[AZA 0/2]
7B.222/2001/bnm
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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15. November 2001
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
den Entscheid vom 14. September 2001 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
betreffend
Konkursverlustschein,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Im Konkurs über die B.________ AG, stellte das Konkursamt Z.________ am 9. Januar 1981 dem Gläubiger C.________ einen Verlustschein für den ungedeckten Betrag von Fr. 154'835. 75 aus. Am 1. Februar 2000 erwarb A.________ diesen Konkursverlustschein von C.________. Mit Beschwerde vom 15. August 2001 verlangte A.________, dass dieser Verlustschein mit den Personalien von D.________ und E.________ als Schuldner ergänzt werde, weil den damaligen Verwaltungsratspräsidenten bzw. die damalige Aktionärin der Gemeinschuldnerin eine Schadenersatzpflicht treffe. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern trat mit Entscheid vom 14. September 2001 auf die Beschwerde nicht ein.
A.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 14. September 2001 mit Beschwerdeschrift vom 25. September 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss, es sei ein Konkursverlustschein lautend auf D.________ und E.________ als Schuldner auszustellen.
Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht.
Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.- Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerde gegen den am 9. Januar 1981 vom Konkursamt Z.________ ausgestellten Konkursverlustschein sei verspätet; im Übrigen dürfe ein Konkursverlustschein nur auf den Namen des Gemeinschuldners (d.h. der B.________ AG) lauten, was vorliegend richtigerweise geschehen sei. Inwiefern die Aufsichtsbehörde die zehntägige Beschwerdefrist gegen Verfügungen des Konkursamtes unrichtig angewendet habe (vgl.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Berner Oberland, Dienststelle Z.________, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. November 2001
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: