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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
K 4/06 
 
Urteil vom 15. November 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, 8081 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
H.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath, Wilerstrasse 21, 8570 Weinfelden 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 6. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Klage vom 13. August 2003 liess H.________, diplomierte Psychiatriekrankenschwester SRK, beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Schiedsgericht im Sinne von Art. 89 KVG das Begehren stellen, die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) sei zu verpflichten, ihr für erbrachte Pflegeleistungen den Betrag von Fr. 8'472.10, nebst Zins von 5 % ab 1. August 2002, zu bezahlen. Am 21. August 2003 forderte der Präsident des kantonalen Verwaltungsgerichts als Präsident des Schiedsgerichts die Parteien zur Ernennung ihrer Vertreter im Schiedsgericht auf. Gegen den von der Helsana vorgeschlagenen Vertreter erhob die Klägerin Einwendungen. Mit Zwischenentscheid vom 11. Februar 2004 lehnte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau den vorgeschlagenen Schiedsrichter ab und forderte die Beklagte auf, innert einer Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids eine neue Person als Vertreter oder Vertreterin zu nominieren. Die von der Helsana gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 29. Juli 2004 ab (K 29/04). 
B. 
Nachdem die Helsana einen neuen Vertreter nominiert hatte, nahm das Schiedsgericht das Verfahren wieder auf. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels teilte die Helsana dem Schiedsgericht am 13. Mai 2005 unter Hinweis auf zwischenzeitlich ergangene Urteile des Eidgenössische Versicherungsgerichts zur Leistungspflicht bei ambulanter Psychiatriepflege mit, sie überprüfe, ob und gegebenenfalls inwieweit die Forderung der Klägerin anerkannt werden könne. In einem weiteren Schreiben vom 6. Juli 2005 teilte sie dem Gericht mit, sie anerkenne die Forderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 8'472.10, jedoch ohne Zins von 5 % seit dem 1. August 2002. 
 
Mit einem nicht datierten, am 6. Dezember 2005 versandten Entscheid schrieb das Schiedsgericht die Klage zufolge Anerkennung in Höhe von Fr. 8'472.10 als gegenstandslos geworden ab. Des Weiteren verpflichtete es die Helsana zur Zahlung eines Zinses von 5 % auf Fr. 8'472.10 ab dem 1. August 2002 sowie einer Verfahrensgebühr von Fr. 2'500.-, einer Entschädigung für die von den Parteien bestellten Schiedsrichter von je Fr. 700.- sowie eines Parteikostenersatzes an die Beklagte von Fr. 4'800.-, zuzüglich Mehrwertsteuer. 
C. 
Die Helsana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass kein Verzugszins geschuldet sei; ferner seien die Verfahrenskosten neu zu verlegen. 
 
H.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Schiedsgericht nach Art. 89 KVG das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Helsana die Forderung im eingeklagten Betrag von Fr. 8'472.10 anerkannt hat. Streitig ist lediglich noch, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf einen Verzugszins auf dem Forderungsbetrag hat, was von der Vorinstanz bejaht, von der Beschwerdeführerin dagegen verneint wird. 
1.2 Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht lediglich zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dieses sieht in Art. 26 eine für sämtliche Sozialversicherungen (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge gemäss BVG) geltende Regelung der Verzugs- und Vergütungszinsen vor. Nach Abs. 1 dieser Norm sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung sind die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Übergangsrechts beurteilt sich die Verzugszinspflicht ab 1. Januar 2003 nach Art. 26 Abs. 2 ATSG, für die vorangegangene Zeit nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BGE 130 V 329 f. und 334 Erw. 6). 
2.2 In den Anwendungsbereich des Art. 26 Abs. 2 ATSG fallen vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelungen sämtliche vom Gesetz erfassten Sozialversicherungsleistungen, soweit sie eine Geldforderung begründen; die Bestimmung ist namentlich auch auf die mittels einer Geldforderung erbrachten Sachleistungen (vgl. Art. 8 Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung in Verbindung mit Art. 14 ATSG) anwendbar (Urteil E. vom 1. Dezember 2004, I 671/03; auszugsweise publiziert in HAVE 2005 S. 57). Art. 26 Abs. 2 ATSG hat das Versicherungsverhältnis zum Gegenstand und sieht eine Verzugszinspflicht nur zu Lasten der Sozialversicherungen auf deren Leistungen vor (RKUV 2006 Nr. KV 356 S. 44 Erw. 4.2.2 [= Urteil T. vom 12. Januar 2006, K 40/05]). Auf den hier zu beurteilenden Fall der Forderung eines Leistungserbringers ist sie nicht anwendbar. Selbst innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des ATSG (Erw. 2.1 hievor) kann sich die umstrittene Verzugszinspflicht somit nicht auf die Bestimmung stützen. 
3. 
3.1 Umstritten ist der Verzugszins auf der Honorarforderung eines Leistungserbringers für Massnahmen der Krankenpflege. Das Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Leistungserbringer ist grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 136). Der Leistungserbringer muss für die Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sein (Art. 35 ff. KVG) und hat die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäss Art. 56 Abs. 1 KVG zu beachten. Grundlage für die Entschädigungen der erbrachten Leistungen bilden in erster Linie Tarifverträge zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern (Art. 46 KVG). Im vorliegenden Fall bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen Leistungserbringer und Krankenversicherer nach dem Vertrag zwischen dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer und dem Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger vom 23. Mai 1997 (in Kraft seit 1. Januar 1998). Unter "H. Vergütung der Leistungen" bestimmt der Vertrag, dass die Vertragsparteien das System des Tiers payant vereinbaren, wobei der Leistungserbringer dem Versicherten eine Kopie der Rechnung zustellt (Ziff. 1). Die Zahlung erfolgt durch den Versicherer innert 45 Tagen nach Erhalt sämtlicher Angaben und der Rechnung (Ziff. 3). Eine Regelung bezüglich der Verzugszinspflicht besteht nicht. 
3.2 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, aufgrund des anwendbaren Vertrages vom 23. Mai 1997 seien die Regeln betreffend die Nichterfüllung von Verbindlichkeiten gemäss Art. 97 ff. OR und insbesondere Art. 102 ff. OR anzuwenden. Werde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so komme der Schuldner mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Die Klägerin nehme daher zu Recht an, dass sie spätestens ab 1. August 2002 Anspruch auf Verzugszins habe, welcher gemäss Art. 104 Abs. 1 OR 5 % betrage. Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, der Vertrag sehe keine Verzugszinspflicht vor und für eine Anwendung der obligationenrechtlichen Regeln, insbesondere Art. 102 ff. OR, bestehe kein Raum. Dieser Auffassung ist insoweit beizupflichten, als der Vertrag keine ausdrückliche Regelung der Verzugszinspflicht enthält und die obligationenrechtlichen Bestimmungen betreffend die Nichterfüllung von Verbindlichkeiten, einschliesslich der Verzugszinspflicht gemäss Art. 104 Abs. 1 OR, nicht direkt anwendbar sind, weil es sich nicht um eine zivilrechtliche Forderung, sondern um eine solche aufgrund öffentlichen Rechts handelt. Fraglich kann lediglich sein, ob Art. 104 Abs. 1 OR analog anwendbar ist. Dies kann indessen offen bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 
4. 
4.1 Nach der bis zum In-Kraft-Treten des ATSG geltenden Rechtsprechung wurden im Bereich der Sozialversicherung grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen waren. Nur ausnahmsweise hat das Eidgenössische Versicherungsgericht Verzugszinsen zugesprochen, wenn "besondere Umstände" vorlagen. Solche Umstände erachtete das Gericht als gegeben bei widerrechtlichen oder trölerischen Machenschaften der Verwaltungsorgane. Die Verzugszinspflicht setzte neben der Rechtswidrigkeit auch ein schuldhaftes Verhalten der Verwaltung voraus. Dabei hat es das Gericht abgelehnt, die Verzugszinspflicht generell für bestimmte Gruppen von Fällen (etwa gerichtlich festgestellte Rechtsverzögerungen) zu bejahen. Wegleitend dafür war die Überlegung, dass die Auferlegung von Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht nur ausnahmsweise und in Einzelfällen gerechtfertigt ist, bei denen das Rechtsempfinden in besonderer Weise berührt wird (BGE 131 V 359 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Diese Praxis hat das Gericht über den Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge und Leistungen hinaus auf Sachverhalte ausserhalb des Versicherungsverhältnisses, insbesondere auch auf Schadenersatzforderungen im Sinne von Art. 52 AHVG (BGE 119 V 78 ff.) sowie schiedsgerichtliche Forderungsstreitigkeiten aus geltend gemachter Überarztung in der Krankenversicherung (Art. 23 KUVG, Art. 56 KVG) angewendet (BGE 117 V 352 Erw. 3, 103 V 156 Erw. 7b; vgl. auch Hans-Ulrich Zürcher, Verzugszinsen im Bundesverwaltungsrecht. Unter besonderer Berücksichtigung des Sozialversicherungsrechts, Diss. Bern 1998, S. 179 f.). 
4.2 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es nicht lediglich um eine verspätete Zahlung von Vergütungen für erbrachte Pflegeleistungen geht. Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin die Vergütung von Pflegeleistungen verweigert mit der Folge, dass die Beschwerdegegnerin ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg durchsetzen musste und dies nicht im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, sondern auf dem Klageweg an das Schiedsgericht gemäss Art. 89 KVG. Bei den streitigen Pflegeleistungen handelte es sich zudem um solche, welche die Beschwerdeführerin in der vorangegangenen Zeit wiederholt vergütet hatte. Ab Januar 2002 hat sie ohne nähere Prüfung der in Rechnung gestellten einzelnen Massnahmen keine Zahlungen mehr erbracht und dies nicht nur in einem konkreten Pflegefall, sondern bezüglich sämtlicher von der Leistungserbringerin eingereichten Abrechnungen. Auch hat sie sich nicht damit begnügt, die Leistungspflicht für die Verrichtungen der ambulanten Psychiatriepflege in einem Einzelfall gerichtlich überprüfen zu lassen, sondern die Leistungen gegenüber einer Vielzahl der im Kanton Thurgau selbstständig tätigen Psychiatrieschwestern eingestellt und diese mit ihren Ansprüchen auf den Klageweg verwiesen. Mit der generellen Verweigerung von Vergütungen für ambulante Psychiatriepflege hat sie die Beschwerdegegnerin für die Dauer des Klageverfahrens von jeglichen Vergütungen ausgeschlossen, was umso erheblichere Auswirkungen hatte, als die Beschwerdeführerin zu den grössten Krankenversicherern der Schweiz gehört und ein wesentlicher Teil der von der Beschwerdegegnerin betreuten Personen bei ihr versichert ist. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit dem Festhalten an einem befangenen Schiedsrichter (siehe Sachverhalt lit. A, in fine) das Verfahren unnötig verlängert hat mit der Folge, dass die Beschwerdegegnerin insgesamt während mehr als drei Jahren auf die Auszahlung des nunmehr auch von der Beschwerdeführerin anerkannten Vergütungsanspruchs warten musste. Insgesamt ist der Beschwerdeführerin zwar kein trölerisches, widerrechtliches oder schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen; es liegen jedoch Umstände vor, welche als stossend erscheinen und das Rechtsempfinden in besonderer Weise berühren. Es verstösst im Ergebnis daher nicht gegen Bundesrecht, wenn das kantonale Gericht den Anspruch auf einen Verzugszins bejaht hat. Dieser ist mit der Vorinstanz auf 5 % ab 1. August 2002 festzusetzen. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat zudem der obsiegenden Beschwerdegegnerin die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Helsana hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 15. November 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: