Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_86/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Platzierung des Kindes), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 12. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Anlässlich der Scheidung von B.________ und D.________ im Jahr 2008 wurde ihnen die elterliche Sorge über das gemeinsame Kind E.________ (geb. 1997) entzogen. 
 
 Mit Entscheid vom 12. November 2012 wurde E.________ vorübergehend beim Vater untergebracht. Die Mutter erhob dagegen Beschwerde. Ab 1. Januar 2013 lag die Zuständigkeit für das Beschwerdeverfahren bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau. 
 
B.   
Am 21. Februar 2013 bestellte der Präsident des Obergerichts Rechtsanwältin C.________ zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Mutter. Mit Eingabe vom 23. Januar 2013 liess diese die gestellten Begehren von C.________ wiederholen. Am 12. Februar 2013 äusserte sie sich zur Eingabe der Vormundschaftsbehörde und verlangte die superprovisorische Umplatzierung von E.________ in eine geeignete Institution. Nachdem die Schule von E.________ einen Bericht erstattet und sich auch der Vater und die Kindesvertreterin geäussert hatten, liess sich die Mutter über ihre Anwältin am 2. April 2013 erneut vernehmen; sie hielt an den bisher gestellten Anträgen fest und verlangte vorsorgliche Massnahmen zur Kontaktaufnahme zwischen ihr und dem Kind. Eine weitere Stellungnahme erfolgte am 21. Juni 2013 in Bezug auf den psychiatrischen Bericht. 
 
 Mit Entscheid vom 22. August 2013 wies das Obergericht die Beschwerde der Mutter ab, soweit es darauf eintrat. Die Entschädigung von C.________ bestimmte es auf Fr. 1'300.-- (inkl. Auslagen und MWSt). 
 
C.   
Gegen die Festsetzung der Entschädigung erhob C.________ eine Beschwerde, welche das Bundesgericht dahingehend guthiess, dass es die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückwies (Urteil 5A_945/2013 vom 24. Dezember 2013). 
 
 Mit Entscheid vom 4. März 2014 bestimmte das Obergericht die Entschädigung für Rechtsanwältin C.________ neu auf Fr. 3'790.80 (Honorar von Fr. 3'360.-- zzgl. Auslagen und MWSt). 
 
 In Gutheissung der von C.________ erhobenen Beschwerde wies das Bundesgericht die Sache erneut an das Obergericht zurück (Urteil 5A_380/2014 vom 30. September 2014). 
 
 Mit Entscheid vom 12. Dezember 2014 bestimmte das Obergericht die Entschädigung von Rechtsanwältin C.________ auf Fr. 4'850.-- (Honorar von Fr. 4'400.-- zzgl. Auslagen und MWSt). 
 
D.   
Gegen diesen Entscheid hat C.________ am 2. Februar 2015 erneut eine Beschwerde erhoben. Sie verlangt die Festsetzung der Entschädigung auf Fr. 8'316.-- (inkl. Auslagen von Fr. 150.-- und MWSt von Fr. 616.--), eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In der Sache geht es um Kindesschutzmassnahmen, d.h. um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, gegen welche die Beschwerde in Zivilsachen offen steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Folglich kann auch der Entscheid über die Entschädigung mit Beschwerde weitergezogen werden (Urteile 5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 1; 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 1). 
 
 Das Bundesrecht sieht in Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO lediglich vor, dass der unentgeltliche Anwalt angemessen zu entschädigen ist. Die Kantone setzen hierfür Tarife fest (Art. 96 ZPO). In Bezug auf die Anwendung kantonalen Rechts kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (namentlich des Willkürverbotes, Art. 9 BV) geltend gemacht werden (BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 2 m.w.H.). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Diesbezüglich ist ferner festzuhalten, dass die Pauschalierung der Entschädigungen nach kantonalen Tarifen grundsätzlich zulässig ist. Aus dem Bundesrecht ergibt sich aufgrund von Art. 122 ZPO einzig, dass die nach dem kantonalen Tarif bestimmte Entschädigung insgesamt angemessen sein muss (vgl. BGE 137 III 185 E. 5.3 S. 189). Dies macht es gegebenenfalls unumgänglich, sich mit der Kostennote bzw. dem Leistungsjournal auseinanderzusetzen (vgl. Urteile 5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4.2; 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 5.3 und 6.2; 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.2; alle drei den Kanton Aargau betreffend). 
 
2.   
Das Obergericht hat in seinem Entscheid vom 4. März 2014 ausführlich dargelegt, auf welchen Rechtsgrundlagen es zu seinem Resultat gekommen ist. Es ist von der Anwendbarkeit des Dekretes über die Entschädigung der Anwälte (AnwT, SAR 291.150) ausgegangen und hat in Anlehnung an das Eheschutzverfahren eine Grundentschädigung von Fr. 2'000.-- als angemessen betrachtet. Davon hat es einen Abzug von 20 % für die fehlende Verhandlung und Zuschläge von 60 % für die weiteren Stellungnahmen und einen weiteren Zuschlag von 20 % für den Zuständigkeitswechsel, die lange Verfahrensdauer und die relativ umfangreichen Akten gemacht. Daraus hat es ein Honorar von Fr. 3'360.-- errechnet. 
 
 Das Bundesgericht hat im Urteil 5A_380/2014 befunden, dass es sich dabei um allgemeine Ausführungen handle, das Obergericht aber nicht auf die konkrete Kostennote der Beschwerdeführerin Bezug nehme und insbesondere die Kürzung des verlangten Honorars nicht begründe; weil auf den geltend gemachten Aufwand nicht eingegangen werde, könne sich das Bundesgericht auch nicht zur Frage äussern, ob die Grundpauschale und die verschiedenen Zuschläge willkürlich festgesetzt worden seien. 
 
 Im Entscheid vom 12. Dezember 2014 hat das Obergericht befunden, dass eine Entschädigung allein nach Zeitaufwand nicht vorgesehen sei (angefochtener Entscheid E. 1.2.3 und 2.2.5). Sodann hat es erwogen, dass nicht der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.--, sondern angesichts von § 9 Abs. 2bis AnwT ein solcher von Fr. 220.-- zu veranschlagen sei (angefochtener Entscheid E. 1.2.3 sowie 2.2.5 und 2.2.6). Sodann hat es sich mit dem konkret geltend gemachten Aufwand auseinandergesetzt und befunden, dass nur 20 statt die geltend gemachten 31,5 Stunden als gebotener und entschädigungspflichtiger Aufwand anzusehen seien (angefochtener Entscheid E. 2.2.1 ff.). Zur Plausibilisierung seiner Annahme hat es im Einzelnen erwogen, die veranschlagten 6.5 Std für Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde vom 26. November 2014 seien angemessen. Hingegen sei in der Zeit bis zur nächsten gerichtlichen Eingabe vom 12. Februar 2013 verschiedentlich nicht gebotener Aufwand betrieben worden, welcher zu kürzen sei (einzelne Kürzungen: 6.12.12, Telefonat mit Vormund; Brief an Klientin, 0.42 Std; 10.12.12, Besprechung mit Klientin, 1.5 Std; 11.12.12, Telefonat mit Vormund und Klientin, 0.5 Std; 18.12.12, Brief an Klientin, Aktenstudium, 0.5 Std; 23.1.13, Eingabe ans Gericht, 0.5 Std; 5.2.13, Brief an I.________, Telefonat an Klientin, 0.33 Std; 8.2.13, Besprechung mit Klientin, 1 Std; 8.2.13, Stellungnahme, 1 Std). Das Obergericht hat die vorstehenden Kürzungen dahingehend begründet, dass Telefonate mit dem Vormund für die Vertretung der Mutter nicht notwendig gewesen seien und I.________ dem Gericht unbekannt sei. Für die Instruktion zur Stellungnahme vom 12. Februar 2013 genüge eine Besprechung von 0.5 Std, nachdem bereits im Hinblick auf die Beschwerdeeinreichung einlässlich instruiert worden sei und am 22. sowie 25. Januar 2013 brieflicher Kontakt mit der Mutter stattgefunden habe. Für die Anträge vom 23. Januar 2013 würden 0.5 Std als angemessen erscheinen. Schliesslich seien für das Verfassen der Stellungnahme vom 12. Februar 2013 lediglich 3 Std zu entschädigen, weil hierfür auf die Vorkenntnisse habe zurückgegriffen werden können. Sodann hat das Obergericht auch für die folgenden Perioden einzelne Kürzungen vorgenommen (26.3.13, Telefonat mit Klientin, 0.25 Std; 2.4.13, Stellungnahme, 2 Std; 21.5.13, Besprechung mit Klientin, 1 Std; 19.6.13, Besprechung mit Klientin, 1.5 Std; 21.6.13, Stellungnahme, 1 Std). Es hat hierzu befunden, für die beiden Instruktionsetappen würden je 0.5 Std und für das Verfassen der beiden Stellungnahmen vom 2. April 2013 und 21. Juni 2013 je 2 Std ausreichend erscheinen. 
 
3.   
Vorweg ist zu bemerken, dass das Obergericht nach den Vorgaben im Urteil 5A_380/2014 verfahren ist, indem es vom anwendbaren Tarif ausgegangen ist und das Resultat vor dem Hintergrund der konkreten Leistungserbringung angepasst hat, indem es mit detaillierten Ausführungen zum Schluss gelangt ist, dass rund 20 Stunden zu vergüten seien und demnach das sich in abstrakter Weise aus dem Tarif ergebende Honorar von Fr. 3'360.-- auf Fr. 4'400.-- (entsprechend 20 Stunden à Fr. 220.--) anzuheben sei. 
 
3.1. An der Sache vorbei geht zunächst die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe in einer kompletten Kehrtwendung nur noch auf die Anzahl der Stunden abgestellt, obwohl es um tarifliche Leistungen gehe und sie Anspruch auf eine Vergütung nach Tarif habe (Beschwerde S. 9 und 10). Das Obergericht hat sich keineswegs ausschliesslich an einem Stundenaufwand orientiert; vielmehr haben die betreffenden Ausführungen die Überprüfung des sich aus dem Tarif ergebenden Honorars auf seine Angemessenheit im Sinn von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO hin zum Gegenstand.  
 
3.2. Zu Recht hält die Beschwerdeführerin selber fest (Beschwerde S. 9), dass sie grundsätzlich nach Tarif zu entschädigen ist und deshalb ihre Auflistung der erbrachten Dienstleistungen ausschliesslich der Dokumentation des effektiven Aufwandes gedient habe. Soweit sie das tarifliche Vorgehen des Obergerichtes als willkürlich kritisiert - sowohl die angenommene Grundpauschale von Fr. 2'000.-- sei willkürlich tief (Beschwerde S. 10 f.) als auch die gewährten Zuschläge von 60 % in willkürlicher Weise zu klein (Beschwerde S. 12 f.) - übergeht sie vollständig, dass das Obergericht das tarifliche Resultat deutlich erhöht hat. Von der Sache her kritisiert sie mit anderen Worten den aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2014 und nicht den neuen Entscheid vom 12. Dezember 2014. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist aber ausschliesslich der letztgenannte Entscheid. Indem sie sich nicht mit der vom Obergericht vorgenommenen Korrektur auseinandersetzt, sondern nach wie vor den Betrag von Fr. 3'360.-- als zu tief kritisiert (Beschwerde S. 14), bleibt ihre Beschwerde unsubstanziiert und vermag sie dem Rügeprinzip nicht zu genügen. Keine Willkür ergibt sich sodann aus isolierten Zitatsplittern aus dem Urteil 5A_945/2013 vom 24. Dezember 2013, welches die ursprünglich bloss auf Fr. 1'300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung betraf.  
 
3.3. Wenn die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss geltend macht, als Fachanwältin hätte ihr das Maximum des in § 9 Abs. 2bis AnwT mit einem Betrag zwischen Fr. 180.-- und Fr. 250.-- vorgesehenen Stundenansatzes gewährt werden müssen, so ist nicht ansatzweise Willkür ersichtlich, hätte doch das Obergericht für die unentgeltliche Rechtspflege verfassungskonform sogar einen tieferen als den aargauischen "Normalansatz" von Fr. 220.-- einsetzen können (vgl. BGE 132 I 201 E. 8.7 S. 217; 137 III 185 E. 5.4 S. 191). An der Sache vorbei gehen auch die diversen Berechnungen der Beschwerdeführerin auf der Basis von Fr. 180.-- und von Fr. 250.--, umso mehr als sie sich ausschliesslich auf ein Endhonorar von Fr. 3'360.-- beziehen (vgl. Beschwerde S. 15); Fakt ist, dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid von einem Stundenansatz von Fr. 220.-- ausgegangen und zu einem Honorar von Fr. 4'400.-- gelangt ist. In diesen Kontext müsste die Beschwerdeführerin ihre Willkürrügen setzen; indem sie dies nicht tut, bleibt ihre Beschwerde unsubstanziiert.  
 
3.4. Was die konkrete Korrektur des tariflichen Resultates anhand der konkret erbrachten Leistungen anbelangt, steht den Kantonen ein weites Ermessen zu (statt vieler: Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 4.2) und das Bundesgericht greift nur bei eigentlichem Ermessensmissbrauch ein (vgl. BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 135 III 121 E. 2 S. 123 f.).  
 
 Das Obergericht ist von schwierigen tatsächlichen Verhältnissen, aber einer nicht besonders komplexen und vor allem stark eingegrenzten rechtlichen Fragestellung ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 2.2.1). Diese für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) wird nirgends substanziiert als willkürlich gerügt; insbesondere wäre hierfür der blosse Hinweis auf eine nicht durch konkrete Feststellungen abgestützte Annahme des Bundesgerichtes im Urteil 5A_945/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 2.4 untauglich (Beschwerde S. 9). Ausgehend von den erwähnten konkreten Feststellungen hat das Obergericht die geltend gemachten Leistungen von 31,5 Stunden als überhöht betrachtet; es ist davon ausgegangen, dass insgesamt nicht mehr als 20 Stunden an Aufwand angemessen gewesen wären. 
 
 Von einem Ermessensmissbrauch kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Dabei kommt es nicht auf die einzelnen Kürzungen an, welche das Obergericht in zutreffender Vorgehensweise zur Plausibilisierung seiner Annahme dargestellt hat, sondern vielmehr einzig auf das Gesamtergebnis; es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob beispielsweise ein Telefonat mit dem Vormund nötig war oder nicht. Bei der zu entschädigenden Angelegenheit ging es um eine rechtlich wenig komplexe Fragestellung in einem sachverhaltlich umfangreichen, aber von der Struktur her einfachen Fall, nämlich um die Platzierung des Kindes beim Vater bzw. die Umplatzierung in eine geeignete Institution. Es ist nicht zu sehen, inwiefern dies angeblich erheblich komplexer sein soll als die Situation bei einem Eheschutzverfahren; die Ausführungen auf S. 11 der Beschwerde überzeugen jedenfalls nicht, zumal bei einem Eheschutzverfahren in der Regel viele Einzelpunkte zu behandeln sind, während es vorliegend um einen einzigen ging. Im Übrigen sind normalerweise auch in einem Eheschutzverfahren Telefonate mit verschiedenen involvierten Personen zu führen und ist die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung im Auge zu behalten. Nicht im Grundansatz enthalten sind die Folgeeingabe; für diese gewährte das Obergericht Zuschläge, wie dies auch bei einem aufwändigeren Eheschutzverfahren mit Folgeeingaben der Fall wäre. Die insgesamt für sämtliche gebotenen Vorkehrungen zugestandenen 20 Stunden liegen nicht ausserhalb dessen, was das Obergericht ermessensweise festsetzen durfte. 
 
4.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Oktober 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli