[AZA 7]
I 91/01 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer;
Gerichtsschreiber Flückiger
Urteil vom 15. November 2001
in Sachen
M.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verband X.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,
und
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
A.- Die 1968 geborene M.________ war vom 15. bis
26. September 1997 (im Stundenlohn) und später erneut ab
3. Dezember 1997 (im Monatslohn) als Hilfsarbeiterin bei der F.________ AG angestellt. Nachdem sie ab 1. Dezember 1998 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gearbeitet hatte, wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin gekündigt und endete per 30. Juni 1999. Am 23. November 1999 meldete sich M.________ unter Hinweis auf seit dem
8. September 1993 bestehende Beschwerden (funktionelle Beinparese, Schwindelanfälle, Kopfschmerzen, psychische Beschwerden, Depression) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau holte Auskünfte der Arbeitgeberin vom 30. November 1999 sowie einen Bericht der Psychiatrischen Dienste X.________ vom 31. März 2000 ein. Anschliessend lehnte sie das Leistungsbegehren - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 29. August 2000 ab.
B.- M.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde.
Im Verlauf des Verfahrens liess sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Hausarztes Dr. med. W.________ mit Eintragungen vom 21. Januar bis 23. Mai 2000 sowie Berichte des Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. Juli 2000 und der Neurologischen Poliklinik des Spitals Y.________ vom 4. Oktober 2000 (mit Ergänzung vom 16. November 2000) ins Recht legen, während die Verwaltung eine Stellungnahme des IV-Arztes Dr. med.
S.________ vom 21. November 2000 einreichte. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 3. Januar 2001).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr spätestens ab 1. November 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess die Versicherte eine Unfallmeldung vom 10. September 1993, ein Arztzeugnis UVG des Dr. med. C.________ vom 13. September 1993, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Eintragungen des Dr.
med. R.________, Innere Medizin FMH, vom 30. November 1998 bis 10. Januar 2000 sowie einen Bericht der Psychiatrischen Klinik Z.________ vom 2. Mai 2000 einreichen.
Während die Vorinstanz und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels lässt die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der Klinik D.________ vom 2. März 2001 auflegen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) und des Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG) sowie die nach der Rechtsprechung bei der Prüfung geistiger Gesundheitsschäden auf ihren allfälligen invalidisierenden Charakter hin zu beachtenden Grundsätze (BGE 102 V 165; AHI 2000 S. 151 Erw. 2a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Schadenminderungspflicht der versicherten Person (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen), zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie zum Beweiswert und zur gerichtlichen Beweiswürdigung ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
b) Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Die einjährige Wartezeit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, ab welchem eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vorliegt (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bezieht sich auf den bisherigen Beruf und ist nicht mit der für den Rentenanspruch erforderlichen Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen, zu deren Beurteilung auf den gesamten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc).
2.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
3.- Zur Entwicklung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten während der Zeit bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung vom 29. August 2000, der praxisgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung festlegt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), enthalten die Akten insbesondere die folgenden ärztlichen Stellungnahmen:
a) Im Bericht der Psychiatrischen Dienste X.________ vom 31. März 2000 werden eine schwere depressive Episode, remittiert, bei rezidivierend depressiver Störung (ICD 10 F 33.2), eine vor allem psychogene Gangstörung (ICD 10 F 44.4; Differenzialdiagnose: simulierte Gangstörung, ICD 10 Z 76.5) sowie histrionische Persönlichkeitszüge diagnostiziert.
Weiter wird ausgeführt, retrospektiv könnten keine sicheren Angaben über die zeitlichen Räume der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit gemacht werden. Nach sukzessiver Remission des depressiven Zustandsbildes könne ab Januar 2000 von einer Teilarbeitsfähigkeit zwischen 25 % und 50 % ausgegangen werden, welche sich bis März 2000 auf 100 % gesteigert habe. Die Arbeitsfähigkeit könne durch regelmässige psychiatrische/psychotherapeutische Begleitung verbessert werden. Verschiedene neurologische Abklärungen (zuletzt im Februar 2000) hätten keine relevanten, sicher pathologischen Befunde ergeben. Nachdem mit der Patientin zuvor vereinbart worden sei, nach den somatischen Abklärungen eine stationäre psychiatrische Behandlung durchzuführen, lehne sie eine solche nunmehr vehement ab und äussere, dass sie auch eine ambulante Behandlung nicht mehr benötige, da sie ihre Krankheit nun akzeptiert habe und damit leben könne.
b) Der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Bericht der Psychiatrischen Klinik Z.________ vom 2. Mai 2000 enthält unter anderem die Diagnosen einer seit November 1998 bestehenden dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10: F 44.4) sowie eines Status nach Commotio cerebri nach Arbeitsunfall 1993 und nach rezidivierenden Synkopen 1993/94, wobei kein Anhalt für eine neurologische Grunderkrankung bestehe. Die Ärzte empfehlen "dringend" die ambulante Begleitung der Versicherten durch regelmässige therapeutische Gespräche und erachten zudem einen erneuten medikamentösen antidepressiven Behandlungsversuch für angezeigt.
Eine ausdrückliche Aussage zur Arbeitsfähigkeit lässt sich dem Bericht nicht entnehmen.
c) Dr. med. B.________ führt in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2000 aus, er teile die klinische Einschätzung der Psychiatrischen Dienste X.________ gemäss Bericht vom 31. März 2000 hinsichtlich Art und Ausmass der Störung.
Nach seiner Beurteilung bestehe aktuell "eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 25 % bis 30 % aus versicherungspsychiatrischer formal-juristischer Sicht". Die Prognose sei schlecht.
d) Gemäss Bericht der Neurologischen Poliklinik des Spitals Y.________ vom 4. Oktober 2000 besteht auf Grund der neurologischen Abklärungen der Verdacht, dass die schweren Gangstörungen im Rahmen eines ausgeprägten Konversionssyndroms zu interpretieren sind. Vorgesehene Abklärungen (MEP und SEP) würden diese Verdachtsdiagnose möglicherweise unterstützen. Eine psychiatrische Hospitalisation erscheine als indiziert. Die Versicherte sei momentan als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten. Im ergänzenden Schreiben vom 16. November 2000 wird ausgeführt, die mittlerweile durchgeführten Abklärungen (MEP, SEP) hätten keine Pathologie im Bereich der motorischen und sensiblen Bahnen im Nervensystem nachweisen können. Dadurch werde die Verdachtsdiagnose eines ausgeprägten Konversionssyndroms erhärtet.
e) Der IV-Arzt Dr. med. S.________ führt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2000 Bezug nehmend auf den Bericht der Neurologischen Poliklinik des Spitals Y.________ vom 4. Oktober 2000 aus, die Konversionssymptomatik habe bereits im Jahr 1993 bestanden, was aus dem Bericht der Psychiatrischen Dienste X.________ hervorgehe.
Auch die Gangstörung habe bereits im Zeitpunkt der Untersuchung durch die Psychiatrischen Dienste X.________ vorgelegen. Der Bericht der Neurologie bestätige, dass gerade kein neurologisches Leiden vorhanden sei, sondern ein psychisches. Deshalb sei am Bericht und der Beurteilung durch die Psychiatrischen Dienste X.________ festzuhalten.
f) Laut Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. med.
R.________ mit Eintragungen vom 29. September 1999 und
10. Januar 2000 war die Versicherte ab 30. November 1998 zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. med. W.________ attestiert ihr in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Eintragungen vom 21. Januar bis 23. Mai 2000 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
4.- Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lassen die vorstehend wiedergegebenen ärztlichen Aussagen im Rahmen einer rechtskonformen Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit während des relevanten Zeitraums zu. Insbesondere kann der rechtserhebliche Sachverhalt auf Grund des Berichts der Psychiatrischen Dienste X.________ vom 31. März 2000 nicht als hinreichend geklärt angesehen werden. So geht aus dem Bericht nicht hervor, ob, in welchem Ausmass und in Bezug auf welche Tätigkeiten die Versicherte vor Januar 2000 arbeitsunfähig war. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend gemacht wird, könnte ein Rentenanspruch grundsätzlich bereits im November oder Dezember 1999 entstanden sein, falls ab Ende November oder Anfang Dezember 1998, als die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitete, die erforderliche erhebliche Arbeitsunfähigkeit vorlag, diese im Durchschnitt eines Jahres das erforderliche Ausmass erreichte und anschliessend eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % gegeben war (vgl. Erw. 1b hievor). Zu dieser Frage ist dem Bericht der Psychiatrischen Dienste X.________ jedoch keine Aussage zu entnehmen, während die Beschwerdeführerin laut den eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 30. November 1998 vollständig arbeitsunfähig war. Zudem ist nicht ersichtlich, warum die Ärzte der Psychiatrischen Dienste X.________ trotz der durch sie ab Januar 2000 festgestellten massiven Verbesserung des depressiven Zustandsbildes (mit 100 %iger Arbeitsfähigkeit ab März 2000) eine im Februar oder März 2000 anzutretende stationäre psychiatrische Behandlung befürwortet hatten. Unter diesen Umständen kann den abweichenden ärztlichen Stellungnahmen nicht jede Relevanz abgesprochen werden, auch wenn die darin enthaltenen Aussagen zum Teil nicht begründet sind oder nicht von Fachärzten des betroffenen Spezialgebietes stammen. Allerdings ist keine dieser Stellungnahmen geeignet, ihrerseits den notwendigen Beweis für den medizinischen Sachverhalt zu erbringen. Die Sache ist deshalb zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 122 V 280 Erw. 3e/aa).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission
des Kantons Thurgau vom 3. Januar 2001 und die
Verfügung vom 29. August 2000 aufgehoben werden und
die Sache an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückgewiesen
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Rente
der Invalidenversicherung neu verfüge.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission
des Kantons Thurgau, der Ostschweizerischen
AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: