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[AZA 7] 
H 344/00 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter 
Kernen; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Urteil vom 15. November 2001 
 
in Sachen 
Ausgleichskasse Gastrosuisse, Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
F.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Firma W.________ AG, 
 
und 
Kantonales Versicherungsgericht Wallis, Sitten 
 
A.- F.________ (geboren 1959) ist seit 1. Januar 1986 als Selbstständigerwerbende der Ausgleichskasse Gastrosuisse (nachfolgend: Gastrosuisse) angeschlossen. Vom 1. Dezember 1986 bis 31. Oktober 1996 betrieb sie das Hotel X.________, seit 16. Dezember 1987 als Einzelfirma. Vom 1. Februar bis 30. Mai 1997 führte sie das Hotel Z.________. Auf den 27. Juni 1997 übernahm sie das Hotel-Restaurant Y.________. Aus familiären Gründen reduzierte sie ab 1997 ihr vormals volles Arbeitspensum auf 30 %. 
 
 
Mit Verfügungen vom 23. Februar 2000 setzte die Gastrosuisse, gestützt auf die Steuermeldung vom 24. Dezember 1996 für die Steuerperiode 1995/96 sowie jene vom 3. August 1998 für die Steuerperiode 1997/98, die Beiträge für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Mai 1997 und vom 27. Juni bis 
31. Dezember 1997 sowie vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 fest. 
 
B.- F.________ liess hiegegen Beschwerde erheben und machte geltend, die Steuerveranlagung 1997/98 sei noch nicht rechtskräftig und es seien ihre Beiträge im ausserordentlichen Verfahren festzusetzen. Das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 24. August 2000 insoweit gut, als es die Verfügungen für das Beitragsjahr 1997 aufhob; bezüglich der Verfügung für die Beitragsjahre 1998/99 schrieb es die Beschwerde infolge Aufhebung durch die Gastrosuisse als gegenstandslos ab. 
 
C.- Die Gastrosuisse führt hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Verfügungen vom 23. Februar 2000 zu schützen. 
F.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
 
2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Beitragserhebung Selbstständigerwerbender, insbesondere jene zur Beitrags- und Bemessungsperiode im ordentlichen Verfahren (Art. 9 AHVG, Art. 22 AHVV in der bis 
31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441), zur Beitragsfestsetzung bei Änderung der Einkommensgrundlagen und die entsprechenden Voraussetzungen (Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441; ZAK 1992 S. 474 mit Hinweisen) sowie zur Verbindlichkeit des von den kantonalen Steuerbehörden ermittelten Einkommens und Eigenkapitals (Art. 23 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. 
Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.- Streitig ist, ob die Beiträge der Versicherten ab 
1. Februar 1997 infolge Änderung der Einkommensgrundlagen im ausserordentlichen Verfahren (Gegenwartsbemessung) festzusetzen sind. 
a) Kantonales Gericht und Ausgleichskasse haben zu Recht die Anwendung der Gegenwartsbemessung infolge Reduktion des Arbeitspensums abgelehnt, da weder Erhöhung noch Einschränkung der selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Neufestsetzungsgrund darstellen (ZAK 1992 S. 474 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). 
 
b) Vorinstanz und Ausgleichskasse sind sich jedoch nicht einig in der Qualifizierung der Aufgabe des einen Hotelbetriebs und Übernahme eines neuen: Während das kantonale Gericht vom Neufestsetzungsgrund des Geschäftswechsels ausgeht, bestreitet die Ausgleichskasse einen solchen und schliesst auf einen Domizilwechsel, welcher keine Grundlagenänderung darstelle. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem älteren Entscheid festgehalten, dass ein Geschäftswechsel vorliegt, wenn eine selbstständig erwerbende Person ihr Geschäft verkauft und - allenfalls nach einer kurzen Zeitspanne - einen anderen Betrieb der gleichen Branche übernimmt (ZAK 1958 S. 292 Erw. 1; bestätigt in ZAK 1980 S. 326 Erw. 2; vgl. auch nicht publiziertes Urteil A. vom 16. Juni 2000, H 179/98). Voraussetzung ist jedoch auch diesfalls, dass dieser Geschäftswechsel eine wesentliche Änderung der Einkommensgrundlagen mit sich bringt (vgl. etwa die allgemeinen Ausführungen in SVR 1997 AHV Nr. 122 S. 373 Erw. 2 zum Neufestsetzungsgrund der Invalidität). Der Umstand, dass der neue Betrieb tiefere Personalkosten ausweist, genügt hiefür nicht, da weder der Ausbau noch die Reduktion des Personalbestandes eine wesentliche Änderung der betrieblichen Struktur darstellen (ZAK 1976 S. 225 Erw. 2b). 
Weder hat die Vorinstanz geprüft, ob infolge des Geschäftswechsels die betrieblichen Strukturen und die übrigen Gegebenheiten derart anders sind, dass von veränderten Einkommensgrundlagen gesprochen werden kann, noch finden sich in den Akten hinreichend Angaben über Infrastruktur, Art (z.B. ganzjähriger oder saisonaler Betrieb), Grösse und Organisation der geführten Betriebe sowie der von der Versicherten ausgeübten Aufgaben (z.B. zeitliche Inanspruchnahme durch die eigentliche Geschäftsführung), als dass vorliegend darüber befunden werden könnte. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zur näheren Abklärung zurückzuweisen. 
 
c) Unbestritten und in den Akten auch eindeutig ausgewiesen ist die Wesentlichkeit der Einkommensveränderung, vorliegend ein Einkommensrückgang, welcher deutlich über dem erforderlichen Mass von 25 % liegt. 
 
d) Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung der Gegenwartsbemessung ist die Dauerhaftigkeit der Grundlagenveränderung. 
Während dies bezüglich der Übernahme des Hotel-Restaurants Y.________ ohne weiteres bejaht werden kann, ist es bezüglich jener des Hotels Z.________ zumindest fraglich, da die Beschwerdeführerin diesen Betrieb lediglich vier Monate führte, bevor sie ihn wieder aufgab. 
Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die Sache aus anderen Gründen an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen ist (Erw. 3b und e). 
 
e) Vierte der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen ist der Kausalzusammenhang zwischen der Einkommens- und der Grundlagenveränderung. In casu bedeutet dies, dass der Einkommensrückgang kausal zur Übernahme des neuen Hotelbetriebs sein muss. 
Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid ohne nähere Begründung fest, dass "augenscheinlich ein Kausalzusammenhang" bestehe. In Anbetracht der Einschränkung der Tätigkeit von einem vollen Arbeitspensum auf ein solches von 30 % ist indessen nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Geschäftswechsel ausschlaggebend für die Einkommenseinbusse war, zumal sich in den Akten keine näheren Angaben über die von der Versicherten geführten Betriebe sowie die von ihr ausgeübten Tätigkeiten finden und sie auch selbst angibt, dass ihr Einkommen infolge der massiven beruflichen Einschränkung zu Gunsten ihrer Familie zurückgegangen sei. 
Auch diesbezüglich wird die Vorinstanz weitere Abklärungen tätigen. 
 
f) Die Sache ist demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Angaben über die von der Versicherten vor und nach der Arbeitsreduktion geführten Betriebe einhole und hernach die Voraussetzungen zur Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens nochmals prüfe. 
 
4.- Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um eine Beitragsstreitigkeit geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat demnach die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Der obsiegenden Ausgleichskasse steht keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts 
des Wallis vom 24. August 2000 aufgehoben 
und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen 
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der 
Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
III. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss 
 
von Fr. 2'000.-- zurückerstattet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 15. November 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: