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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_462/2010 
 
Urteil vom 15. November 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
handelnd durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen. 
 
Gegenstand 
vorsorglicher Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. September 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ führt gegen den am 11. August 2010 in Bezug auf den vorsorglichen Führerausweisentzug ergangenen Entscheid der 1. Kammer der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich Beschwerde ans Bundesgericht. 
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer beanstandet die Zuständigkeit der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung, welche das vorliegende Verfahren bereits instruiert hat; er macht geltend, seine Sache sei von der hiefür zuständigen strafrechtlichen Abteilung zu beurteilen. Dem ist zu entgegnen, dass hier nicht eine Strafsache (im Sinne von Art. 78 ff. BGG in Verbindung mit Art. 33 des aktuell geltenden Bundesgerichtsreglements, SR 173.110.131) in Frage steht, sondern eine Administrativangelegenheit aus dem SVG-Bereich. Gemäss dem derzeitigen Bundesgerichtsreglement ist zur Beurteilung eines solchen Falles - anders als nach früheren Reglementen - die I. öffentlich-rechtliche Abteilung zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. e des Reglements). 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid ganz allgemein, wie er auch Kritik an verschiedenen Mitgliedern der Administrativ- und Justizbehörden übt. Er setzt sich indes nicht hinreichend mit den dem verwaltungsgerichtlichen Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. 
Demgemäss ist auf die Beschwerde bereits aus dem genannten Grund nicht einzutreten. 
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. November 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp