Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_726/2023
Urteil vom 15. November 2023
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Conrad,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung; Kostenvorschuss; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 27. April 2023 (SST.2022.289).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. Mai 2023 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2023. Er ersuchte zugleich um Weiterführung der amtlichen Verteidigung bzw. um Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Verteidiger für das bundesgerichtliche Verfahren.
2.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 wies das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass für das bundesgerichtliche Verfahren nicht die StPO massgeblich sei, sondern das BGG, welches die amtliche Verteidigung nicht kenne. Sein Antrag werde als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen. Das Bundesgericht erläuterte zudem die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und forderte den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Prüfung des Gesuchs und den Nachweis der Bedürftigkeit auf, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die finanziellen Verpflichtungen und den aktuellen Grundbedarf bis spätestens zum 22. Juni 2023 zu begründen und zu belegen. In der Folge wurde die Frist mehrmals erstreckt, letztmals bis zum 4. September 2023. Innert Frist ging kein einziges Dokument ein. Eine im Hinblick auf die Feststellung der angeblichen Bedürftigkeit erforderliche Prüfung der finanziellen Verhältnisse war damit nicht möglich, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 12. September 2023 abgewiesen wurde.
3.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 62 Abs.1 BGG mit Verfügung vom 20. September 2023 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens bis zum 5. Oktober 2023 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis zum 30. Oktober 2023 angesetzt, unter der Androhung, dass bei Nichtbezahlung des Vorschusses auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG).
4.
Obwohl beide Verfügungen gemäss den postalischen Sendungsverfolgungen zugestellt werden konnten, unterblieb jegliche Reaktion des Beschwerdeführers und der Kostenvorschuss ging insbesondere auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2023
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill