Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_168/2025  
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, 
Lessingstrasse 33, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, vom 4. Februar 2025 (VB.2024.00090). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle vom 10. Juni 2022 wurde im Blut von A.________ Bromazepam (ein Benzodiazepin) nachgewiesen. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ordnete am 19. Oktober 2022 eine verkehrsmedizinische Abklärung von A.________ s Fahreignung an. Das Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin verneinte mit Gutachten vom 17. August 2023 seine Fahreignung wegen übermässigen Alkoholkonsums. Am 23. August 2023 stellte das Strassenverkehrsamt das Gutachten seinem Rechtsvertreter zu und gewährte A.________ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Erlass eines Sicherungsentzugs. 
 
B.  
Nach unbenutztem Ablauf der Gehörsfrist entzog das Strassenverkehrsamt A.________ den Führerausweis am 6. September 2023 auf unbestimmte Zeit. Es untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Die Wiedererteilung des Führerausweises machte es vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung. 
Am 21. September 2023 stellte A.________ bzw. sein Rechtsvertreter unter Einreichung einer "neuen" Vollmacht beim Strassenverkehrsamt ein Gesuch um Fristwiederherstellung. Am 4. Oktober 2023 wies das Strassenverkehrsamt dieses ab. 
Gegen diese beiden Verfügungen erhob A.________ mit Eingaben vom 5. Oktober 2023 und vom 3. November 2023 jeweils Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese vereinigte die Rekurse und wies sie am 16. Januar 2024 ab. 
Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde vom 15. Februar 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit einzelrichterlichem Urteil vom 4. Februar 2025 wies dieses die Beschwerde ab. 
 
C.  
Dagegen erhebt A.________ am 21. März 2025 Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2025 sei aufzuheben, ihm sei das rechtliche Gehör zu gewähren und der Führerausweis zu belassen bzw. wieder zu erteilen. Allenfalls sei das Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) sowie das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als vom Führerausweisentzug direkt Betroffener zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie zulässige und genügend begründete Rügen enthält (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat, es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig bzw. seine Feststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG), was in der Beschwerdeschrift detailliert darzulegen ist (BGE 148 II 392 E. 1.4.1). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4).  
Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erneut frei diskutiert werden können ("pourraient être rediscutés librement"; BGE 150 I 50 E. 3.3.1 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist vielmehr klar und detailliert unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt die angerufenen Rechte verletzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 I 121 E. 2.1; 143 I 377 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt anders darlegt als die Vorinstanz, bleiben seine Vorbringen unsubstanziiert. Weder macht er geltend noch ist ersichtlich, dass der festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig ist. Insoweit ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.2). 
Es ist daher auch nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben könnte, wenn sie festhält, dem Strassenverkehrsamt sei die angebliche Mandatsniederlegung vor September 2023 nicht angezeigt worden. Aufgrund des vorinstanzlich für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts ist nichts Gegenteiliges ersichtlich. Soweit sie überhaupt rechtsgenügend vorgebracht werden, gehen die diesbezüglichen Rügen daher ins Leere. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seinen Alkoholkonsum von seiner Teilnahme am Strassenverkehr trennen könne, zumal er sich in seiner rund 25-jährigen Zeit als Autofahrer nie etwas zuschulden habe kommen lassen, geschweige denn eine Trunkenheitsfahrt unternommen habe. Das Gutachten habe sich mit dieser Frage nicht einmal befasst. Das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen zum vollständigen Fehlen dieser Auseinandersetzung jedenfalls nicht hinreichend und lediglich abstrakt behandelt. Damit habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 
 
4.1. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Die Fahreignung setzt unter anderem voraus, dass die Person frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).  
Rechtsprechungsgemäss wird eine Trunksucht bejaht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Mass abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 4.1). 
Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2). Zu den Abklärungen, die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig aufdrängen, gehören die einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (die in begründeten Fällen auch die Einholung von Fremdberichten einschliessen kann), die gründliche Aufarbeitung allfälliger Trunkenheitsfahrten, eine spezifische Alkoholanamnese (betreffend Trinkverhalten bzw. Muster und Motivationen des Alkoholkonsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.2; zum Ganzen: Urteil 1C_284/2022 vom 13. September 2023 E. 2.1.2 mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3). Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt Ethylglucuronid (EtG) erlauben objektive Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit. Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster als bei einer Blutuntersuchung Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeitspanne vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg, aber unterhalb von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, Werte oberhalb von 30 pg/mg für einen übermässigen Alkoholkonsum (BGE 140 II 334 E. 3 und 7). Ein Abweichen vom Ergebnis einer gutachterlichen Haaranalyse ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert wird (BGE 140 II 334 E. 3; 132 II 257 E. 4.4.1; zum Ganzen: Urteil 1C_284/2022 vom 13. September 2023 E. 2.1.3 mit Hinweisen). 
 
4.2. Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Gutachterin habe den Beschwerdeführer nicht nur nach dem Bromazepam befragt, sondern auch zu weiteren Konsumgewohnheiten wie insbesondere seinem Alkoholkonsum. Dabei habe der Beschwerdeführer angegeben, er trinke im Sommer gerne zum Grillieren ein Bier, maximal fünf kleine Biere aufs Mal. Oft komme es zu einer monatelangen Alkoholabstinenz. Aufgrund der Angabe der Hausärztin vom 20. Juli 2023, dass die Diagnose eines Zustands nach Alkoholüberkonsum bestehe und es im Rahmen des Todes seiner Ehefrau in der Vergangenheit zu einem erhöhten Alkoholkonsum gekommen sei, sei sodann eine zusätzliche Haaranalyse auf das Alkoholabbauprodukt EtG durchgeführt worden. Die Haaranalyse habe einen EtG-Wert von 42 pg/mg ergeben, was für den Zeitraum von Mitte März bis Ende Juni 2023 einen starken, chronischen Alkoholüberkonsum nachweise. Aufgrund dieses kritischen und übermässigen Alkoholkonsums habe die Fachärztin die Fahreignung des Beschwerdeführers verneint. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe sich das Gutachten nicht nur auf die Haaranalyse gestützt, sondern auch auf einen Fremdbericht seiner Hausärztin. Mit Blick auf diese Abklärungen seien keine Gründe ersichtlich, an dem schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien Gutachten zu zweifeln. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum stimmten nicht mit der Haaranalyse überein. Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum bagatellisiere und die begründete Gefahr bestehen könnte, dass er seinen übermässigen Alkoholkonsum nicht vom Strassenverkehr trennen könne, sei daher nicht zu beanstanden. Das Strassenverkehrsamt habe sich daher auf die Befunde und Empfehlungen des Gutachtens stützen dürfen. Der verfügte Sicherungsentzug erweise sich als rechtmässig.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Einwendungen dagegen nicht durch. Die Vorinstanz ist entgegen seiner Ansicht auf seine Vorbringen eingegangen, eine Verletzung seines Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht ersichtlich. Auch stützt die Vorinstanz ihre Begründung nicht einzig auf den nachgewiesenen übermässigen Alkoholkonsum ab. Mit Verweisung auf das Gutachten und den Fremdbericht der Hausärztin des Beschwerdeführers kommt sie vielmehr zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum vom Ergebnis der Haaranalyse abweichen würden. Daraus folgert sie, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum bagatellisiere. Entsprechend sieht sie die Gefahr als begründet an, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum nicht genügend von seiner Teilnahme am Strassenverkehr trennen könnte. Bereits im Gutachten vom 17. August 2023 wies die damalige Gutachterin darauf hin, dass der übermässige Alkoholkonsum als mögliche Suchtverlagerung (vom bis Mitte August 2022 eingenommenen Benzodiazepin) interpretiert werden könne. Da der Alkoholkonsum bislang nicht verkehrsrelevant geworden sei, hielt die Gutachterin die Neubeurteilung bereits drei Monate später für vertretbar. Der Beschwerdeführer bestreitet den diesbezüglichen Teil der vorinstanzlichen Begründung nicht substanziiert und setzt sich kaum mit den Argumenten der Vorinstanz auseinander (vgl. vorne E. 2.2). Er begnügt sich vielmehr damit, den Sachverhalt anders darzulegen und die vorinstanzliche rechtliche Würdigung gestützt darauf infrage zu stellen. Damit vermag er aber die Begründung der Vorinstanz nicht zu entkräften.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz