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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_517/2011 
 
Urteil vom 15. November 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, Postfach, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
NR/CN-2011, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. November 2011 des Regierungsrats des Kantons Thurgau. 
 
Sachverhalt: 
Die ordentliche Gesamterneuerung des Nationalrats fand am 23. Oktober 2011 (und an den gesetzlich vorgesehenen Vortagen) statt. Am 31. Oktober 2011 legte X.________ beim Regierungsrat des Kantons Thurgau eine Beschwerde im Zusammenhang mit der Wahl der thurgauischen Nationalräte ein. Der Regierungsrat wies die Beschwerde am 8. November 2011 ab, soweit darauf einzutreten war. 
Mit Eingabe vom 10. November 2011 (Postaufgabe vom 11. November 2011) hat X.________ beim Bundesgericht Wahlbeschwerde erhoben. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht behandelt Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 lit. c BGG, die sich gegen Entscheide kantonaler Regierungen im Zusammenhang mit der Wahl des Nationalrats richten (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 80 Abs. 1 BPR). Die Beschwerdebefugnis steht den in der betreffenden Angelegenheit stimm- und wahlberechtigten Personen zu (Art. 89 Abs. 3 BGG). Die Beschwerde ist innert dreier Tage zu erheben (Art. 100 Abs. 4 BGG). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht ist zu rügen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Der Beschwerdeführer bemängelt eine falsche Wohnortbezeichnung im angefochtenen Entscheid, beklagt sich über ein intensives und langanhaltendes Richtstrahl-Mobbing mit entsprechenden körperlichen Auswirkungen und erachtet alle Wahlen seit seiner eigenen Kandidatur im Jahre 1999 als unkorrekt. Weitere Ausführungen sind kaum verständlich. 
Mit all diesen Vorbringen legt der Beschwerdeführer keine konkreten Unregelmässigkeiten anlässlich der Nationalratswahl dar. Er setzt sich mit dem Entscheid des Regierungsrats nicht auseinander. 
Bei dieser Sachlage ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ist in Anbetracht der Fristenregelung von Art. 100 Abs. 4 BGG abzuweisen. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Thurgau sowie der Bundeskanzlei und den Parlamentsdiensten, Generalsekretariat und Rechtsdienst, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. November 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Steinmann