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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_506/2022  
 
 
Urteil vom 15. November 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.B.________ und C.B.________, 
Beschwerdegegner, 
Baukommission der Einwohnergemeinde Matzendorf, Kleinfeldstrasse 3, 4713 Matzendorf, 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. August 2022 (VWBES.2022.5). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 22. April 2021 hat die Baukommission Matzendorf C.B.________ und B.B.________ die Baubewilligung für die Erstellung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück GB Matzendorf Nr. 1445 erteilt und die Einsprache von A.________ abgewiesen. 
 
Die von A.________ gegen die Baubewilligung erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Zuletzt hat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 22. August 2022 seine Beschwerde abgewiesen. Es hat erwogen, die von A.________ einzig beanstandete strassenmässige Erschliessung über die Kantonsstrasse Neumatt entspreche dem rechtsgültigen Erschliessungsplan "Strassen- und Baulinienplan Nord". Das Amt für Verkehr und Tiefbau habe zudem nachvollziehbar und umfassend dargetan, dass und weshalb die technischen Anforderungen gemäss den VSS-Normen an die betroffene Zufahrt erfüllt seien. 
 
Mit Eingabe vom 22. September 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem sinngemässen Antrag, es aufzuheben. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen bloss, die Zufahrt zur Bauparzelle stelle ein Sicherheitsrisiko dar, wie auch die bereits vor Jahren bewilligte Ein- und Ausfahrt zur Neumatt 2. Es sei bedenklich, dass Sicherheitsaspekten keine Bedeutung eingeräumt worden sei und er werde mit Vergnügen als Nebenkläger gegen die Baukommission Matzendorf auftreten, sobald es zu einem Unfall komme. Solche Ausführungen sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise abgesehen werden kann. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission der Einwohnergemeinde Matzendorf, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi