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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_621/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt 
des Kantons St. Gallen, 
Verwaltungsrekurskommission 
des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug (Warnungsentzug), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, 
Abteilung III, vom 28. September 2017 (B 2015/318). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob mit Eingabe vom 10. November 2017 (Postaufgabe 13. November 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen ist dem Beschwerdeführer gemäss dem Auszug der Post "Sendungen verfolgen" am 11. Oktober 2017 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 12. Oktober 2017 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Freitag, den 10. November 2017. Die auf den 10. November 2017 datierte Beschwerdeschrift ist gemäss dem Auszug der Post "Sendungen verfolgen" am Montag, den 13. November 2017, um 16.47 Uhr, in Neukirch (Egnach) aufgegeben worden. Sie ist somit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet aufgegeben worden. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann. 
 
3.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli