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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.645/2004 /kil 
 
Urteil vom 15. November 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
X.________, geb. ... 1970, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin 
Heidi Koch-Amberg, 
 
gegen 
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 6. Oktober 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Verfügung vom 25. August 2003 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des aus der Dominikanischen Republik stammenden X.________ (geb. 1970) ab. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 6. Oktober 2004 nicht ein. Es überwies die Sache dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern zur Behandlung im Sinne der Erwägungen, damit dieses darüber befinde, ob die Bewilligung des Ausländers gestützt auf das nach Art. 4 ANAG (SR 142.20) zustehende Ermessen verlängert werden könne. 
 
X.________ hat mit Postaufgabe vom 10. November 2004 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. Er beruft sich ausdrücklich nur auf Art. 8 EMRK
2. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ohne Einholung von Vernehmlassungen und Akten sowie unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid behandelt werden kann. 
2.1 Verfahrensgegenstand ist zum einen nur der Nichteintretensentscheid; soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehend beantragt, ihm die begehrte Bewilligung zu erteilen, ist darauf nicht einzutreten. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer Art. 8 EMRK mangels mit seiner Tochter gelebter Beziehung nicht anrufen kann (vgl. zur Berufung auf Art. 8 EMRK: BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f., mit Hinweisen). Somit ist es zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten, da der Kanton Luzern eine zu Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG analoge Zugangsregelung für das Verwaltungsgericht kennt (§ 148 lit. a VRG/LU). Demnach kann auch das Bundesgericht nicht auf die hier eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde eintreten (vgl. BGE 130 II 281 E. 1 S. 283; 127 II 161 E. 1b S. 165). 
 
 
Der Beschwerdeführer macht vor allem geltend, die Vorinstanzen hätten bei ihren Sachverhaltsfeststellungen willkürlich und einseitig auf die Aussagen der Kindesmutter abgestellt. Hat eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 2 OG an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist. Dies muss auch für Eintretensvoraussetzungen gelten, die sich - wie hier - mit materiellrechtlichen Gesichtspunkten decken (Urteil 2A.532/2003 vom 25. März 2004, E. 2.2). Insofern kann das Bundesgericht vorliegend nicht von der Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts, die in der Tat darauf schliessen lässt, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter nicht gelebt wird, abweichen. Die Vorinstanz hat in einleuchtender, nicht willkürlicher Weise erklärt, warum sie den Angaben der Kindesmutter mehr Glauben schenkt als denjenigen des Beschwerdeführers. Sie hat die besondere Situation bei der Trennung von Eheleuten zwar nicht übersehen. Nachdem der Beschwerdeführer aber erwiesenermassen gegenüber Behörden bereits falsche Angaben gemacht hatte und zudem Belege sowie substantiierte Ausführungen zu seinen Bemühungen um die Beziehung zur Tochter schuldig geblieben war, obwohl die Ausländerbehörde insoweit konkrete Vorwürfe gegen ihn erhoben hatte, ist der Vorinstanz kein Fehler im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG bei der Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Insbesondere hat sie den Untersuchungsgrundsatz sowie die den Beschwerdeführer treffende Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BGE 125 II 217 E. 3a S. 221; 124 II 361 E. 2b S. 365; 122 II 385 E. 4c/cc S. 394; 121 II 97 E. 1c S. 99 f.; Urteil 2A.579/2003 vom 2. März 2004, E. 3.4) nicht fehlinterpretiert. Bezeichnenderweise kritisiert der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht die Erwägungen der Vorinstanz nur in weitgehend appellatorischer Weise. Er fixiert sich vor allem darauf, dass ihm die Kindesmutter durch eine (im Februar 2004) gegen ihn gerichtete Strafanzeige jegliche Möglichkeit zur Ausübung des Besuchsrechts genommen habe, weswegen er auch keine Belege zu den Kontaktaufnahmen bzw. -aufnahmeversuchen haben könne. Er schweigt sich indes weitgehend aus, was die Zeit davor, insbesondere die zweieinhalb Jahre der Trennung vor der Strafanzeige anbetrifft; er behauptet unter anderem nicht, er habe entsprechende Nachweise für diese Periode vorgelegt. 
2.2 Auf die Eingabe ist ebenso wenig als staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. Diese könnte zwar unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs erhoben werden, wenn eine Verletzung von Verfahrensgarantien gerügt wird, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 127 II 161 E. 3b S. 167). Der Beschwerdeführer macht hierzu indes nichts Relevantes geltend (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 129 II 297 E. 2.2.2 S. 301). Unbeachtlich ist insoweit die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung (BGE 118 Ia 232 E. 1a S. 235; 114 Ia 307 E. 3c S. 313). 
3. 
Nachdem die Beschwerde gemäss dem vorstehend Ausgeführten von vornherein keine Erfolgsaussichten hatte, ist das mit Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (Art. 152 OG). Damit sind dem Beschwerdeführer die - mit Blick auf seine finanzielle Situation reduzierten - Gerichtsgebühren aufzuerlegen (Art. 156, 153 und 153a OG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. November 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: