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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_872/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzungen von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. Juni 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Bezirksgericht Zurzach verurteilte den Beschwerdeführer am 26. Juni 2013 wegen mehrfacher einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 500.--. Der beschlagnahmte Personenwagen wurde eingezogen. 
 
 Dagegen reichten die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und der Beschwerdeführer Berufung ein. 
 
 Das Obergericht des Kantons Aargau sprach den Beschwerdeführer am 4. Juni 2015 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs bzw. Aberkennung des Führerausweises, mehrfacher einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. Im Übrigen wies das Gericht die Berufungen ab. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss einen Freispruch, die Herabsetzung der Strafe, ein Absehen von der Einziehung und eine andere Verteilung der Verfahrens- und Verteidigungskosten. 
 
2.  
 
 In einer Beschwerde ans Bundesgericht hat der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser seiner Ansicht nach gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer bezieht sich nirgends auf den angefochtenen Entscheid und führt deshalb auch nicht aus, weshalb dieser unrichtig sein soll. Bereits aus diesem Grund genügt die Beschwerde den Anforderungen nicht. 
 
3.  
 
 Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerde auf unzulässige appellatorische Kritik, aus der nicht ersichtlich ist, inwieweit die Beweiswürdigung der kantonalen Richter offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein soll. 
 
 Die Vorinstanz stellt z.B. fest, in den Akten fänden sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass die Angaben eines Zeugen und einer Zeugin unrichtig wären (Urteil S. 18 E. 2.1.2). Dazu macht der Beschwerdeführer geltend, die Zeugin sei gemäss dem Befragungsvideo der Staatsanwaltschaft "eine hyperaktive, nervöse Schauspielerin", die bei ihren Anschuldigungen masslos übertreibe, und ihr Beifahrer sei "Mitspieler", weil er "vielleicht mehr möchte als nur Trainer sein", weshalb er "natürlich mit (der Zeugin) mithalten oder noch einen drauf geben" müsse (Beschwerde S. 1 unten). Mit derartigen Mutmassungen und Anschuldigungen kann eine Willkürrrüge nicht begründet werden. 
 
4.  
 
 In Bezug auf die Höhe der Strafe macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, es könne nicht sein, dass er "ohne stichhaltige Beweise" und "nur auf Aussagen von fragwürdigen Personen" hin eine Strafe von zwei Jahren bekomme (Beschwerde S. 2). Dieses Vorbringen betrifft den Schuldpunkt und hat mit der Strafzumessung nichts zu tun. Für die Strafzumessung irrelevant ist im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. April 2015 in der Schweiz wieder fahren darf. 
 
5.  
 
 In Bezug auf das eingezogene Fahrzeug macht der Beschwerdeführer geltend, das Auto gehöre nicht ihm (Beschwerde S. 2 unten). Die kantonalen Richter haben dazu festgestellt, die "Eigentümerin" habe ausgesagt, sie habe selber keinen Führerschein und man könne sagen, dass sie das Auto für den Beschwerdeführer eingelöst habe, der als einziger damit in der Schweiz gefahren sei und den grössten Teil der Fahrzeugkosten bezahlt habe (angefochtenes Urteil S. 45 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil Bezirksgericht S. 21 E. 7.3). Dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, bei dieser Sachlage könne von der "Eigentümerin" als Lebenspartnerin des Beschwerdeführers nicht erwartet werden, dass sie Gewähr dafür biete, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug künftig nicht benützen werde (Urteil S. 47/4), gegen das Recht verstossen könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. 
 
 Während der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ausdrücklich festgestellt hat, dass er sich des Fahrverbots auf Schweizer Gebiet absolut bewusst sei (angefochtenes Urteil S. 44 oben), hat er den Umstand, dass er seit dem 7. April 2015 in der Schweiz wieder fahren darf, vor der Vorinstanz nicht vorgebracht. Es handelt sich folglich um ein Novum, welches im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden kann (Art. 99 BGG). 
 
6.  
 
 Aus welchem Grund unter den gegebenen Umständen eine andere Verteilung der Verfahrens- und Verteidigungskosten gerechtfertigt sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen (vgl. S. 3). 
 
7.  
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Oktober 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn