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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_520/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Aleksandar Simic, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung (Nichtverlängerung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 19. April 2017 (VB.2017.00024). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der serbische Staatsangehörige A.________ (geb. 1993) kam im Alter von sieben Jahren im Rahmen eines Asylverfahrens in die Schweiz und wurde hier vorläufig aufgenommen. Am 20. September 2007 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefall), welche sie in der Folge bis zum 13. September 2016 jeweils verlängerte. A.________ ist mit der irakischen Staatsangehörigen B.________ verlobt, welche in der Schweiz ebenfalls vorläufig aufgenommen worden ist; inzwischen soll sie ein Kind geboren haben. A.________ wurde am 2. März 2015 aus der Untersuchungshaft entlassen.  
 
A.b. In den Jahren 2012 bis 2016 wurde A.________ wiederholt straffällig:  
 
- Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 23. Oktober 2012 wurde er des Diebstahls, der mehrfachen Gehilfenschaft zu Diebstahl, der Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl sowie der Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft; Fr. 500.-- davon wurden bei einer Probezeit von sechs Monaten bedingt ausgesprochen. 
- Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl befand A.________ mit Strafbefehl vom 8. Februar 2013 der Sachbeschädigung für schuldig und auferlegte ihm eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; zusätzlich büsste sie ihn mit Fr. 300.--. 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2013 wurde A.________ der versuchten Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt vollziehbar verurteilt - dies als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Februar 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe; zudem wurde er mit Fr. 1'700.-- gebüsst. 
- Das Bezirksgericht Zürich befand A.________ am 4. Februar 2016 des Raubes, des mehrfachen Angriffs, des versuchten Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung und der Drohung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Februar 2013 gewährte Probezeit von zwei Jahren wurde um ein weiteres Jahr verlängert; ebenso die Probezeit im Strafbefehl vom 27. März 2013. A.________ erhielt zudem die Weisung, sich einer ärztlichen Alkoholfachtherapie und Abstinenzkontrolle zu unterziehen. 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland vom 11. März 2016 wurde er wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- (bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt und mit Fr. 440.-- gebüsst. 
 
 
B.  
Am 30. Mai 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und hielt ihn an, das Land zu verlassen. A.________ habe eine längerfristige Freiheitsstrafe erwirkt und in schwerwiegender Weise gegen die hiesige öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, indem er wiederholt Delikte gegen Leib und Leben verübt habe. Es liege im öffentlichen Interesse, dass gegen Personen, die strafbare Handlungen gegen Leib und Leben begangen hätten, streng vorgegangen werde. Angesichts der infrage stehenden Rechtsgüter sei in solchen Fällen nur ein minimales Restrisiko ausländerrechtlich in Kauf zu nehmen. Ein Rückfall sei bei A.________ nicht auszuschliessen, nachdem er vor der Verurteilung vom 4. Februar 2016 bereits wegen Gewaltdelikten vorbestraft gewesen sei. Ihm sei als ledigem, gesundem und arbeitsfähigem jungem Mann zumutbar, nach Serbien oder in den Kosovo zurückzukehren. Zwar seien die privaten Interessen nach seiner langen Anwesenheit in der Schweiz "zweifelsohne bedeutend", sie vermöchten in Anbetracht seiner wiederholten Delinquenz das gewichtige sicherheitspolizeiliche Interesse indessen nicht zu überwiegen, dass er das Land verlasse. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 25. November 2016 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2017). 
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung zu verzichten. A.________ macht geltend, die Nichtverlängerung seiner Bewilligung sei unverhältnismässig. Er könne "heute als beruflich, familiär und gesellschaftlich vollständig und beispielhaft integriert" gelten. Seine Heimat sei "faktisch" die Schweiz. Zum Kosovo oder zu Serbien unterhalte er praktisch keine Beziehungen mehr. 
 
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion bzw. das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich haben darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen bzw. beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) als beschwerdeberechtigte Bundesbehörde hat sich nicht geäussert. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 legte der Abteilungspräsident der Eingabe aufschiebende Wirkung bei. Am 23. Juni 2017 wies er das Gesuch des Migrationsamts Zürich ab, seine Anordnung betreffend die aufschiebende Wirkung in Wiedererwägung zu ziehen, da die vorzunehmende Interessenabwägung nicht von Vornherein klar zuungunsten von A.________ ausfallen müsse. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen, sowie gegen die mit dem negativen Bewilligungsentscheid regelmässig verbundene Wegweisungsverfügung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG [SR 142.20]). Wird die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, bildet dies einen Eingriff in ein bestehendes Rechtsverhältnis, auf dessen Fortdauern grundsätzlich vertraut werden darf. Anders verhält es sich, wenn die zeitlich beschränkte Bewilligung - wie hier - abgelaufen ist und deren Erneuerung zur Diskussion steht: In diesem Fall muss ein Rechtsanspruch aus dem Konventions- oder Verfassungsrecht in vertretbarer Weise geltend gemacht werden, damit das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an die Hand nehmen kann.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben. Je separat betrachtet fällt die Nichterneuerung seiner Bewilligung als aufenthaltsbeendende Massnahme weder unmittelbar in den Schutzbereich des Familien- noch des Privatlebens: Der Beschwerdeführer ist volljährig und nicht von seinen Eltern abhängig; zwar ist er hier verlobt, doch macht er nicht geltend, mit seiner Partnerin zusammenzuwohnen; obwohl diese inzwischen ein Kind geboren hat, legt der Beschwerdeführer entgegen seiner Mitwirkungs- und Begründungspflicht nicht dar, wie er die Beziehung zur Verlobten und deren Kind konkret lebt (Schutz des Familienlebens). Hinsichtlich eines Bewilligungsanspruchs gestützt auf den Schutz des Privatlebens stellt das Bundesgericht relativ hohe Anforderungen: Es bedarf hierzu besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierfür in der Regel nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; vgl. ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2013, S. 1 ff., dort N. 35). Im Hinblick auf die wiederholte Straffälligkeit kann der Beschwerdeführer kaum als besonders intensiv integriert gelten, auch wenn er beruflich eine gewisse Stabilität erreicht hat und seine Eltern sowie Geschwister hier leben und eingebürgert sind.  
 
1.3. Wie es sich damit verhält, braucht im Rahmen des Eintretens, bei dem es genügt, einen Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen, indessen nicht abschliessend entschieden zu werden. Der Beschwerdeführer ist mit sieben Jahren in die Schweiz eingereist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass nicht alle Einwanderer - unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts - zwangsläufig auch über ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK verfügen. Diese Bestimmung schütze auch das Recht, Beziehungen zu anderen Menschen bzw. der Aussenwelt herzustellen und zu pflegen, weshalb aufenthaltsbeendende Massnahmen gegen Personen mit langjährigem Aufenthalt einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) bilden und sich im Rahmen einer Interessenabwägung nach dessen Ziffer 2 rechtfertigen müssen (vgl. die Urteile 2C_1086/2015 vom 22. Juli 2016 E. 1.2.2; 2C_725/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5; 2C_512/2013 vom 17. Februar 2013 E. 3.1; ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., N. 14 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Auf die frist- und grundsätzlich formgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten.  
 
1.4. Nicht zu prüfen ist die Angelegenheit unter dem Gesichtswinkel eines allfälligen schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG [allgemeiner Härtefall]), da sich die Zuständigkeit des Bundesgerichts auf Anspruchsbewilligungen beschränkt (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG und Art. 96 AuG; BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348). Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten deshalb, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Situation sei zu Unrecht nicht als Härtefall behandelt worden (Art. 30 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 33 AuG). Bei der Erteilung der damit verbundenen Bewilligung geht es um einen kantonalen Ermessensentscheid im Rahmen von Art. 96 AuG (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 2 und 5 zu Art. 83 BGG). Da sich ein Anspruch auf Aufenthalt praxisgemäss weder direkt aus dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot noch dem Verhältnismässigkeitsprinzip ableiten lässt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen entsprechende kantonal letztinstanzliche richterliche Entscheide nicht zur Verfügung (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; 134 I 153 E. 4; 133 I 185 E. 6.2). Diesbezüglich können (im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde) einzig Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte erhoben werden, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 123 I 25 E. 1 S. 26 f.; 137 II 305 E. 2 und 4). Der Beschwerdeführer erhebt keine entsprechenden Einwände.  
 
1.5. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers ist zudem nicht weiter einzugehen, soweit er den mit der Beendigung des Aufenthalts als gesetzliche Folge (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) verbundenen Wegweisungsentscheid infrage stellt (Unzumutbarkeit des Vollzugs ausserhalb der Frage der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK; vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Diesbezüglich kann im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen nur die Rüge erhoben werden, besondere verfassungsmässige Rechte seien verletzt - etwa das Recht auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV; Art. 2 EMRK), das Verbot von Folter und jeder anderen Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK) oder das Refoulementverbot (Art. 25 Abs. 2 BV). Zusätzlich gilt auch hier die "Star"-Praxis: Es kann wiederum gerügt werden, die Vorinstanz habe Verfahrensfehler begangen, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen. Der Beschwerdeführer legt - entgegen seiner Mitwirkungspflicht - in diesem Zusammenhang wiederum nicht dar, dass und inwiefern ihm durch den Wegweisungsentscheid bzw. dessen Vollzug nach Serbien oder in den Kosovo entsprechende Beeinträchtigungen drohen würden (vgl. BGE 137 II 305 ff.); auch erhebt er im Zusammenhang mit der Wegweisung keine verfahrensrechtlichen Rügen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Gericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in seinem Verfahren nicht mehr problematisiert werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht ist im Übrigen an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_402/2015 vom 11. November 2016 E. 2.2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel können im bundesgerichtlichen Verfahren nur insoweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich - entgegen seiner diesbezüglich qualifizierten Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.) - darauf, der Sachverhaltsfeststellung bzw. der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen; er zeigt jedoch nicht in Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz auf, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich als offensichtlich mangelhaft zu gelten hätte (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es ist deshalb der bundesgerichtlichen Beurteilung der Sachverhalt zugrundezulegen, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat. Der vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht vom 2. Juni 2017 und sein Arbeitszeugnis vom gleichen Tag können dabei nicht berücksichtigt werden, da sie nach dem angefochtenen Entscheid ausgestellt wurden; es handelt sich dabei um im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässige neue Elemente im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG ("echte Noven"); im Übrigen bestätigen sie lediglich, was sich bereits aus den Akten ergibt.  
 
3.  
 
3.1. Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt nicht absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 53; BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.). Das Recht nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - auch in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite (vgl. hierzu EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 47 mit Hinweisen; GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 22 N. 64 ff.) - als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt (EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] §§ 42 und 47), obwohl die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (vgl. die Urteile 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3; 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte im angefochtenen Urteil den Widerruf bzw. die auf derselben Rechtsgrundlage beruhende Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig; sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Art. 62 lit. c AuG erlaubt den Widerruf der Bewilligung, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind bei ausländischen Personen der 2. Generation dabei namentlich (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde, (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum, (4) das Verhalten des Ausländers während diesem, (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., N. 22 u. 28). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung und Gewichtung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Art. 80 Abs. 1 VZAE enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Handlungen, die einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen: Ein solcher liegt vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen missachten (Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE) oder sie mutwillig ihre öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllen (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE). Im Rahmen von Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich allein genommen einen Widerruf noch nicht rechtfertigen würden, Grund für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bilden, wenn die ausländische Person mit ihrem Verhalten zeigt, dass sie sich wegen ihrer fehlenden Integrationsfähigkeit oder -bereitschaft auch künftig nicht an die hiesige Rechtsordnung halten dürfte.  
 
3.2.3. Die Bewilligung eines Ausländers, der sich - wie der Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll jedoch nur mit Zurückhaltung widerrufen bzw. nicht erneuert werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies praxisgemäss jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und die Entscheide des EGMR i.S.  Saljia gegen Schweiz vom 10. Januar 2017 [Nr. 55470/10] § 36 ff. [Anwesenheit von 20 Jahren und Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung] sowie  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. [Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers]).  
 
 
3.2.4. Bei jugendlichen Straftätern, welche im Aufnahmestaat sozialisiert wurden, besteht im Falle überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für die Rechtfertigung einer Aufenthaltsbeendigung. Es bedarf in der Regel sehr gewichtiger Gründe, um die aufenthaltsbeendende Massnahme bei dieser Ausgangslage nicht als konventionswidrig erscheinen zu lassen. Das Wohl des Jugendlichen und dessen Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und sozialen Banden aufgelöst werden und er im Gaststaat seine Wurzeln verliert, ist bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein ausschlaggebendem Gewicht (Urteil 2C_166/2013 vom 12. November 2013 E. 2.3; für eine Übersicht über die Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei Ausländern der zweiten Generation vgl. Urteil 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.4). Handelt es sich - wie im hier zu beurteilenden Fall - bei den begangenen Straftaten um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen bei der Interessenabwägung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Je nach Konstellation verletzt selbst eine aufenthaltsbeendende Massnahme gestützt auf eine einmalige Straftat die Konvention nicht, wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (Urteil 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.5 mit Hinweisen; ZÜND/ HUGI YAR, a.a.O., N. 28 Punkt 5).  
 
3.2.5. Das Bundesgericht trägt bei der Interessenabwägung im Rahmen des den einzelnen Signatarstaaten der EMRK zustehenden Beurteilungsspielraums den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 BV ("Ausschaffungsinitiative") insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK - führt. Nach der entsprechenden Verfassungsnorm sollen gewisse schwere Delikte, wozu der qualifizierte Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven, Vergehen gegen die sexuelle Integrität sowie Gewaltdelikte und Raubtaten zählen (vgl. das Urteil 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 ["Schönenwerd 2"] E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.), grundsätzlich unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts und weiteren ausländerrechtlichen Sanktionen führen (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31, 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2).  
 
3.2.6. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht praxisgemäss regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2.1; 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebensowenig ist (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (vgl. das Urteil 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 u. 4.2). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2). Als schwerwiegend gelten auch in diesem Zusammenhang wiederum Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 130 f.). Ausserhalb der Anwendung von Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens darf im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. die Urteile 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.1; 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 2.1; ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., N. 41).  
 
4.  
 
4.1. Die Annahme der Vorinstanz, wonach ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, ist nicht zu beanstanden:  
 
4.1.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist ein Raub als Gewaltdelikt geeignet, ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung auch eines Täters zu begründen, der sich seit geraumer Zeit in der Schweiz aufhält (Urteile 2C_126/2017 vom 7. September 2017 E. 6.2; 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2.1). Die vom Beschwerdeführer verübten Delikte (Raub, Angriff [mehrfach begangen], Diebstahl, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Drohung), welche zur Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten geführt haben, wiegen schwer. Das Verwaltungsgericht stützte seine Einschätzung auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2015. Diese wurde vom Bezirksgericht übernommen und zum Urteil erhoben; sie bildet deshalb Ausgangspunkt und Massstab für die Beurteilung der migrationsrechtlichen Folgen. Das Bundesgericht geht regelmässig vom im Strafverfahren festgestellten Verschulden aus. Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wurde (vgl. Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.2; 2C_753/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.1; 2C_626/2010 vom 12. November 2010 E. 2.2). Wenn wie im vorliegenden Fall weder der Anklageschrift noch dem Strafurteil Angaben zur Strafzumessung und zur Würdigung des Verschuldens entnommen werden können, sondern lediglich die Sanktion bekannt ist, rechtfertigt es sich, für das Verständnis der Tatumstände und die Frage des migrationsrechtlichen Verschuldens auf die dem Strafurteil zugrunde liegenden Fakten abzustellen (vgl. die Urteile 2C_126/2017 vom 7. September 2017 E. 6.2; 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2.2).  
 
4.1.2. Der Beschwerdeführer war am 10. Januar 2015 an einem Raub beteiligt, in dessen Rahmen er das Opfer in den "Schwitzkasten" nahm; dieses sank daraufhin zu Boden, erlitt eine Schürfwunde auf der linken Wange und ein Hämatom am Hals. Zur Verurteilung wegen Angriffs kam es, weil der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2013 in einer Gruppe Mitbeteiligter auf zwei Opfer einschlug, welche verschiedene Verletzungen davon trugen (Schwellung linkes Auge, Zerrung des kleinen Fingers, Schmerzen im Thorax- und Bauchbereich, Prellungen im Bereich der rechten Gesichtshälfte unter Einbezug des rechten Auges mit einer Blutung im Bindehautbereich, ausgedehntes Hämatom im rechten Augenbereich, Schmerzen im Bereich des rechten Gesichtsschädels). Am 29. Dezember 2013 schlug er wiederum zusammen mit Kollegen zwei ihnen unbekannten Opfern ins Gesicht. Am 8. Februar 2014 bedrohte er einen Buschauffeur mit den Worten: "Sauhund, ich mache dich kalt, ich bringe dich um". Abgesehen vom versuchten Diebstahl griff der Beschwerdeführer zusammen mit Kollegen ihm unbekannte Personen tätlich oder verbal an, wobei er sich äusserst aggressiv zeigte. Die Opfer wurden wahllos ausgesucht und grundlos attackiert. Seine Taten richteten sich gegen Leib und Leben und somit gegen wesentliche Rechtsgüter. Bei seinen am meisten ins Gewicht fallenden Gewaltdelikten handelte er als junger Erwachsener und nicht mehr als Jugendlicher. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Strafbefehls vom 27. März 2013 rückfällig geworden ist: Damals kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kollegen sowie drei anderen Personen. Der Beschwerdeführer rannte den sich entfernenden Geschädigten nach und versetzte ihnen grundlos noch zwei bis drei Faustschläge von hinten an den Kopf. Die entsprechende Verurteilung war ihm keine Lehre; seine Gewalt richtete sich gegen ihm unbekannte Personen; der Beschwerdeführer schlug - wie das Verwaltungsgericht gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl willkürfrei feststellen durfte - in Mittäterschaft mit seinen Kollegen aus dem "Nichts" heraus völlig unberechenbar auf Dritte ein; dies obwohl er beruflich hier integriert war. Die Beziehungen zu seinen Eltern, Geschwistern und seiner Freundin waren intakt, vermochten ihn aber nicht davon abzuhalten, immer schwerer straffällig zu werden. Es besteht somit ein erhebliches Interesse daran, dass er das Land verlässt. Im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe bezüglich des Angriffs ist ein Rückfall nicht auszuschliessen. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. Mai 2015 hält dazu fest: "Es sind mit einer moderat erhöhten Wahrscheinlichkeit erneute Delikte aus dem bekannten Deliktsspektrum (Gewalt, Raub) zu erwarten. Die Rückfallwahrscheinlichkeit ist gegenüber der durchschnittlichen Normalbevölkerung erhöht, dennoch ist eine langfristige Rückfallsfreiheit durchaus möglich [...]. Die Rückfallgefahr ergibt sich aus einer Kombination von Alkoholproblematik und dissozialer Persönlichkeitsakzentuierung. Einen weiteren Faktor für die Rückfallgefährdung machen die Lebensumstände mit Sozialisation in einem delinquenzfördernden Kollegenkreis aus".  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers, sich nach einer über 16-jährigen Anwesenheit weiter in der Schweiz aufhalten zu können, sind zweifelsohne ebenfalls von Gewicht; sie vermögen indessen das öffentliche Interesse an seiner Ausreise nicht zu überwiegen: Der Beschwerdeführer ist mit Sprache und Kultur in seinem Heimatland vertraut. Das hier Gelernte im Comestibelbereich sowie seine Kenntnisse der deutschen Sprache können ihm auch dort nützlich sein. In seiner Heimat leben noch seine Grosseltern; im Übrigen besitzen seine Eltern im Kosovo auch ein Haus und hat der Beschwerdeführer sich ferienhalber bereits in seiner Heimat aufgehalten, sodass nicht gesagt werden kann, dass ihn nur noch eine inhaltsleere Staatsbürgerschaft mit dem Kosovo verbinden würde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er sein Alkoholproblem angegangen sei, dieses nunmehr im Griff habe und er sich psychotherapeutisch betreuen lasse, ist dies zwar positiv zu werten, dabei ist aber nicht zu verkennen, dass das Bezirksgericht Zürich ihm in seinem Urteil ausdrücklich eine entsprechende Weisung erteilt hat; seine diesbezüglichen Vorbringen sind deshalb insofern zu relativieren. Hinzu kommt, dass er sich noch bis anfangs Februar 2019 in der strafrechtlichen Probezeit befindet. Seine Straftaten liegen noch nicht soweit zurück, dass die Taten wegen einer zwischenzeitlichen Straflosigkeit wesentlich zu relativieren wären. Die Raubtat beging der Beschwerdeführer am 10. Januar 2015 und somit erst vor etwas mehr als zweieinhalb Jahren; noch am 11. März 2016 erging gegen ihn ein weiterer Strafbefehl im Hinblick auf eine massive Überschreitung der Geschwindigkeit in einer verkehrsberuhigten Zone (Zone 30 Km/h).  
 
4.2.2. Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft erfolgte am 2. März 2015, sodass auch insofern nicht gesagt werden kann, dass er sich während einer längeren Zeitdauer hier bewährt hätte. Zwar will er mit seiner Familie umgezogen sein, um sich aus dem bisherigen Freundes- und Bekanntenkreis zu lösen, doch genügt dies nicht, um das von ihm ausgehende Restrisiko für die hiesige Sicherheit ausländerrechtlich entscheidend zu reduzieren. Sein Hinweis auf eine inzwischen "beispielhaft" erreichte stabile berufliche, familiäre und gesellschaftliche Integration überzeugt insofern nicht, als er bereits bei seinen Straftaten in entsprechenden Verhältnissen (starker Familienbezug, Freundin, gesicherter Arbeitsplatz usw.) lebte, ohne dass ihn dies davon abgehalten hätte, weiter und immer schwerer straffällig zu werden. Es wird dem jungen und gesunden Beschwerdeführer möglich sein, auch in seiner Heimat wieder einen Freundes- oder Bekanntenkreis aufzubauen. Jeder Wechsel eines Landes erfordert persönliche Anpassungen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, mit der serbischen Minderheit im albanisch dominierten Kosovo leben zu müssen, was ihm unzumutbar sei, steht es ihm frei, sich gegebenenfalls auch in Serbien eine neue Existenz aufzubauen. Die Kontakte zu seiner Familie kann er von der Heimat aus besuchsweise und über die Neuen Medien pflegen. Seine Angehörigen können ihn von hieraus zudem finanziell wie moralisch unterstützen.  
 
4.2.3. Die Vorinstanz weist schliesslich zu Recht darauf hin, dass eine strafrechtliche Verurteilung nicht ausschliesst, dass dem betroffenen Ausländer künftig wieder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. Soweit die ausländische Person weiterhin oder erneut über einen Bewilligungsanspruch verfügt und sich in ihrer Heimat bewährt hat, ist die Erteilung einer Bewilligung - in der Regel nach fünf Jahren und bei besonderen Umständen bereits früher - möglich (vgl. die Urteile 2C_295/2014 vom 12. Januar 2015 E. 5.2; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2; 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer weist nur am Rande auf die Beziehung zu seiner Verlobten hin und nimmt keinerlei Bezug auf das von dieser inzwischen geborene Kind, was überrascht, wenn diesbezüglich tatsächlich eine intakte, enge persönliche und familiäre Beziehung bestehen sollte. Wies der Beschwerdeführer noch im Verfahren vor der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich auf die unmittelbar bevorstehende Heirat hin, legt er - entgegen seiner Mitwirkungs- und Begründungspflicht (Art. 90 AuG) - heute nicht mehr dar, dass und welche Auswirkungen die aufenthaltsbeendende Massnahme für seine "Verlobte" und deren Kind hätte und ob er an der Heiratsabsicht festhält. Es ist unter diesen Umständen fraglich, ob er diese Beziehungen heute noch hinreichend intensiv lebt, um sich in diesem Zusammenhang auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen zu können, zumal er selber kein gefestigtes Anwesenheitsrecht und nie über eine zeitlich unbeschränkt gültige Niederlassungsbewilligung verfügt hat.  
 
4.2.4. In neueren Entscheiden hinsichtlich langjährig anwesender Ausländerinnen und Ausländer legt das Bundesgericht neben der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr dem Umstand eine besondere Bedeutung bei, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, d.h. ob und inwiefern dieser die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartun kann (Urteile 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.2; 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 6.2). Eine solche ist hier weder hinreichend belegt noch ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat Gewaltdelikte begangen, wobei die letzte Tat nur zweieinhalb Jahre zurückliegt. Ein neues familiäres und berufliches Zukunftsprojekt wird vom Beschwerdeführer - der immerhin eine Anlasstat nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV begangen hat - nicht glaubwürdig dargetan, auch wenn er inzwischen dem Alkohol und seinem früheren Freundeskreis abgeschworen haben will. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit dem im Urteil vom 3. Oktober 2017 behandelten (2C_116/2017) : Der Beschwerdeführer verfügte dort über eine Niederlassungsbewilligung, hatte sich seit 2012 nichts mehr zuschulden kommen lassen und überdies keine Gewaltdelikte begangen; er hatte nie Leib und Leben Dritter bedroht oder geschädigt; seine schwerwiegendsten Taten lagen zudem bereits über zehn Jahre zurück.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem Dargelegten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Wegweisungsentscheid wird mangels rechtsgenügender Rügen nicht eingetreten. Ergänzend zur vorliegenden Begründung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.  
 
5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar