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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_540/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1955 geborene A.________, seit 1. März 2004 als Institutsleiter bei der B.________ AG, angestellt gewesen , erlitt am 1. Januar 2008 einen Skiunfall. Im Juni 2009 meldete er sich unter Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht ab. Gestützt darauf kündigte sie vorbescheidweise die Zusprechung einer halben Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab 1. Dezember 2009 an. Am 6. September 2010 erging die dem Vorbescheid entsprechende Rentenverfügung. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Juni 2015 in dem Sinne teilweise gut, dass die angefochtene Verfügung für die Zeit ab 1. April 2011 insoweit aufgehoben wurde, als ein Rentenanspruch von mehr als einer halben Rente verneint worden war; die Sache wurde an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. April 2011 neu verfüge. 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und ersucht um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids; es sei ihre Verfügung vom 6. September 2010 zu bestätigen. Zudem sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
Die Vorinstanz beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. A.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320 mit Hinweis; Urteil 8C_122/2014 vom 18. August 2014 E. 1, in: SVR 2015 MV Nr. 1 S. 1).  
 
1.2. Das kantonale Gericht hat die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 6. September 2010 für die Zeit ab 1. April 2011 insoweit aufgehoben, als ein Rentenanspruch von mehr als einer halben Rente verneint worden war, und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdegegners ab 1. April 2011 neu verfüge (Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids ).  
 
1.2.1. Es handelt sich dabei um einen Zwischenentscheid, der nur unter den alternativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG anfechtbar ist (Urteil 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin nicht nur bis Ende März 2011 - und damit über das Verfügungsdatum hinausgehend -, sondern im Rahmen der Rückweisung zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen auch für den Zeitraum ab 1. April 2011 zur Ausrichtung mindestens einer halben Rente verpflichtet. Auf Grund dieser verbindlichen Anordnungen erwächst der IV-Stelle rechtsprechungsgemäss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f.; 133 V 477 E. 5.2, 5.2.1-5.2.4 S. 483 ff.; Urteil 8C_125/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.2.1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.  
 
2.   
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). 
 
3.   
In der Beschwerde wird eine durch die Vorinstanz begangene unzulässige Ausdehnung des mit Rentenverfügung vom 6. September 2010 definierten Streitgegenstands gerügt. Indem das kantonale Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdegegners ab 1. April 2011 beurteilt habe, verletze es den Grundsatz, wonach für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Verfügung regelmässig die tatsächlichen Verhältnisse massgebend seien, wie sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Verwaltungsaktes entwickelt hätten. 
 
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist jedoch - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36; zum Begriff des Anfechtungsgegenstands vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414) - nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist, die betreffende Frage mit dem bisherigen Streitgegenstand so eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 f., 501 E. 1.2 S. 503; Urteil 9C_154/2014 vom 3. September 2014 E. 1 mit Hinweisen). In Bezug auf das letztgenannte Erfordernis muss sich die Verwaltung mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert haben (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503 mit Hinweis).  
 
3.2. Der vorinstanzliche Entscheid enthält weder Erörterungen zu den erwähnten generellen Voraussetzungen einer Ausweitung des Prozessthema bildenden Streitgegenstands noch entsprechende fallbezogene Überlegungen. Während der Aspekt der Tatbestandsgesamtheit ohne Weiteres als erfüllt betrachtet werden kann, erscheinen die Ausdehnungsbedingungen des hinreichend abgeklärten Sachverhalts und des verfahrensrechtlichen Miteinbezugs der Parteien jedenfalls für den Zeitraum ab 1. April 2011 zweifelhaft.  
 
3.2.1. Das kantonale Gericht selber erachtet das Element des genügend erstellten Sachverhalts als nicht gegeben. Vielmehr weist es die Angelegenheit an die Beschwerdeführerin zurück, damit sie die infolge der auf Ende März 2011 erfolgten Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdegegners eingetretenen Veränderungen in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens - im Sinne eines nach Massgabe von Art. 17 ATSG revisionsrechtlich bedeutsamen Vorgangs - ermittle und gestützt darauf den Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. April 2011 neu festsetze.  
 
3.2.2. Auch hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten, insbesondere jenes der IV-Stelle, welche im Beschwerdeverfahren formell Parteistellung innehat (BGE 136 V 376 E. 4.1.2 S. 378), im Zuge ihrer Ausdehnung des Prozesses nicht gewahrt. Der letztinstanzlich geäusserte Einwand des kantonalen Gerichts, der Beschwerdeführerin sei im Rahmen des langjährigen Beschwerdeprozesses verschiedentlich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, wovon sie aber keinen Gebrauch gemacht habe, ändert daran nichts. Den Akten des Verfahrens lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die IV-Stelle explizit zur Frage eines über den Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 6. September 2010 hinausgehenden Rentenanspruchs des Beschwerdegegners geäussert hätte. Ihre Eingabe vom 27. November 2014 enthält einzig die Anmerkung, dass unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche eine Bindungswirkung der Invaliditätseinschätzung des Unfallversicherers für die Invalidenversicherung klar verneine, auf eine Vernehmlassung verzichtet werde. Diese Reaktion war auf Verfügung des Versicherungsgerichts vom 23. Oktober 2014 hin ergangen, wonach der im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens "vergleichsweise festgestellte Invaliditätsgrad von 70 % ab dem 1. August 2012 die verfassungsmässigen Grundsätze wie Gesetzesmässigkeit und Gleichbehandlung zu beachten hat, weshalb er auch für das IV-Verfahren von Relevanz" sei. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesgericht geht indessen hervor, dass der in zeitlicher Hinsicht vorgenommenen Ausdehnung des Streitgegenstands nur in Bezug auf den Leistungsanspruch des Beschwerdegegners für den Zeitraum nach 1. April 2011 opponiert wird. Die Rechtmässigkeit der Ausrichtung einer halben Invalidenrente bis Ende März 2011 beanstandet sie demgegenüber nicht, sodass es insoweit beim vorinstanzlichen Ergebnis bleibt (vgl. E. 2 am Ende hievor).  
 
3.3. Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Entscheid mit der Feststellung aufzuheben (Art. 95 lit. a BGG), dass der Beschwerdegegner für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2011 Anrecht auf eine halbe Rente hat. Hinsichtlich allfälliger ab 1. April 2011 zustehender Leistungsansprüche ist die Angelegenheit an die Beschwerdeführerin zu überweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen an die Hand nehme.  
 
4.   
Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (Urteil 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 5.2, in: AJP 2014 S. 253). 
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2015 wird mit der Feststellung aufgehoben, dass dem Beschwerdegegner für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2011 eine halbe Invalidenrente zusteht. 
 
2.   
Hinsichtlich eines ab 1. April 2011 bestehenden Anspruchs des Beschwerdegegners auf Invalidenrente wird die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdeführerin überwiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Oktober 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl