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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_573/2022  
 
 
Urteil 15. November 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 
Hauptabteilung Allgemeine Delikte, 
Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Auftrag zur Abklärung der Einvernahmefähigkeit (nachträglich), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 
vom 14. Juni 2022 (470 22 57). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies mit Beschluss vom 14. Juni 2022 eine von A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. April 2022 erhobene Beschwerde ab. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 5. November 2022 (Postaufgabe 8. November 2022) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2022 ist dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertreterin am 6. Oktober 2022 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 7. Oktober 2022 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Montag, den 7. November 2022 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gemäss Poststempel und Sendungsinformation der Post am 8. November 2022 und damit verspätet der Post übergeben. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli