezember 2008 beantragten beruflichen Massnahmen der IV entschieden. 
 
3.3. Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, die nach dem Erlass des Einspracheentscheides vom 10. Oktober 2012 eingeleiteten beruflichen Massnahmen hätten insbesondere in Stellenvermittlung und der Abklärung möglicher beruflicher Tätigkeitsfelder bestanden. Sie hätten nicht der Verbesserung des Invaliditätsgrades gedient.  
Ob letztes zutrifft, kann offen bleiben. Massgeblich ist, dass bei Erlass des Einspracheentscheides vom 10. Oktober 2012 nicht feststand, welche beruflichen Massnahmen der IV noch beschlossen würden. Namentlich war nicht rechtskräftig über die beantragte Umschulung verfügt worden. Welche berufliche Massnahmen nach dem Einspracheentscheid zugesprochen und durchgeführt wurden, beschlägt die hier nicht streitgegenständliche Frage, ab wann die Übergangsrente in eine allfällige ordentliche Invalidenrente übergehen soll. 
 
3.4. Zu erwähnen bleibt, dass die Ausrichtung einer Übergangsrente auch voraussetzt, dass der ausstehende Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung Vorkehren beschlägt, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gelten (SVR 2009 UV Nr. 39 S. 134, 8C_304/2008 E. 3.2.2; Urteil 8C_86/2014 vom 24. Juni 2014 E. 5.3.1). Letzteres wird hier aber nicht in Frage gestellt. Das kantonale Gericht hat demnach zu Recht auf eine Übergangsrente erkannt.  
 
4.   
Die SUVA nahm im Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 einen Einkommensvergleich nach Massgabe der Verhältnisse im Jahr 2012 vor. Das ohne unfallbedingte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) setzte sie auf Fr. 66'300.- fest, das Invalideneinkommen auf Fr. 55'438.-. Damit belaufe sich die Erwerbunfähigkeit auf 16 %. 
Das Valideneinkommen und der Zeitpunkt des Einkommensvergleichs blieben im kantonalen und im letztinstanzlichen Verfahren unbestritten und geben keinen Anlass zu Weiterungen. Umstritten ist das Invalideneinkommen. 
 
4.1. Die SUVA hat im Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 erkannt, dem Versicherten seien, was Unfallfolgen angehe, angepasste Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Davon ausgehend sei das Invalideneinkommen zu bestimmen. Das kantonale Gericht hat dies bestätigt.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht in grundsätzlicher Hinsicht geltend, das Invalideneinkommen sei bei der Übergangsrente generell nach Massgabe der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit resp. des damit tatsächlich noch erzielten Einkommens zu bemessen.  
Das kantonale Gericht hat den Einwand verworfen. Massgeblich für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei auch bei der Übergangsrente die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. 
 
4.2.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).  
 
4.2.2. Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts wollte der Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 19 Abs. 3 UVG nicht eine neue Art der Invaliditätsbemessung schaffen. Eine auf Art. 30 UVV abgestützte Rente muss daher ebenfalls nach der Methode des Einkommensvergleichs ermittelt werden. Die Ermittlung erfolgt indessen in diesem Fall vor der Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen. Demzufolge kommt in diesem Zeitpunkt, allein die Erwerbstätigkeit in Betracht, die von einer noch nicht eingegliederten versicherten Person unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes vernünftigerweise verlangt werden kann (BGE 139 V 517 E. 2.3 S. 519 mit Hinweis auf BGE 116 V 246 E. 3a S. 252; vgl. auch Urteil 8C_49/2008 vom 3. September 2008 E. 5.1; anderer Meinung offenbar: PETER OMLIN, Dauerrenten - Zeitrenten - Terminierte Renten, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, 1999, S. 137; DERSELBE, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 199). Diese Praxis wurde entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung im erwähnten Urteil 8C_49/2008 nicht präzisiert oder gar geändert.  
 
4.2.3. Sodann hat das Bundesgericht in BGE 116 V 246 zwar ein Abweichen vom dargelegten Grundsatz bei einem Versicherten zugelassen, bei welchem aufgrund der gegebenen Verhältnisse davon ausgegangen werden konnte, er werde mittels der vorgesehenen beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV eine Stelle beim bisherigen Arbeitgeber behalten können. Das Bundesgericht erkannte, unter diesen Umständen könne vom Versicherten vernünftigerweise nicht verlangt werden, vor Abschluss der beruflichen Massnahmen die Stelle zu wechseln. Der Invaliditätsgrad sei daher provisorisch nach Massgabe der Arbeitsfähigkeit beim bisherigen Arbeitgeber festzusetzen (BGE 116 V 246 E. 3b/aa S. 252 f.; vgl. auch RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., S. 146). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Der Beschwerdeführer hat die beim Unfall innegehabte Stelle kurz danach verloren und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine auch nur annähernd so stabile und Erfolg versprechende Reintegration wie sie BGE 116 V 246 zugrunde lag.  
 
4.2.4. Nach dem Gesagten ist das Invalideneinkommen unter Einbezug der Verdienstmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bestimmen. Daher muss nicht darauf eingegangen werden, ob auch gestützt auf Art. 6 Satz 2 ATSG so zu entscheiden wäre, wie die Vorinstanz ergänzend erwogen hat.  
Ein Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst bleibt damit nicht ausgeschlossen. Dies setzt aber voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der - unfallbedingten - Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Zudem muss das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheinen. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen). 
 
4.3. Unfallversicherer und Vorinstanz gehen wie erwähnt davon aus, angepasste Tätigkeiten seien unter Berücksichtigung der Unfallfolgen vollschichtig zumutbar (E. 4.1 hievor). Das kantonale Gericht hat hiezu erwogen, es bestehe eine Einschränkung für das Aussetzen an Vibrationen und für das Heben und Tragen von über mittelschweren Gewichten. Bei Wechselpositionen seien Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar, sofern am Boden Gewichte von nicht mehr als 10 kg und auf Tischhöhe von 15 kg gehandhabt werden müssten.  
Diese Beurteilung beruht auf einer eingehenden Würdigung der medizinischen Akten. Sie stützt sich hauptsächlich auf den vom kantonalen Gericht als beweiswertig erachteten Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 4. Februar 2012 über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Abschlussuntersuchung. 
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht einzig auf die versicherungsinterne ärztliche Einschätzung abgestellt. Er beruft sich auf die Rechtsprechung, wonach schon bei nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). In diesem Zusammenhang seien die Berichte der behandelnden Ärzte und das von ihm eingeholte Gutachten des Dr. med. D.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 4. Juni 2012 zu nennen. Darin werde übereinstimmend dargelegt, dass die Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit höchstens 50 % betrage.  
Das kantonale Gericht hat hiezu erwogen, Dr. med. D.________ bezeichne zwar aufgrund reduzierter Leistungsfähigkeit und benötigter vermehrter Pausen höchstens noch ein Pensum von 50 % für möglich. Aus seinen Angaben zur vom Versicherten favorisierten Tätigkeit eines Kipperfahrers gehe aber hervor, dass er bei der attestierten Restarbeitsfähigkeit nicht von einem ideal adaptierten Arbeitsplatz ausgegangen sei. Dr. med. D.________ erachte sogar die Tätigkeit eines Kipperfahrers, welche er aufgrund des damit verbundenen langen Sitzens, des Schaukelns und der Vibrationen als nicht optimal geeignet ansehe, für grundsätzlich zu 50 % möglich. Offenkundig wäre daher in einer Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer zwischen Sitzen, Stehen und Gehen flexibel wechseln könne, eine 50 % klar übersteigende Arbeitsfähigkeit gegeben. Diese Erwägungen überzeugen. Der Versicherte bringt nichts vor, was eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnte. Auch den von ihm erwähnten Berichten der behandelnden Ärzte lässt sich nichts Entsprechendes entnehmen, zumal sie sich entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussern. Damit kann offen bleiben, ob auf die Einschätzung des Dr. med. D.________ auch mit der Begründung nicht abzustellen wäre, dieser habe - wie in der orthopädischen Beurteilung des PD Dr. med. E.________, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der SUVA, vom 12. März 2013 zumindest sinngemäss angesprochen - auch unfallfremde Gesundheitsschäden berücksichtigt. 
 
4.3.2. Der Versicherte verweist auf einen erfolglosen Arbeitsversuch. Das kantonale Gericht hat hiezu erwogen, aufgrund dieses offensichtlich ungeeigneten Arbeitsversuchs, bei welchem der Beschwerdeführer vollumfänglich stehend 400mal am Tag mit 3 kg schweren Fleischstücken habe hantieren müssen, und der auch nicht zu einer Festanstellung resp. Wiedereingliederung geführt habe, könne nicht darauf geschlossen werden, die Zumutbarkeitsbeurteilung des Dr. med. C.________ treffe nicht zu. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Daran ändert entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nichts, dass die Vorinstanz hiebei ausführt, beim Arbeitsversuch sei keine Wechselbelastung ohne nennenswerte Konfrontation mit Lasten gewährleistet gewesen. Es ist offensichtlich, dass das kantonale Gericht damit nicht die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung in Frage stellen wollte.  
 
4.3.3. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf eine berufliche Abklärung der IV und auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV (RAD) vom 14. Februar 2014.  
Die Ergebnisse der beruflichen Abklärung sind in einem Abschlussbericht vom 25. März 2013 festgehalten. Die Abklärung diente aber offensichtlich der Wiedereingliederung als LKW-Chauffeur, mithin in einer Tätigkeit, welche nicht leidensadaptiert ist. Die vorinstanzliche Beurteilung wird dadurch nicht in Frage gestellt. 
Die Stellungnahme des RAD wurde erst im letztinstanzlichen Verfahren aufgelegt. Der Versicherte legt nicht dar, weshalb erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass für ihre Einreichung geboten haben soll. Die Stellungnahme kann daher als unzulässiges neues Beweismittel nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Sie stützt sich im Übrigen auf das Gutachten D.________ vom 4. Juni 2012 und den Abschlussbericht über die berufliche Abklärung vom 25. März 2013. Zweifel an der kreisärztlichen Zumutbarkeitseinschätzung vermöchte dies nicht zu begründen. 
 
4.3.4. Das kantonale Gericht hat abschliessend erkannt, insgesamt erscheine es als gerechtfertigt, auf die Einschätzung des Dr. med. C.________ abzustellen. Diese stimme denn auch weitgehend mit dem Zumutbarkeitsprofil gemäss Reevaluationsbericht der Klinik F.________ vom 10. November 2009 überein. Diese Beurteilung ist nach dem Gesagten nicht bundesrechtswidrig. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist mangels eines davon zu erwartenden entscheidrelevanten Aufschlusses abzusehen.  
 
4.4. Damit bleibt das Invalideneinkommen zu prüfen. Eine tatsächliche Erwerbstätigkeit, welche das unter Berücksichtigung der Unfallfolgen noch gegebene Leistungsvermögen ausschöpft, liegt offensichtlich nicht vor. Die SUVA hat das Invalideneinkommen gestützt auf DAP-Löhne auf Fr. 55'438.- festgesetzt. Die Vorinstanz hat als fraglich betrachtet, ob die verwendeten DAP-Profile geeignet seien. Dies könne aber offen bleiben, da die Verwendung von LSE-Tabellenlöhnen ein höheres Invalideneinkommen von Fr. 62'470.- ergebe und selbst ein angemessener leidensbedingter Abzug nicht zu einem Invaliditätsgrad über den von der SUVA ermittelten 16 % führe. Dieser Invaliditätsgrad sei daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Versicherte erhebt hiegegen keine Einwände. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.  
 
5.   
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz