Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_681/2024
Urteil vom 15. Oktober 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Advokatin Dominique Flach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Berufskrankheit, Invalidenrente, Einkommensvergleich),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 8. August 2024
(725 23 371 / 164).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1963, arbeitete bei der B.________ AG als Industriemonteur und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 27. Oktober 2021 informierte er die Suva, er leide an einer Rhizarthrose an beiden Handgelenken mit Verdacht auf eine Berufskrankheit. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mitte Februar 2022 meldete sich A.________ auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Im Rahmen der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen absolvierte er ein Aufbautraining sowie ab 2. Oktober 2023 einen auf drei Monate befristeten externen Arbeitseinsatz als Logistiker.
A.b. Zwischenzeitlich hatte A.________ die Kündigung erhalten, weil sein Arbeitsplatz ins Ausland verlegt werde. Die Suva holte verschiedene medizinische Angaben ein und veranlasste eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (nachfolgend: EFL). Zudem legte sie die Akten ihrem versicherungsmedizinischen Dienst vor. Nachdem die Suva A.________ aufgrund der Berufskrankheit rechtskräftig eine Integritätsentschädigung von 15 % gewährt hatte, sprach sie ihm ab 3. Juli 2023 zudem eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % zu (Verfügung vom 14. Juni 2023). Daran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 8. August 2024 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 auf und sprach A.________ eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % zu.
C.
Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils sei der Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 zu bestätigen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Das kantonale Gericht hat insbesondere die Bestimmungen betreffend Berufskrankheiten (Art. 9 UVG) und den dadurch begründeten Anspruch auf eine Invalidenrente bei einer Invalidität von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind ferner die Ausführungen zur Festlegung der Vergleichseinkommen (BGE 144 I 103 E. 5.3; 143 V 295 E. 2.2) und hinsichtlich des höchstens 25 % betragenden Abzugs vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75). Darauf wird verwiesen.
2.2. Zu ergänzen ist, dass sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nur dann rechtfertigt, wenn eine versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen. Andernfalls ist der im Kompetenzniveau 1 ausgewiesene Wert massgebend (SVR 2022 UV Nr. 47 S. 188, 8C_156/2022 E. 7.2; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 7.4.1; SVR 2020 UV Nr. 6 S. 16, 8C_223/2019 E. 3.3; je mit Hinweisen; Urteil 8C_645/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5). Ein Versicherter ohne (qualifizierte) Berufsausbildung, aber mit in langjähriger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichen Geschick kann grundsätzlich in einem höheren Kompetenzniveau eingestuft werden. Allerdings hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine mehrjährige Berufserfahrung zwar nicht ausser Acht zu lassen sei, heutzutage indessen in den meisten Berufssparten ein Abschluss oder zumindest (formalisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt würden, was wiederum gegen eine höhere Einstufung spreche (statt vieler: Urteil 8C_575/2024 vom 2. Juni 2025 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der von der Vorinstanz im Rahmen eines Einkommensvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad von 25 % aus Sicht des Bundesrechts stand hält.
Nicht im Streit liegt demgegenüber die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Ebenso von keiner Seite in Abrede gestellt wird, dass bei beiden Vergleichseinkommen die vom Bundesamt für Statistik (BFS) für das Jahr 2020 herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) zur Anwendung kommt. Einig sind sich die Parteien ferner über die dabei anwendbaren Tabellenpositionen, insbesondere was das Valideneinkommen anbelangt (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweige 10-33, Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren).
3.1. Die Vorinstanz veranschlagte das Valideneinkommen mit Fr. 75'885.90 und stellte dabei auf die erwähnten Wirtschaftszweige 10-33 im Kompetenzniveau 2 ab. Sie erkannte diesbezüglich, das von der Suva herangezogene Kompetenzniveau 1 beinhalte lediglich einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur. Damit seien diejenigen Einkommen statistisch erfasst, welche von Hilfsarbeitskräften erzielt würden. Dies werde jedoch weder der Ausbildung noch den Kenntnissen oder der langjährigen Berufserfahrung des Beschwerdegegners gerecht. Daher müsse in seinem Fall auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden. Hinsichtlich des Invalideneinkommens erwog das kantonale Gericht, da der Beschwerdegegner nicht nur bei schweren, sondern auch hinsichtlich feinmotorischer Tätigkeiten eingeschränkt sei, rechtfertige sich ein 10%iger Abzug vom Tabellenlohn. Dem Grenzgängerstatus müsse mit zusätzlichen 5 % Rechnung getragen werden. Anhand der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 57'173.25 - unter Einbezug eines somit 15%igen anstelle des im Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 berücksichtigten 10%igen Abzugs - mit dem Valideneinkommen von Fr. 75'885.90 legte das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad auf (gerundet) 25 % fest. Gestützt darauf hiess es die Beschwerde (teilweise) gut.
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Ausbildung des Beschwerdegegners sei nicht vergleichbar mit derjenigen eines Energieelektronikers in Deutschland oder mit einem schweizerischen Fähigkeitszeugnis EFZ als Elektroniker. Der Beschwerdegegner habe bei seiner letzten Tätigkeit denn auch reine Montagearbeiten ausgeführt, welche den im Kompetenzniveau 1 enthaltenen einfachen und handwerklichen Tätigkeiten entsprechen würden. Sodann erweise sich die kantonsgerichtliche Erhöhung des Abzugs vom Tabellenlohn auf 15 % als unzulässiger Ermessenseingriff, sodass das angefochtene Urteil auch insoweit zu korrigieren sei.
4.
4.1. Was vorab die Ermittlung des beim Valideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveaus anbelangt, hat die Vorinstanz festgehalten, der Beschwerdegegner habe mit dem erlangten Abschluss als Energie-Anlagemonteur an der Gewerblichen Berufsschule C.________ eine nennenswerte bereichsspezifische formale Qualifikation erworben. Zwar treffe zu, dass diese Berufsausbildung eher theorieorientiert und daher nicht direkt mit einem schweizerischen Lehrabschluss vergleichbar sei. Der Beschwerdegegner habe aber eine langjährige Berufserfahrung als Industriemonteur vorzuweisen. Dadurch verfüge er über durchaus vergleichbare berufliche Kompetenzen wie ein Elektroniker EFZ nach Abschluss einer vierjährigen Berufslehre.
4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die vorhandene Ausbildung des Beschwerdegegners noch dessen ausgewiesene Berufserfahrung. Beide Faktoren sprechen für eine Einstufung im Kompetenzniveau 2 (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdegegner weist in seiner Vernehmlassung denn auch zu Recht auf seine Arbeitszeugnisse hin. Demnach umfasste die bisherige Tätigkeit durchaus auch komplexere Montagearbeiten wie das Montieren "anspruchsvoller Antriebe nach technischen Vorgaben". Ausserdem nahm der Beschwerdegegner offenbar regelmässig Kontrollaufgaben wahr, wie etwa die Endkontrolle der in der Eigenproduktion hergestellten Produkte sowie der entsprechenden elektrischen/elektronischen Unterbaugruppen. Mithin erstellte er die entsprechenden Prüfprotokolle und wurde, wie vernehmlassungsweise ebenfalls zutreffend dargelegt als Kontaktperson für das "Produktions-Knowhow der jeweiligen Arbeitsplätze" eingesetzt. Dass die Fähigkeiten des Beschwerdegegners über einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (entsprechend dem Kompetenzniveau 1) hinausgehen, zeigt sich ferner daran, dass er als Gesunder bei der B.________ AG nach der Verlegung seines Arbeitsplatzes ins Ausland in der Entwicklung hätte weiterarbeiten können. Dementsprechend galt er als "qualifizierter Angestellter" (vgl. EFL-Bericht vom 21. Dezember 2022). Wendet die Beschwerdeführerin dagegen ein, der bei der B.________ AG zuletzt erzielte Jahreslohn spreche gegen eine höhere Einstufung als im Kompetenzniveau 1, so ist dem mit der Vorinstanz (und der Vernehmlassung) entgegenzuhalten, dass der Beschwerdegegner im letzten Jahr vor der Schadenmeldung UVG Überstundenentschädigungen und Erfolgsprämien bezog. Zumindest Letztere wurden monatlich und regelmässig ausbezahlt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei also um keine einmaligen Lohnvariablen, welche bei der Bemessung des Valideneinkommens ausser Acht bleiben könnten, sondern um Lohnbestandteile im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG (vgl. statt vieler: Urteile 8C_478/2022 vom 30. Mai 2023 E. 5.2.1; 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht auch im zuletzt erzielten Jahreseinkommen keinen Anhaltspunkt erblickte, nicht auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen (vgl. vorinstanzliche Erwägung 6.2.3). Nachdem bezüglich der sonstigen Berechnungselemente kein offensichtlicher Rechtsfehler vorliegt (vgl. E. 1.1 hiervor), bleibt es somit beim im angefochtenen Urteil auf Fr. 75'885.90 festgelegten Valideneinkommen.
5.
5.1. Soweit die Vorinstanz abweichend von der Beschwerdeführerin einen 15%igen Abzug vom Tabellenlohn berücksichtigte, stellt sich die Frage, ob das diesbezügliche Eingreifen in das Ermessen des Beschwerde führenden Unfallversicherers als rechtens anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin rügt dabei einzig die von der Vorinstanz anhand der Bewegungseinschränkungen (Feinmotorik) an den Händen vorgenommene Erhöhung des Abzugs um 5 %. Nicht in Zweifel zieht sie, dass dem Grenzgängerstatus des Beschwerdegegners mit einer zusätzlichen Reduktion von 5 % Rechnung zu tragen ist.
5.2. An der vorinstanzlichen Begründung, der Beschwerdegegner sei im nach dem Gesagten anwendbaren Kompetenzniveau 2 nicht nur bei schweren, sondern auch in feinmotorischen Tätigkeiten aufgrund seiner Berufskrankheit an beiden Händen eingeschränkt, kann nicht festgehalten werden. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts geht aus dem anlässlich der EFL erstellten - unbestritten beweiskräftigen - Belastungsprofil nicht hervor, dem Beschwerdegegner seien feinmotorische Tätigkeiten gänzlich unzumutbar. Vielmehr werden darin lediglich "häufige" feinmotorische Tätigkeiten ausgeschlossen (vgl. EFL-Bericht vom 21. Dezember 2022). Die Beschwerdeführerin weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass das Belastungsprofil im Auftrag der Invalidenversicherung beim in der Stiftung D.________ durchgeführten Aufbautraining überprüft wurde. Dabei erreichte der Beschwerdegegner in der Kategorie Feinmotorik die Note 5, gleichbedeutend mit "gut, zweckentsprechend". Laut der entsprechenden Berichterstattung habe sich eine starke Einschränkung erst bemerkbar gemacht, sobald er die Daumengelenke ("beide Hände") über längere Zeit stark habe beanspruchen müssen. Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin ferner insoweit, als sich aus dem vom kantonalen Gericht herangezogenen Urteil 8C_629/2021 vom 24. März 2022 keine Rückschlüsse für den vorliegenden Fall ziehen lassen. Vielmehr ging es dort um eine versicherte Person, welche aus medizinischer Sicht unfallbedingt mit der rechten Hand gar keine feinmotorischen (und grobmanuellen) Tätigkeiten mehr ausführen konnte. So verhält es sich hier aber nicht. Auch die in der Vernehmlassung geltend gemachten Vorbringen eröffnen in diesem Zusammenhang keine entscheidwesentlichen neuen Aspekte. Der Umstand allein, dass der Beschwerdegegner an beiden Händen eingeschränkt ist, vermag - soweit nicht ohnehin bereits in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen) - jedenfalls keinen über 5 % liegenden Abzug zu rechtfertigen.
5.3. Auch anderweitig finden sich keine triftigen Gründe für einen Eingriff in das Ermessen der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2). Die vorinstanzliche Erhöhung des im Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 - bereits eher grosszügig bemessenen - 10%igen Abzugs vom Tabellenlohn erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtsfehlerhaft. Da die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, dass grundsätzlich ein Abzug angezeigt ist (vgl. E. 2.1 hiervor), hat es damit sein Bewenden.
6.
Demzufolge beläuft sich das Valideneinkommen nach der vom kantonalen Gericht zu Recht im Kompetenzniveau 2 berücksichtigten, sonst unbestritten gebliebenen Tabellenposition und Berechnung auf Fr. 75'885.90 (LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Männer, Wirtschaftszweige 10-33 [Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren]). Aus dem Vergleich mit dem Invalideneinkommen, welches seitens der Beschwerdeführerin unter Einbezug eines 10%igen Abzugs vom Tabellenlohn zu Recht auf Fr. 60'536.- festgelegt wurde, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 20 %. Angesichts des allseitig unbestrittenen Rentenbeginns hat der Beschwerdegegner ab 3. Juli 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente in dieser Höhe.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Überdies ist die Sache zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. August 2024 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 26. Oktober 2023 werden insoweit abgeändert, als der Beschwerdegegner ab 3. Juli 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 400.- dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Oktober 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder