Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_548/2023  
 
 
Urteil vom 15. November 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerischer Akkreditierungsrat, 
Effingerstrasse 15, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Maurice M. Ruckstuhl, 
 
Gegenstand 
Zulassung zur institutionellen Akkreditierung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 
17. August 2023 (B-388/2022). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ mit Sitz in U.________ ist eine private Anbieterin von Studiengängen für integrale Medizin, Technologie und Ökonomie.  
 
A.b. Am 25. März 2020 respektive am 26. November 2020 stellte die A.________ beim Schweizerischen Akkreditierungsrat ein Gesuch um institutionelle Akkreditierung als Universität.  
 
A.c. Am 27. April 2021 beauftragte der Schweizerische Akkreditierungsrat die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (AAQ) mit der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung.  
Am 25. Mai 2021 stellte die AAQ der A.________ eine erste Version ihres Berichts betreffend das Erfüllen der Eintretensvoraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung durch die A.________ zu und lud die AAQ die A.________ diesbezüglich zur Stellungnahme ein. Am 4. August 2021 nahm die A.________ Stellung und reichte weitere Unterlagen ein. 
 
A.d. Mit Bericht vom 20. August 2021 empfahl die AAQ dem Schweizerischen Akkreditierungsrat, nicht auf den Antrag der A.________ einzutreten. Sie begründete dies damit, dass infolge widersprüchlicher Hinweise in den Unterlagen die Zuordnung zu einem Hochschultyp nicht möglich sei (Kriterium b). Auch seien die Unterlagen nicht geeignet, die Regelung der Zulassung zur ersten Studienstufe zu belegen (Kriterium c). Zudem liessen die Unterlagen weder verlässliche Schlussfolgerungen zur Infrastruktur noch solche zum Personal (Kriterium f) und über die Ressourcen (Kriterium h) zu.  
 
B.  
Mit Entscheid vom 24. September 2021 liess der Schweizerische Akkreditierungsrat die A.________ nicht zum Verfahren der institutionellen Akkreditierung zu. Die Unterlagen der A.________ seien nicht geeignet, die Erfüllung der genannten vier Kriterien (b, c, f und h) glaubhaft zu machen. Zur Begründung stützte sie sich vollumfänglich auf den Bericht der AAQ vom 20. August 2021. 
Das hiergegen erhobene Rechtsmittel wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-388/2022 vom 17. August 2023 (Versand: 5. September 2023) ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2023 gelangt die A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2023 und der "Entscheid der Vorinstanz vom 24. September 2021" seien aufzuheben, und es sei "die Vorinstanz" zu verpflichten, die A.________ zum Verfahren der institutionellen Akkreditierung zuzulassen. 
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Schweizerische Akkreditierungsrat hat sich vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; zudem sei der Beschwerdeführerin unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufgrund der unnötig verursachten Gerichts- und Parteikosten ein gerichtlich zu bestimmender Anteil der Parteikosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung hat sich nicht vernehmen lassen. 
Am 11. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein umfangreiches Beweismitteldossier ein. 
Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 teilte die bisherige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, dass sie das Mandat niederlege und die Beschwerdeführerin nicht weiter vertrete. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3).  
 
1.2. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe vom 4. Oktober 2023 betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich - soweit das Urteil vom 17. August 2023 betreffend - gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG).  
Das angefochtene Urteil betrifft einen Nichteintretensentscheid des Schweizerischen Akkreditierungsrats betreffend die Zulassung der Beschwerdeführerin zum Verfahren der institutionellen Akkreditierung nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG; SR 414.20). Mit Ausnahme von Verfügungen des Bundesrates über die Beitragsberechtigung nach HFKG können Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen oder der darin vorgesehenen Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Bund und den am Hochschulkonkordat beteiligten Kantonen (vgl. Art. 6 HKFG) erlassen werden, mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 65 Abs. 1 HKFG). Gemäss Art. 65 Abs. 3 HKFG gelten hierbei die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege, entsprechend auch das Bundesgerichtsgesetz (vgl. zum im Anwendungsbereich des HFKG vorgesehenen Rechtsschutz auch die Botschaft vom 29. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich [HKFKG], BBl 2009 4664 Ziff. 3). 
Da kein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG vorliegt, ist das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Die Beschwerdeführerin ist zudem zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
 
1.3. Nicht einzutreten ist demgegenüber auf den Antrag, den Entscheid des Schweizerischen Akkreditierungsrats vom 24. September 2021 aufzuheben. Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht ist einzig das vorinstanzliche Urteil, welches den erstinstanzlichen Entscheid des Schweizerischen Akkreditierungsrates ersetzt. Dieser gilt als mitangefochten (Devolutiveffekt; BGE 139 II 404 E. 2.5; 136 II 539 E. 1.2; Urteil 2C_698/2021 vom 5. März 2024 E. 1.2).  
 
1.4. Im Rahmen des Gesagten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht sowie interkantonalem Recht gerügt werden (Art. 95 lit. a, b und e BGG; vgl. auch die nachfolgende E. 4). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3; 133 II 249 E. 1.4.2).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3).  
Insofern in der Beschwerde sinngemäss respektive implizit ein von den Feststellungen des angefochtenen Urteils abweichender Sachverhalt geltend gemacht wird, fehlt es den Vorbringen an der erforderlichen Substanziierung. Dasselbe gilt - soweit nicht ohnehin verspätet (vgl. Art. 100 BGG) resp. novenrechtlich unzulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2 mit Hinweisen) - für die Eingabe vom 11. Dezember 2023. Für das bundesgerichtliche Verfahren ist entsprechend auf den im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt abzustellen. 
 
3.  
Gegenstand der vorliegenden Angelegenheit ist der Entscheid des Schweizerischen Akkreditierungsrats, die Beschwerdeführerin - eine private Anbieterin von Studiengängen für integrale Medizin, Technologie und Ökonomie - nicht zum Verfahren der institutionellen Akkreditierung als Hochschule im Sinne des HFKG zuzulassen. 
 
3.1. In der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 wurde mit Art. 63a BV eine Bestimmung zu den Hochschulen in der Verfassung verankert; das damit vorgesehene System (die sog. "Bildungsverfassung") wurde daraufhin im Rahmen diverser Erlasse konkretisiert, insbesondere auch betreffend die institutionelle Akkreditierung als Hochschule in der Schweiz. Das Bundesgericht hat sich bislang noch nicht mit dem neu eingeführten Akkreditierungssystem auseinandergesetzt (vgl. peripher im Rahmen der Beurteilung einer Beschwerde betreffend den Schutz universitärer Bezeichnungen und der diesbezüglichen Regelungen des HFKG: BGE 142 I 16, insb. E. 7 und 8). Es rechtfertigt sich deshalb, vorab kurz auf den rechtlichen Rahmen der institutionellen Akkreditierung im Hochschulbereich einzugehen.  
 
3.2. Gemäss Art. 63a Abs. 3 BV sorgen Bund und Kantone gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Das System der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen wird in den Materialien als "koordinierte Gesamtsteuerung des schweizerischen Hochschulwesens" respektive "kohärente und umfassende Steuerung der schweizerischen Hochschulpolitik unter leitender Mitwirkung des Bundes" sowie als "Gesamtsteuerungsansatz" bezeichnet (Bericht vom 23. Juni 2005 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats, BBl 2005 5524, 5526 f. zu Art. 63a BV; vgl. auch EHRENZELLER/SAHLFELD, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 37 zu Art. 63a BV; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 63a BV; PETER HÄNNI, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 17 zu Art. 63a BV). Für die organisatorische Seite dieser Zusammenarbeit sieht Art. 63a Abs. 4 Satz 1 BV vor, dass Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verträge abschliessen und bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe übertragen (vgl. auch E HRENZELLER/SAHLFELD, a.a.O., N. 43 f. zu Art. 63a BV; BIAGGINI; a.a.O., N 13 zu Art. 63a BV; HÄNNI, a.a.O., N. 23 zu Art. 63a BV). Gemäss Art. 63a Abs. 4 Zweiter Satz BV regelt das Gesetz die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt es die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest.  
 
3.3. Insbesondere zur Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung erliess die Bundesversammlung das HFKG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 HFKG sorgt der Bund zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG unter anderem die Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 1 Abs. 2 lit. b HFKG).  
Nach Art. 6 Abs. 1 HFKG schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des HFKG sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Diese schafft die gemeinsamen Organe nach dem HFKG (Art. 6 Abs. 2 HFKG) und kann diesen die im HFKG vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen (Art. 6 Abs. 3 HFKG). Soweit das HFKG keine Bestimmungen enthält, regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung überdies die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele sowie die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Bei den gemeinsamen Organen nach dem HFKG handelt es sich namentlich um die Schweizerische Hochschulkonferenz (in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; Art. 7 lit. a HFKG sowie Art. 10 - 18 HFKG) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 7 lit. c HFKG sowie Art. 21 HFKG). 
Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 HFKG und Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) schlossen der Bundesrat und die Regierungen der Kantone des Hochschulkonkordats die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung, ZSAV-HS; SR 414.205). Mit Art. 2 ZSAV-HS wurden die gemeinsamen Organe des schweizerischen Hochschulbereichs gemäss Art. 7 HFKG geschaffen (Art. 2 Abs. 1 ZSAV-HS) und wurden diesen die entsprechenden Zuständigkeiten übertragen (Art. 2 Abs. 2 ZSAV-HS; lit. a und b für die Schweizerische Hochschulkonferenz als Plenarversammlung resp. Hochschulrat; lit. d für den Schweizerischen Akkreditierungsrat). 
 
3.4. Nach Art. 2 Abs. 4 HFKG gelten für die Akkreditierung privater Universitäten, Fachhochschulen, pädagogischer Hochschulen und anderer privater Institutionen des Hochschulbereichs die Bestimmungen des 5. Kapitels ("Qualitätssicherung und Akkreditierung"; Art. 27 - 35 HFKG) und des 9. Kapitels ("Bezeichnungs- und Titelschutz, Sanktionen und Rechtsschutz"; Art. 62 - 65 HFKG) dieses Gesetzes. Das HFKG unterscheidet dabei zwischen der institutionellen Akkreditierung von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs und der Akkreditierung einzelner Studienprogramme (Art 28 Abs. 1 HFKG). Die institutionelle Akkreditierung bildet Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht, die Gewährung von Bundesbeiträgen und die Programmakkreditierung (Art. 28 Abs. 2 HFKG). Insbesondere erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs mit der institutionellen Akkreditierung das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule" oder "Pädagogische Hochschule" oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut" (Art. 29 HFKG; vgl. hierzu auch BGE 142 I 16 E. 7 und 8). Das Akkreditierungsverfahren nach HFKG wird gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung durch die Schweizerische Akkreditierungsagentur und die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen durchgeführt und muss internationalen Standards entsprechen (Art. 32 HFKG). Den Entscheid über die Akkreditierung fällt der Schweizerische Akkreditierungsrat aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen (Art. 33 HFKG).  
 
3.5. Die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung sind in Art. 30 HFKG geregelt. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a HFKG setzt die institutionelle Akkreditierung namentlich ein Qualitätssicherungsystem voraus, das Gewähr dafür bietet, dass Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist (Ziff. 1); dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 HFKG erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind (Ziff. 2); dass eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind (Ziff. 3); dass den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen (Ziff. 4); dass die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden (Ziff. 5); dass die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden (Ziff. 6); und dass überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt (Ziff. 7). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b HFKG muss die universitäre Hochschule und die Fachhochschule Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen anbieten. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c HFKG muss die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger schliesslich Gewähr dafür bieten, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. Gemäss Art. 30 Abs. 2 HFKG konkretisiert der Hochschulrat die Voraussetzungen in einer Verordnung. Die Zuständigkeit nach Art. 30 Abs. 2 HFKG wurde dem Hochschulrat in Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZSAV-HS durch Bund und Konkordatskantone ausdrücklich übertragen.  
 
3.6. Entsprechend hat der Hochschulrat die Voraussetzungen für die Akkreditierung in der Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich (Akkreditierungsverordnung HFKG; SR 414.205.3; nachfolgend: AkkVO HFKG) konkretisiert, namentlich in Bezug auf die Voraussetzungen für die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren (Art. 1 lit. a AkkVO HFKG); die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung und die Wirkungen der institutionellen Akkreditierung (Art. 1 lit. b AkkVO HFKG); das Verfahren der erstmaligen Akkreditierung und der ersten Erneuerung der Akkreditierung (Art. 1 lit. c AkkVO HFKG); sowie die in den Verfahren anzuwendenden Qualitätsstandards (Art. 1 lit. d AkkVO HFKG).  
Betreffend die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren sieht Art. 4 Abs. 1 AkkVO HFKG vor, dass eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs zur institutionellen Akkreditierung zugelassen wird, wenn sie mit geeigneten Dokumenten glaubhaft macht, dass sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt (vgl. im Einzelnen Art. 4 Abs. 1 lit. a bis i AkkVO HFKG). Für die institutionelle Akkreditierung reicht die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs ein begründetes Gesuch beim Akkreditierungsrat ein. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 4 erfüllt, so entscheidet der Akkreditierungsrat auf Eintreten und leitet die Unterlagen zur Prüfung an die Akkreditierungsagentur weiter. Sind sie nicht erfüllt, so trifft der Akkreditierungsrat einen Nichteintretensentscheid (Art. 10 Abs. 1 AkkVO HFKG).  
 
3.7. Angesichts des unmissverständlichen Wortlauts von Art. 4 und Art. 10 AkkVO HFKG und der Systematik des in der Verordnung festgelegten Akkreditierungsverfahrens - das eine vorgelagerte Prüfung wesentlicher Grundvoraussetzungen für die Akkreditierung basierend auf den mit dem Gesuch um Akkreditierung einzureichenden Unterlagen vorsieht, sowie gestützt hierauf einen vorgelagerten Entscheid auf Zulassung zum eigentlichen Akkreditierungsverfahren - ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei den in Art. 4 Abs. 1 AkkVO HFKG genannten und glaubhaft zu machenden Voraussetzungen um eigentliche Ausschlusskriterien handelt, welche kumulativ zu erfüllen sind. Hierfür spricht auch, dass das eigentliche Akkreditierungsverfahren mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden ist (und namentlich die Begutachtung durch eine unabhängige externe Gutachtergruppe vorsieht, vgl. Art. 12 und 13 AkkVO HFKG), weshalb es im Interesse der Verfahrensökonomie sinnvoll erscheint, dass die Grundvoraussetzungen für eine Akkreditierung durch die gesuchstellende Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereichs mit geeigneten Unterlagen wenigstens glaubhaft gemacht werden.  
Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung des Akkreditierungsverfahrens dann nicht erfüllt sind, wenn mindestens eine der in Art. 4 Abs. 1 AkkVO HFKG aufgeführten Voraussetzungen nicht mit geeigneten Dokumenten glaubhaft gemacht wurde. In diesem Fall fällt der Akkreditierungsrat einen Nichteintretensentscheid. Selbstverständlich ist der Akkreditierungsrat bei seiner Beurteilung der Eignung der Dokumente und der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen an den verfassungsmässigen Rahmen (insb. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) gebunden. 
 
4.  
Angesichts des Umstands, dass die Akkreditierungsverordnung HFKG durch den Hochschulrat - ein gemeinsames Organ von Bund und Kantonen, welches formell mit der ZSAV-HS geschaffen wurde (vgl. vorne E. 3.3) - und gestützt auf eine in der ZSAV-HS übertragene Zuständigkeit (vgl. vorne E. 3.5) erlassen worden ist, stellt sich mit Blick auf die Rechtsnatur dieser Verordnung die Frage, ob das Bundesgericht deren Verletzung überhaupt frei überprüfen kann (vgl. Art. 95 BGG), und ob im Verfahren vor Bundesgericht Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung kommt (vgl. vorne E. 2.1; zur umstrittenen Rechtsnatur der von den gemeinsamen Organen des Hochschulbereichs erlassenen rechtsetzenden Bestimmungen: EHRENZELLER/SAHLFELD, a.a.O., N. 48 zu Art. 63a BV [Qualifikation als Bundesrecht]; ELOI JEANNERAT, in: Commentaire Romand, Constitution fédérale, 1. Aufl. 2021, N. 39 zu Art. 63a BV [Qualifikation als inter- oder suprakantonales Recht von besonderer Art]; vgl. auch zurückhaltender: BIAGGINI, a.a.O., insb. N. 14e und 14g zu Art. 63a BV; HÄNNI, a.a.O., N. 25 zu Art. 63a BV). 
Nachdem das Bundesgericht die Anwendung sowohl von Bundesrecht als auch von interkantonalem Recht im Rahmen der erhobenen Rügen frei prüft (BGE 147 I 47 E. 3.1; Urteil 2C_971/2022 vom 1. Juni 2022 E. 2), liegt der einzige vorliegend wenigstens potenziell entscheidwesentliche Unterschied darin, dass die Verletzung von interkantonalem Recht anders als die Verletzung von Bundesrecht im Verfahren vor Bundesgericht den qualifizierten Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG unterliegt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.1). Da die vorliegende Beschwerdeschrift in Bezug auf Art. 4 AkkVO HFKG auch den Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen würde, kann die Frage nach der Rechtsnatur der Akkreditierungsverordnung HFKG vorliegend aber offen bleiben. 
 
5.  
 
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht kam im angefochtenen Urteil in Übereinstimmung mit dem Schweizerischen Akkreditierungsrat zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin gleich in mehrfacher Hinsicht nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass sie die Voraussetzungen für die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren (vgl. vorne E. 3.5 f.) erfülle. Namentlich habe sie die Voraussetzungen der "Zuordnung zu einem Hochschultyp" (Art. 4 Abs. 1 lit. b AkkVO HFKG) sowie der "Zulassung zur ersten Studienstufe" (Art. 4 Abs. 1 lit. c AkkVO HFKG) nicht glaubhaft dargelegt (vgl. das angefochtene Urteil E. 4.2 und 4.3). Weil die in Art. 4 AkkVO HFKG aufgeführten Voraussetzungen kumulativ glaubhaft zu machen seien, könne die Prüfung der ebenfalls umstrittenen Voraussetzungen "Nachweis über Personal und Infrastruktur" (Art. 4 Abs. 1 lit. f AkkVO HFKG) sowie "Nachweis über Ressourcen" (Art. 4 Abs. 1 lit. h AkkVO HFKG) offenbleiben (vgl. das angefochtene Urteil E. 4.4). Insgesamt habe die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 4 AkkVO HFKG nicht erfüllt und habe der Akkreditierungsrat zu Recht gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AkkVO HFKG einen Nichteintretensentscheid gefällt.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin ihrerseits rügt in ihrer Beschwerde eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1, Art. 32 und Art. 33 HFKG sowie insbesondere die das HFKG konkretisierenden Art. 4 Abs. 1 lit. b, c, f und h AkkVO HFKG. Sie macht geltend, dass es ihr gelungen sei, die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung als universitäre Hochschule glaubhaft zu machen.  
Demgegenüber wehrt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht dagegen, dass die Vorinstanz feststellte, sie erfülle die Voraussetzungen für die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren im Hinblick auf eine Akkreditierung als Fachhochschule nicht. Ebensowenig beanstandet sie, dass die Vorinstanz die Akkreditierungsagentur AAQ für die Bearbeitung des Gesuchs der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Zulassung zum Akkreditierungsverfahren als zuständig erachtete (vgl. das angefochtene Urteil E. 3. 3 f.). Diese beiden Punkte sind entsprechend im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr zu beurteilen.  
 
6.  
Im Einklang mit der Struktur des angefochtenen Urteils ist nach dem Gesagten zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung der Voraussetzung betreffend die Zulassung zur ersten Studienstufe gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c AkkVO HFKG gelungen ist. 
 
6.1. Art. 4 Abs. 1 lit. c AkkVO HFKG sieht als Zulassungsvoraussetzung zum Verfahren der institutionellen Akkreditierung insbesondere vor, dass die gesuchstellende Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereichs glaubhaft machen muss, dass sie soweit anwendbar die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Studienstufe gemäss den Artikeln 23-25 sowie 73 HFKG einhält.  
Im angefochtenen Urteil hielt die Vorinstanz diesbezüglich fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen für die erste Studienstufe (Bachelor) der Beschwerdeführerin gemäss deren Dokument "Studienzulassung" vom 30. Oktober 2019 die Zugangsoptionen gymnasiale Matura oder Abitur, höherwertige Hochschulzeugnisse, Fachmatura/Fachabitur und ausländische Vorbildungsausweise umfassten. Weil die Beschwerdeführerin damit neben der gymnasialen Maturität unter anderem die Fachmaturität als Zugangsoption vorsehe, vermöge sie nicht glaubhaft zu machen, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen zur ersten Studienstufe universitärer Hochschulen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. c AkkVO HFKG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 HFKG erfülle. Soweit die Beschwerdeführerin um Zulassung zur institutionellen Akkreditierung ersuche, erweise sich der angefochtene Entscheid demnach im Ergebnis als sachgerecht und sei er nicht zu beanstanden. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Schluss, wobei sie sich insbesondere darauf beruft, dass die Vorinstanzen das Dokument "Studienzulassung" vom 30. Oktober 2019 selektiv zitiert und dadurch seine Bedeutung verändert hätten. Sie macht geltend, die Anforderungen an die Zulassung zur ersten Studienstufe gemäss HFKG und AkKVO HFKG zu erfüllen respektive dies glaubhaft gemacht zu haben. 
 
6.2. Im Anwendungsbereich von Art. 4 AkKVO dürfen die für die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren zuständigen Behörden von einer privaten Institution des Hochschulbereichs, die sich in der Schweiz als Universität akkreditieren lassen möchte, erwarten, dass sie in der Lage ist, die in Art. 4 AkkVO aufgeführten Kriterien in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Art und Weise darzulegen. Beim Erfordernis von Art. 4 Abs. 1 lit. c AkkVO geht es letztlich darum, glaubhaft zu machen, dass die Institution für die Zulassung zur ersten Studienstufe klare und mit der Schweizerischen Hochschullandschaft vereinbare Zugangsregeln aufstellt. Es kann in diesem Rahmen von einer Institution des Hochschulbereichs, die eine Akkreditierung als Universität nach Schweizer Recht anstrebt, verlangt werden, dass sie die Studienzulassung in einem klaren und nachvollziehbaren Reglement regelt, und dass sich daraus zweifelsfrei ergibt, welche Voraussetzungen zur Aufnahme des Studiums berechtigen. Insbesondere obliegt es dabei der gesuchstellenden Institution, die hierfür notwendigen Belege beizubringen, wobei das Fehlen respektive die mangelnde Klarheit oder Aussagekraft der Unterlagen der gesuchstellenden Institution zum Nachteil gereichen.  
Zudem verfügt der Schweizerische Akkreditierungsrat bei der Beurteilung der Eignung der Dokumente zur Glaubhaftmachung über einen Beurteilungsspielraum und steht es ihm frei, diesbezüglich - angesichts der Tragweite einer Anerkennung als Universität respektive universitäre Hochschule in der Schweiz - einen strengen Massstab anzulegen. 
 
6.3. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin stützen sich in ihrer Argumentation wesentlich auf das im Verfahrensverlauf vorgelegte Dokument betreffend "Studienzulassung" vom 30. Oktober 2019. Dieses sieht unter dem Titel "Eingangsvoraussetzungen für die erste Studienstufe (Bachelor) " Folgendes vor:  
Das Studium an der A.________ kann aufgenommen werden, wenn die nachfolgenden Eingangsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese umfassen folgende Zugangsoptionen: 
 
- Gymnasiale Matura oder Abitur 
(...) [nähere Erläuterungen zu den Anforderungen an die Matura oder das Abitur] 
 
- höherwertige Hochschulzeugnisse 
(...) [nähere Erläuterungen zu den Anforderungen an die höherwertigen Hochschulzeugnisse] 
 
- Fachmatura / Fachabitur 
Eidgenössisches Berufs- / gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis inkl. Ausweis über ( sofern erforderliche) bestandene Ergänzungsprüfung 4 sowie entsprechende Hochschulzugangsberechtigende Abschlüsse aus Österreich und Deutschland, die durch fachqualifikative Abschlüsse zur Aufnahme des spezifischen Studiums berechtigen.  
 
- Ausländische Vorbildungsausweise 
(...) 
 
In der Fussnote 4 heisst es: " Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 1. Januar 2017."  
 
6.4. Nachdem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz insbesondere vorwirft, lediglich auf die Zugangsoption Fachmaturität abgestellt, dabei aber die qualifizierende Bemerkung in Fussnote 4 ignoriert zu haben, ist vorab deren Bedeutung zu klären.  
 
6.4.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 HFKG verlangen die universitären Hochschulen für die Zulassung zur ersten Studienstufe eine gymnasiale Maturität. Art. 23 Abs. 2 HFKG sieht vor, dass sie die Zulassung zur ersten Studienstufe aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen können (Erster Satz), und dass der Hochschulrat zur Qualitätssicherung gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleichwertigkeit erlässt (Zweiter Satz). In Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZSAV-HS haben Bund und Kantone der Schweizerischen Hochschulkonferenz als Hochschulrat die Zuständigkeit nach Art. 23 Abs. 2 HFKG übertragen.  
Gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 HFKG kann die Zusammenarbeitsvereinbarung dem Hochschulrat insbesondere die Zuständigkeit zum Erlass von Vorschriften über Studienstufen und deren Übergänge, die einheitliche Benennung der Titel sowie die Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen übertragen. 
 
6.4.2. Der Hochschulrat hat gestützt auf Art. 12 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 HFKG sowie Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 der ZSAV-HS die Verordnung des Hochschulrates vom 29. November 2019 über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen (SR 414.205.1; nachfolgend: "Koordinations-VO") erlassen. Gemäss Art. 1 Koordinations-VO regelt diese Verordnung unter anderem die Zulassung zu den Studienstufen. Der 3. Abschnitt der Koordinations-VO trägt denn auch den Titel "Zulassung zu den Studienstufen". In Art. 6 Koordinations-VO ist die Zulassung zum Bachelorstudium geregelt. Art. 6 Abs. 1 Koordinations-VO verweist für die Zulassung zur ersten Studienstufe an den Hochschulen und den anderen Institutionen des Hochschulbereichs auf Art. 23-25 HFKG. Abs. 2 verweist für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Regelungsbereich der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) auf die Bestimmungen in den Reglementen der EDK betreffend die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen (lit. a), die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie (lit. b), sowie die Anerkennung der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie (lit. c). Abs. 3 sieht vor, dass Zulassungsbeschränkungen, die für alle Studienbewerberinnen und -bewerber gelten, vorbehalten bleiben.  
Im Weiteren, und insbesondere betreffend die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen, enthält die Koordinations-VO keine ausdrückliche Regelung. 
 
6.4.3. Die Botschaft des Bundesrates zum HFKG sah in Bezug auf Art. 23 HFKG ausdrücklich vor, dass die geltenden Regelungen über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen in Verbindung mit Ausweisen über Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (sog. "Dubs-Passerelle") weitergeführt werden sollten, wobei sie an dieser Stelle auf die diesbezügliche Verordnung des Bundesrates vom 19. Dezember 2003 über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen verwies (SR 413.14; vgl. Botschaft HFKG BBl 2009 4645 Ziff. 3 zu Art. 23 HFKG). Diese Verordnung wurde mittlerweile durch die Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen ersetzt (SR 413.14; nachfolgend: "Ergänzungsprüfungs-VO"), die auch heute noch in Kraft ist (vgl. Art. 14 Ergänzungsprüfungs-VO). Seit dem 1. Januar 2017 steht die Ergänzungsprüfung auch den Inhaberinnen und Inhabern von gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnissen offen (vgl. die Änderung der Ergänzungsprüfungs-VO vom 9. November 2016, AS 2016 4153).  
Die Schweizerische Konferenz der Erziehungsdirektoren hat mit dem Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren [EDK] vom 17. März 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Rechtssammlung EDK 4.2.1.3; Stand: 1. Januar 2017) im Wesentlichen gleichlautende Bestimmungen erlassen. 
 
6.4.4. Gemäss Art. 1 der Ergänzungsprüfungs-VO vom 2. Februar 2011 (Stand: 1. Januar 2017) regelt diese die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern von eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnissen und gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnissen zu den universitären Hochschulen. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung sollen die Inhaberinnen und Inhaber dieser Abschlusszeugnisse mit der Ergänzungsprüfung die allgemeine Hochschulreife erlangen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 gilt die bestandene Ergänzungsprüfung zusammen mit dem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis oder mit dem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnis als Abschluss, der einer schweizerischen oder einer schweizerisch anerkannten gymnasialen Maturität gleichwertig ist, und berechtigt als solcher zur Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach dem ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991 sowie zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung verweist für die Zulassung zu den kantonalen Universitäten auf das kantonale Recht.  
Im kantonalen Recht, welches die Zulassung zu den jeweiligen Universitäten regelt, wird die Dubs-Passerelle für die Zulassung zu den kantonalen Hochschulen soweit ersichtlich anerkannt (vgl. beispielsweise Art. 29 Abs. 1 lit. d und d1 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität des Kantons Bern [436.11; UniG/BE]; § 26 lit. e und f der Verordnung vom 27. August 2018 des Universitätsrats über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich [415.31; VZS UZH]; Ziff. 2 lit. a der Zulassungsrichtlinien vom 19. Dezember 2023 der Universität Basel für das akademische Jahr 2024/2025 gemäss Rektoratsbeschluss; Art. 9 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 21. Juni 2019 des Universitätsrats der Universität St. Gallen über die Zulassung von Studienbewerbenden an die Universität St. Gallen [ZLR; ErlassNr. II.B.2.06]; Art. 55 Abs. 1 lit. b des Statut de l'Université vom 28. Juli 2011 der Universität Genf). Dasselbe ergibt sich auch aus dem Internetauftritt des Dachverbands der Schweizerischen Hochschulen (vgl. https://www.swissuniversities.ch/themen/zulassung/schweizerische-vorbildungsausweise-/-oder-passerelle, Rubrik "4. Eidgenössische Berufsmaturität und die gesamtschweizerische Fachmaturität", zuletzt abgerufen am 23. September 2024). 
Während die Ergänzungsprüfung zusammen mit einem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis oder einem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnis den Zugang zu allen schweizerischen Universitäten und zu allen Studienrichtungen ermöglicht, handelt es sich beim Zeugnis zur bestandenen Ergänzungsprüfung rechtlich nicht um ein gymnasiales Maturitätszeugnis (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Staatssekretariats für Bildung und Forschung SBFI auf der diesbezüglichen Website, https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/maturitaet/gymnasiale-maturitaet/passerelle.html, zuletzt abgerufen am 23. September 2024). 
 
6.4.5. Im Ergebnis ergibt sich aus den vorgängig genannten und weiterhin in Kraft stehenden Erlassen, dass die universitären Hochschulen in der Schweiz eine bestandene Ergänzungsprüfung im Rahmen der erwähnten Rechtssätze zusammen mit einem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis oder mit einem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnis als gleichwertige Vorbildung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 HFKG vorsehen, und dass damit die Zulassung zur ersten Studienstufe an universitären Hochschulen in der Schweiz grundsätzlich möglich ist.  
 
6.5. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung betreffend die Zulassung zur ersten Studienstufe des Hochschultyps "universitäre Hochschule" glaubhaft machen konnte.  
 
6.5.1. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin der verfahrensleitenden Akkreditierungsorganisation in einem ersten Schritt nur vage Angaben gemacht. Gemäss dem Bericht zum Eintreten der AAQ vom 25. Mai 2021 - auf dessen Begründung die Verfügung des Beschwerdegegners verweist (vgl. Ziff. 3 der Verfügung des Akkreditierungsrats vom 24. September 2021) - hat die Beschwerdeführerin ursprünglich nur angegeben, dass der Zugang zum Bachelor-Studium mit der allgemeinen Hochschulreife, üblicherweise durch das erfolgreiche Absolvieren einer gymnasialen Maturität, erlangt werde, dass sie im Sinne der Förderung eines lebenslangen Lernens und der geforderten Übergänge im europäischen Bildungsraum grundsätzlich auch den Zugang durch gleichwertige Vorbildung anbiete und dabei die Richtlinien des Hochschulrats zur Qualitätssicherung bei der Prüfung der Gleichwertigkeit anwende. Zum Beleg legte sie der Akkreditierungsagentur hierfür lediglich ein "Zulassungsreglement Promotion: Promotion Checkliste" sowie eine "Exemplarische ECTS-Aufteilung Bachelor Business Management-Programm" vor.  
Die Akkreditierungsagentur stufte diese Erläuterungen und die vorgelegten Dokumente als ungenügend ein, was sie der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Berichts vom 25. Mai 2021 und im Sinne einer Gelegenheit zur Stellungnahme mitteilte. Erst daraufhin legte die Beschwerdeführerin das mit "Studienzulassung" betitelte Dokument vom 30. Oktober 2019 (vgl. hierzu vorne E. 6.3) vor, auf welches sie sich im vorliegenden Verfahren wesentlich beruft. 
 
6.5.2. Zwar enthält das Dokument "Studienzulassung" vom 30. Oktober 2019 im Unterschied zu den vorher eingegebenen Unterlagen (erstmals) konkretere Vorgaben zur Zulassung zur ersten Studienstufe. Gleichzeitig ist aber nicht zu beanstanden, wenn der Akkreditierungsrat auch die neu eingereichten Unterlagen als zu unbestimmt beurteilte. Ungeachtet dessen, ob eine Berufs- resp. Fachmaturität zusammen mit der erforderlichen Ergänzungsprüfung (sog. Dubs-Passarelle) für die Zulassung zur ersten Studienstufe an universitären Hochschulen grundsätzlich als gleichwertige Vorbildung i.S.v. Art. 23 Abs. 2 HFKG angesehen werden kann (vgl. vorne E. 6.4), ist nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ergänzungsprüfung zur Berufs- und Fachmaturität mit dem Zusatz "sofern erforderliche" genau meint. Auch in Bezug auf die im zweiten Halbsatz ebenfalls als Zugangsoption genannten "entsprechenden Hochschulzugangsberechtigenden Abschlüssen aus Österreich und Deutschland, die durch fachqualifikative Abschlüsse zur Aufnahme des spezifischen Studiums berechtigen" fehlt es an weiteren Ausführungen respektive näheren Erläuterungen, die klar und unzweideutig aufzeigen, welche Abschlüsse damit gemeint sind und zur Zulassung zu welchen "spezifischen Studiengängen" sie berechtigen sollen. Insgesamt bleibt damit letztlich nicht nachvollziehbar, ob die Regelung den in der Schweiz für die Zulassung zu universitären Hochschulen geltenden Anforderungen genügt. Wie dargelegt (vorne E. 6.2) obliegt es im Rahmen der institutionellen Akkreditierung als Hochschule gemäss AkkVO HFKG aber den gesuchstellenden Institutionen, mit klaren und unzweideutigen Unterlagen glaubhaft zu machen, dass sie die in Art. 4 AkkVO HFKG genannten Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere kann es nicht Aufgabe des Akkreditierungsrats sein, die entsprechenden Unterlagen so (neu) zu interpretieren, dass sie den in der Schweiz geltenden Anforderungen entsprechen.  
 
6.5.3. Zusammenfassend ist das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zu Recht zum Schluss gekommen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Voraussetzung zur Zulassung zum Akkreditierungsverfahren von Art. 4 Abs. 1 lit. c AkkVO HFKG glaubhaft zu machen. Die von ihr vorgelegten Dokumente erweisen sich insgesamt als zu wenig klar und zu unbestimmt, obwohl es ihr obliegen hätte, die Regelung der Zulassung zur ersten Studienstufe mit geeigneten (gegebenenfalls ausführlicheren) Dokumenten glaubhaft zu machen.  
Unter diesen Umständen erscheint die verweigerte Zulassung zum Akkreditierungsverfahren im Fall der Beschwerdeführerin schliesslich auch nicht unverhältnismässig. Insbesondere ist die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zum Akkreditierungsverfahren geeignet und erforderlich, um die Qualitätssicherung im Hochschulbereich zu gewährleisten und den durch die Durchführung eines aufwendigen aber angesichts der eingereichten Unterlagen kaum aussichtsreichen Akkreditierungsverfahrens entstehenden Aufwand zu vermeiden. Hieran besteht zudem ein beträchtliches öffentliches Interesse. Demgegenüber war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar, mit geeigneten Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzung von Art. 4 Abs. 1 lit. c HFKG glaubhaft zu machen, zumal sie in den Verfahren vor den Vorinstanzen diverse Male Gelegenheiten hierzu hatte. 
 
6.5.4. Entsprechend ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzung von Art. 4 Abs. 1 lit. c AkkVO HFKG deshalb nicht zu beanstanden.  
Aufgrund des kumulativen Charakters der Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 AkkVO HFKG (vorne E. 3.6) führt bereits dieser Schluss zur Bestätigung des angefochtenen Urteils. Es erübrigt sich eine Prüfung der weiteren von der Vorinstanz ebenfalls verneinten respektive offen gelassenen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 lit. b ("Zuordnung zu einem Hochschultyp"), f ("Nachweis über Personal und Infrastruktur") sowie h ("Nachweis über Ressourcen") AkkVO HFKG. Es rechtfertigt sich allerdings der grundsätzliche Hinweis, dass es auch in Bezug auf diese Kriterien der gesuchstellenden Institution obliegen hätte, das Erfüllen der Voraussetzungen klar und nachvollziehbar sowie unter Beilage der dafür erforderlichen Dokumentation darzulegen. 
 
7.  
 
7.1. Nach dem Gesagten erweist sich das angefochtene Urteil als rechtskonform. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
7.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG werden Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Beim Schweizerischen Akkreditierungsrat handelt es sich um ein gemeinsames Organ von Bund und Kantonen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. d ZSAV-HS; Art. 7 lit. c HFKG), weshalb Art. 68 Abs. 3 BGG zur Anwendung kommt. Insofern der Beschwerdegegner vor Bundesgericht geltend macht, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer ungeordneten ersten Eingabe unnötige Kosten respektive Parteiaufwände verursacht und sei deshalb zur Zahlung der Parteientschädigung zu verpflichten, ist ihm nicht zu folgen. Nur weil die - zudem nicht besonders umfangreiche und im Übrigen im Wesentlichen nachvollziehbare - Rechtsschrift ungeordnet eingereicht wurde, lässt sich noch nicht auf das Verursachen von unnötigem Zusatzaufwand schliessen, der es ausnahmehalber rechtfertigen würde, die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler