Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_523/2024
Urteil vom 15. November 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys, Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste,
Vollzug 3, Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verwahrung (Nachverfahren);
rechtsgenügende Begutachtung,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Mai 2024 (UH220356-O/U/BEE).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte am 12. Dezember 2011 den damals bereits wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und zahlreicher weiterer Delikte vorbestraften A.________ in teilweiser Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Januar 2011 unter anderem wegen sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornografie und mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Busse von Fr. 300.--. Ferner ordnete es eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an.
Den Schuldsprüchen lagen im Wesentlichen folgende Sachverhalte zugrunde:
A.________ nötigte im Juli 2009 ein Kind mehrfach zu beischlafsähnlichen Handlungen, wobei er zwei Mal mit seinem Mobiltelefon filmte, wie ihn das Kind oral befriedigte, und diese Dateien auf seinem Handy abspeicherte. Weiter schickte er ebendiesem Knaben in der Zeit vom 11. Mai bis zum 22. Juli 2009 mindestens 20 MMS-Mitteilungen, die ausnahmslos Bilder bzw. Videosequenzen mit entblössten männlichen Geschlechtsteilen enthielten. Einem weiteren Knaben schickte A.________ ebenfalls Bilder mit nackten Männern und zeigte einem Mädchen ein Bild mit einem erregierten Penis. Sodann gab er ebendiesen sowie weiteren Kindern mehrfach Marihuana und/oder Haschisch ab.
B.
B.a. Das Bezirksgericht Zürich verlängerte die stationäre therapeutische Massnahme am 28. März 2017 um zwei Jahre, bis zum 11. Dezember 2018.
B.b. Am 10. September 2018 hob das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich die stationäre therapeutische Massnahme infolge Aussichtslosigkeit auf und beantragte dem Bezirksgericht die Anordnung der Verwahrung. Der von A.________ erhobene Rekurs an die Justizdirektion des Kantons Zürich blieb ebenso ohne Erfolg wie seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
B.c. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 ordnete das Bezirksgericht Zürich die nachträgliche Verwahrung von A.________ an. Die von diesem hiergegen geführte Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 23. April 2021 gut, da er im bezirksgerichtlichen Verfahren ungenügend verteidigt gewesen sei, und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurück.
B.d. Das Bezirksgericht nahm am 3. Juni 2022 davon Vormerk, dass die am 12. Dezember 2011 angeordnete stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen rechtskräftig aufgehoben wurde und ordnete die Verwahrung von A.________ an. Dieser führte wiederum Beschwerde gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss.
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich holte ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten ein und führte am 16. April 2024 eine mündliche Verhandlung durch. Mit Beschluss vom 28. Mai 2024 wies es die Beschwerde von A.________ ab, nahm die Kosten des Beschwerdeverfahrens definitiv auf die Gerichtskasse und setzte die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger fest.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Verfügung und der Beschluss des Obergerichts seien aufzuheben, der Antrag auf Anordnung einer Verwahrung sei abzuweisen und es sei eine neue therapeutische Massnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft, eventualiter der Staatskasse. Er ersucht ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die (nachträgliche) Anordnung der Verwahrung und argumentiert zusammengefasst, die Vorinstanz verletze Art. 3, 6 und 189 StPO , Art. 56 Abs. 3 sowie Art. 59 StGB und Art. 29 Abs. 3 [recte: Abs. 2] BV und verfalle in Willkür, indem sie sich bei ihrem Entscheid auf das gänzlich unverwertbare forensisch-psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. B.________ vom 27. Dezember 2023 (nachfolgend: Gutachten B.________) stütze. Dieses Gutachten genüge als Entscheidgrundlage in gewichtigen Teilen sowohl unter psychiatrischen wie auch rechtlichen Gesichtspunkten nicht, da wichtige Fragen überhaupt nicht oder nur teilweise beantwortet würden und die Erkenntnisse verschiedentlich nicht nachvollziehbar seien. Ferner sei mit einer Diagnose, die nicht in kausalem Zusammenhang mit der Delinquenz stehe, sondern als während der Haft entstandenes Phänomen zu begreifen sei, Art. 5 EMRK nicht Genüge getan.
1.2. Die Vorinstanz gibt zunächst den bisherigen Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers und die massgebenden Einschätzungen in Berichten sowie Stellungnahmen zusammengefasst wieder (Beschluss S. 14 ff., 22 ff.). Weiter äussert sie sich zu den verschiedenen psychiatrischen Gutachten (Gutachten von Dr. med. C.________ vom 17. Juni 2010 [nachfolgend: Gutachten C.________], Gutachten vom 5. April 2018 und Ergänzungsgutachten vom 31. Dezember 2020 von Dr. med. D.________ [nachfolgend: Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten D.________] und Gutachten B.________), die betreffend den Beschwerdeführer erstellt wurden, und hält deren Einschätzungen zusammenfassend fest (Beschluss S. 24 ff.). In der Folge prüft sie, ob die Voraussetzungen für eine (nachträgliche) Anordnung der Verwahrung gegeben seien:
Sie legt dar, dass die
Anlasstat, mehrmaliger Oralverkehr des Beschwerdeführers mit einem 15-jährigen Jugendlichen, das hinsichtlich ihrer Schwere und Intensität erforderliche Mindestmass im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB erreicht.
Hinsichtlich der
schweren psychischen Störung stellt die Vorinstanz gestützt auf die zahlreichen und in den wesentlichen Punkten identischen gutachterlichen Einschätzungen fest, dass beim Beschwerdeführer zweifelsfrei verschiedene psychische Erkrankungen vorlägen, die durch das ICD-10 erfasst würden und als psychische Störungen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB zu qualifizieren seien. Angesichts des mehrfach zweifelsfrei gutachterlich festgestellten Zusammenhangs zwischen den psychischen Störungen des Beschwerdeführers und den von ihm verübten Sexualdelikten sei davon auszugehen, dass sein psychosoziales Funktionsniveau in Bezug auf seine sexuelle Delinquenz stark eingeschränkt sei. Die starke Konnexität zwischen den psychischen Störungen und den Anlasstaten erscheine derart ausgeprägt, dass sie die Anlasstaten gleichsam als Symptom der beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Störungen und diese klar als vorherrschende Ursache der Delinquenz des Beschwerdeführers erscheinen lasse. Somit sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung bzw. mehrere psychische Störungen von erheblicher Schwere bestünden, mit welchen die Anlasstaten in einem ausgeprägten Zusammenhang stünden.
Betreffend
Rückfallgefahr hält die Vorinstanz zusammenfassend fest, alle drei Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer anhand der einschlägigen Prognoseinstrumente und unter Berücksichtigung zahlreicher weiterer Faktoren ein hohes bzw. zuletzt überdurchschnittliches Rückfallrisiko für erneute Sexualdelikte an Kindern. Dieses Ergebnis decke sich mit den Einschätzungen zum Rückfallrisiko in den Behandlungsberichten, Stellungnahmen und Risikoabklärungen von Fachpersonen. Angesichts dieser zahlreichen Einschätzungen sei beim Beschwerdeführer mittel- bis langfristig von einem überdurchschnittlich hohen Risiko für die Begehung erneuter Sexualstraftaten an Kindern auszugehen. Zuletzt sei das Rückfallrisiko aufgrund der Einordnung des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen B.________ in die zweithöchste Risikokategorie als überdurchschnittlich hoch eingestuft worden. Relevante Veränderungen bzw. Senkungen des Rückfallrisikos seien angesichts dieser Einschätzung nicht zu erwarten. In den letzten Jahren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Legalprognose betreffend das Anlassdelikt sowie der übrigen Delinquenz massgeblich zu beeinflussen. Folglich liege die für eine Verwahrung vorausgesetzte hohe Rückfallwahrscheinlichkeit beim Beschwerdeführer vor.
Die Vorinstanz prüft in der Folge die Frage der
(Un-) Therapierbarkeit des Beschwerdeführers und setzt sich dabei erneut ausführlich mit dessen Kritik an den verschiedenen Gutachten auseinander. Sie gelangt zum Schluss, die Akten, insbesondere die Gutachten, die Berichte und Stellungnahmen, wiesen darauf hin, dass sämtliche Therapiebemühungen gescheitert seien und eine erneute stationäre Massnahme als aussichtslos erscheine. Damit sei vorliegend unter Berücksichtigung der deutlichen gutachterlichen Einschätzungen und der vorangegangenen langjährigen Therapiebemühungen insgesamt von einer ausgewiesenen langfristigen Untherapierbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme als milderes Mittel sei ausgeschlossen. Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers wiege angesichts der ausgesprochenen Strafe und seines bisherigen Straf- und Massnahmenvollzugs schwer. Obwohl innerhalb des Spektrums möglicher sexueller Handlungen mit Kindern noch deutlich schwerere Verfehlungen denkbar seien, ändere dies nichts daran, dass die Anlasstaten schwer wögen. Beim Beschwerdeführer bestehe ein hohes bzw. gar ein überdurchschnittliches Rückfallrisiko für erneute Straftaten in der Art der abgeurteilten, mithin drohten erneute Hands-On-Sexualdelikte gegenüber Kindern als besonders wehr- und schutzlose Personen. Diese drohenden Delikte seien als besonders schwer einzustufen und geeignet, das hochwertige Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern schwer zu beeinträchtigen, was es zu verhindern gelte. Damit überwiege das Anliegen der Öffentlichkeit am Schutz des hochwertigen Rechtsguts der ungestörten (sexuellen) Entwicklung von Kindern das entgegenstehende Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers.
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i. V. m. Art. 64 Abs. 1 StGB gegeben sind (Beschluss S. 31 ff.).
1.3.
1.3.1. Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das zuständige Gericht über die Rechtsfolgen zu befinden, d.h. insbesondere eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB) oder gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB gegebenenfalls die Verwahrung anzuordnen (BGE 148 IV 1 E. 3.4.2; 145 IV 167 E. 1.3; 141 IV 49 E. 2.5 f.). Das Gericht ordnet die Verwahrung insbesondere an, wenn der Täter eine in Art. 64 Abs. 1 StGB ausdrücklich genannte Katalogtat (Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung oder Gefährdung des Lebens) oder eine im Sinne der Generalklausel mit Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB).
1.3.2. Im Vergleich zu anderen Massnahmen ist bei der Verwahrung eine
"qualifizierte" Gefährlichkeit erforderlich. Sie setzt eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit voraus. In der Praxis wird das Gericht eine solche Gefahr bejahen, wenn es sich überhaupt nicht vorstellen kann, dass der Täter keine neuen Straftaten gleicher Art begehen wird. Eine Vermutung, eine vage Wahrscheinlichkeit, eine latente Rückfallmöglichkeit oder eine latente Gefahr genügen nicht. Das Rückfallrisiko muss Straftaten gleicher Art wie jene, die eine Verwahrung des Verurteilten voraussetzt, betreffen. Mit anderen Worten wird das Gericht bei der Vornahme seiner Prognose einzig das Risiko der Begehung schwerer Straftaten gegen die psychische, physische oder sexuelle Integrität berücksichtigen dürfen (BGE 137 IV 59 E. 6.3 mit Hinweisen; Urteile 6B_1051/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3.3; 6B_1294/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.3.1; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.4.3; je mit Hinweisen).
1.3.3. Neben einer
Anlasstat und einer hohen Rückfallgefahr setzt die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB eine
Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit des psychisch gestörten Täters voraus. Die Verwahrung kann mithin, auch wenn die übrigen Voraussetzungen im Sinne dieser Bestimmung erfüllt sind, in diesem Fall nur angeordnet werden, wenn eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, das heisst, wenn zum Urteilszeitpunkt eine langfristige Nichttherapierbarkeit ausgewiesen ist, denn die Verwahrung ist angesichts der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen subsidiär und "ultima ratio". Sie darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; 137 IV 59 E. 6.3; 134 IV 121 E. 3.4.2, 315 E. 3.4 f.; Urteile 6B_1093/2021 vom 17. März 2022 E. 2.2; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.5.3; je mit Hinweisen).
1.3.4. Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im Strafgesetzbuch konkretisiert. Die Anordnung einer Massnahme setzt nach Art. 56 Abs. 2 StGB voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 201 E. 1.2). Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht. Erreicht die Gefährlichkeit allerdings einen Grad, der im Falle einer Unbehandelbarkeit eine Verwahrung rechtfertigen könnte, ist das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs von beschränkter Tragweite. Gleichwohl hebt das Bundesgericht gegebenenfalls auch eine Verwahrung auf, wenn sie sich nicht als verhältnismässig erweist (Urteile 6B_1500/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.4.3; 6B_1294/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
1.3.5. Der Entscheid über die adäquate Massnahme stellt eine Rechtsfrage dar. Bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und der Frage des therapeutischen Nutzens einer Massnahme handelt es sich hingegen um Tatfragen, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (BGE 150 IV 1 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
1.3.6. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 1 E. 3.1). Das (Prognose-) Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode. Im Rahmen der geltenden wissenschaftlichen Standards besteht Methodenfreiheit. Die Wahl der Methode liegt im Ermessen des Sachverständigen. Sie muss aber begründet werden. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat die sachverständige Person im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb sie zu den von ihr gefundenen Ergebnissen gelangt. Die Schlussfolgerungen müssen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden. Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht der sachverständigen Person überlassen. Die richterliche Überprüfung des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGE 149 IV 325 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3.7. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.3.3; 6B_1118/2023 vom 26. April 2024 E. 1.3.2; zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG: BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn (lit. a) das Gutachten unvollständig oder unklar ist; (lit. b) mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen, oder (lit. c) Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.
1.4.
1.4.1. Einleitend ist zunächst zu konstatieren, dass sich die Kritik des Beschwerdeführers in erster Linie gegen das Gutachten B.________ bzw. die vorinstanzliche Einschätzung wendet, das Gutachten B.________ sei mängelfrei und stelle eine rechtsgenügende Grundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB dar. Zu den weiteren Gutachten, deren Qualität und Schlüssigkeit sowie den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, in denen sie sich mit seiner Kritik, insbesondere jener an den Gutachten D.________ auseinandersetzt, äussert er sich nicht. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Es besteht insoweit eine minimale Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 1.2.2). Mangels Rüge bzw. begründeter Kritik an den vorinstanzlichen Ausführungen zu den Gutachten C.________ und D.________ können diese im Folgenden berücksichtigt werden.
1.4.2. In Zusammenhang mit dem Gutachten B.________ ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer insofern widersprüchlich verhält, als er im vorinstanzlichen Verfahren die Meinung vertrat, das Gutachten leide zwar an gewichtigen Mängeln, biete aber dennoch eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung (kantonale Akten, act. 105 S. 13), auf welche Meinung auch sein Antrag im vorliegenden Verfahren, wonach der Antrag auf Anordnung einer Verwahrung abzuweisen und eine neue therapeutische Massnahme anzuordnen sei, hindeutet, während er in der Beschwerdebegründung vor Bundesgericht geltend macht, das Gutachten sei gänzlich unzureichend, was die Vorinstanz in Verletzung insbesondere von Art. 56 Abs. 3 StGB und Art. 189 StPO nicht berücksichtige, weshalb gestützt darauf keine Verwahrung angeordnet werden könne. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass ein Gutachten entweder den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten i.S.v. Art. 56 Abs. 3 StGB und Art. 182 ff. StPO genügt und eine rechtsgenügende Grundlage für die Beurteilung, ob eine Massnahme i.S.v. Art. 59 ff. StGB (inkl. Art. 64 StGB) anzuordnen ist oder nicht, darstellt, oder dass das Gutachten die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt, womit bei der Prüfung der Massnahmenanordnung nicht darauf abgestellt werden kann. Nicht möglich ist jedoch, dass ein Gutachten zwar genügt, um das Vorliegen der Voraussetzungen der Verwahrung zu verneinen (und jene für die erneute Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen zu bejahen, wie dies der Beschwerdeführer begehrt), nicht jedoch um diese zu bejahen. Sollte das Gutachten B.________ keine rechtsgenügende Grundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB darstellen, könnte gestützt darauf kein Entscheid über die Anordnung oder Nichtanordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 ff. StGB ergehen.
1.4.3. Der Beschwerdeführer argumentiert in erster Linie, die Vorinstanz habe diverse Mängel im Gutachten B.________ in Verletzung von Bundesrecht ( Art. 3, 6 und 189 StPO , Art. 56 Abs. 3 sowie Art. 59 StGB , Art. 29 BV und Art. 5 EMRK) nicht beachtet. Zwar ist festzustellen, dass er diese Mängel - soweit ersichtlich - im vorinstanzlichen Verfahren grösstenteils noch gar nicht geltend machte (so hat er vor der Vorinstanz noch explizit ausgeführt, das Gutachten B.________ könne grundsätzlich als methodisch korrekt bezeichnet werden, die forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers sei in wesentlichen Teilen nachvollziehbar, dies gelte für die Diagnose wie auch die Risikoanalyse, im Gegensatz dazu überzeuge indessen die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit der bisher durchgeführten Therapie, die einen gewichtigen Teil des vorliegenden Verlaufsgutachtens darstelle, nicht und weise gewichtige Mängel auf [kantonale Akten, act. 105 S. 2]). Da jedoch das Gutachten bzw. Teile davon bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Kritik standen, liegt kein Fall vor, in dem gestützt auf Art. 80 und 99 BGG auf die Rügen nicht eingetreten werden könnte. Ferner muss das Gericht bei der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 ff. StGB die sachverständige Begutachtung von Amtes wegen prüfen und beurteilen, ob diese eine rechtsgenügende Grundlage darstellt oder ergänzt, verbessert oder ersetzt werden muss (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB und Art. 189 StPO; vgl. E. 1.3.6 hiervor). Die Frage, ob das Gericht seiner Pflicht zur Prüfung des Gutachtens nachkommt und zutreffend davon ausgeht, dass damit eine rechtsgenügende Begutachtung vorliegt, betrifft Bundesrecht, weshalb sie das Bundesgericht frei prüft. Ob das Gericht die Ausführungen im Gutachten für schlüssig halten und die Schlussfolgerungen des Sachverständigen berücksichtigen darf, ist demgegenüber eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (siehe E. 1.3.7 hiervor).
Damit ist im Folgenden anhand der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen, ob die Vorinstanz für sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbare Mängel im Gutachten B.________ nicht berücksichtigt und Recht verletzt, indem sie bei der Prüfung der Anordnung der Verwahrung auf dieses abstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Gutachten nach der Rechtsprechung namentlich dann keine rechtsgenügende Grundlage darstellt, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.3.3; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.6; je mit Hinweisen).
1.4.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach er in Verletzung von Art. 59 StGB rund acht Jahre lang nicht mehr therapiert worden sei, nicht zutrifft. Die stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 StGB wurde am 10. September 2018 aufgehoben, seither befindet sich der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft. Die kantonalen Gerichte hatten damit in der Folge den Antrag der Vollzugsbehörde auf Anordnung der Verwahrung zu prüfen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit dem Gutachten B.________ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einholte, dass sich zu der Diagnose, dem Zusammenhang einer allfälligen psychischen Störung mit dem Anlassdelikt, der Art und der Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten, der Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer therapeutischen Behandlung sowie der Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme äusserte (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 62c StGB). Zwar war dabei der bisherige Vollzugsverlauf zu berücksichtigen, jedoch geht der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, dass "hauptsächlicher Gegenstand der vorliegenden Begutachtung eine Beurteilung des Verlaufs von Massnahmen" war (Beschwerde S. 11).
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Plädoyer vor der ersten Instanz das Ergänzungsgutachten D.________ unter anderem deshalb kritisierte, weil es sich um ein ergänzendes Vollzugsgutachten handle, und sich auf den Standpunkt stellte, für die Anordnung einer Verwahrung könnten Vollzugsgutachten generell nicht als hinreichend gelten; vielmehr sei hierfür ein formelles psychiatrisches Anordnungsgutachten erforderlich (kantonale Akten, act. 9/130 S. 7). Erneut ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zumindest widersprüchlich verhält. Soweit er seine Kritik am Gutachten B.________ alleine damit begründet, dass dieses die Anforderungen an ein Vollzugsgutachten bzw. Verlaufsgutachten nicht erfülle, ist darauf im Folgenden nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer den bisherigen Massnahmenvollzug kritisiert und den "Vollzugsverantwortlichen des Kantons Zürich" anlastet, sie hätten sich nicht um seine sachgerechte Behandlung bemüht (Beschwerde S. 13 f.). Wie dargelegt, wurde die im Sachurteil angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB rechtskräftig aufgehoben; die Ausgestaltung deren Vollzugs bildet vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung gegeben sind, womit unter anderem zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zutreffend davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht therapierbar ist bzw. eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Ausschliesslich in diesem Zusammenhang ist der bisherige Massnahmenvollzug und Therapieverlauf von Bedeutung. Dabei kann es jedoch nicht darum gehen, verschiedene mögliche Behandlungsmethoden gegeneinander abzuwägen und zu beurteilen, welche beim Beschwerdeführer angezeigt wäre.
1.5.
1.5.1. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 27. Dezember 2023 wurde von PD Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, und damit von einem hinreichend qualifizierten Sachverständigen erstellt. Die formellen Anforderungen bei der Erstellung eines Gutachtens gemäss Art. 182 ff. StPO wurden unbestrittenermassen eingehalten, insbesondere hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zur Person des Sachverständigen zu äussern und diesem Ergänzungsfragen zu stellen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mit Kritik am Gutachten B.________ zurückhält, jedoch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung dem Sachverständigen keine Ergänzungsfrage zum Inhalt des Gutachtens bzw. zu einem von ihm nun beanstandeten Thema stellte, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte (kantonale Akten, act. 1 S. 56 ff.). Ebenso wenig beantragte er im vorinstanzlichen Verfahren, das Gutachten sei zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. Art. 189 StPO). Ferner erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Befangenheit des Sachverständigen B.________ nicht berücksichtigt, als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Einerseits ergibt sich aus seinen Ausführungen in der Beschwerde nicht, dass er bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, der Sachverständige sei befangen, womit davon auszugehen ist, dass er die Rüge erstmals vor Bundesgericht erhebt, was unzulässig ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 99 BGG ). Andererseits vermag er mit seinen Behauptungen keine Befangenheit des Sachverständigen aufzuzeigen. Dass der Sachverständige B.________ in einem Arbeitsverhältnis zur PUK Zürich steht, war dem Beschwerdeführer bereits bekannt, als er ihn als Sachverständigen vorgeschlagen und gegen dessen Ernennung keine Einwände erhoben hat (kantonale Akten, act. 2 S. 23, act. 37). Daraus wie auch aus dem Vorgehen des Sachverständigen und seinem "Verhältnis" zum Beschwerdeführer ergibt sich offensichtlich kein Anschein der Befangenheit des Sachverständigen.
1.5.2. Das Gutachten stützt sich auf die von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Akten, drei Untersuchungen des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen und die vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Unterlagen. Es gliedert sich in I. Aktenlage, II. Eigene Erhebungen, III. Befunde, IV. Diagnose, V. Zusammenfassung und Beurteilung, VI. Fragenbeantwortung, VII. Literatur und VIII. Tabellarische Übersichten zu den Prognoseinstrumenten. Unter dem Titel "Aktenlage" macht der Sachverständige nach der Einleitung Ausführungen zu der Biografie, den Vorstrafen und früherer Delinquenz, den Anlassdelikten und früheren Gutachten, worauf weitere Informationen zum Massnahmen- und Haftverlauf sowie Angaben zu den vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen folgen. Die "eigenen Erhebungen" beinhalten verschiedene Anamnesen, Angaben zu den Anlassdelikten, zum Massnahmenverlauf und zu Perspektiven sowie Zukunftsplänen. Unter dem Titel "Befunde" schildert der Sachverständige das Verhalten bei der Untersuchung und den psychopathologischen Befund, nimmt eine standardisierte Erfassung kriminalprognostischer Risikomerkmale vor, erklärt die Aussagekraft der verschiedenen von ihm angewandten Prognoseinstrumente, bewertet diese und erläutert die Ergebnisse. Auf das Kapitel "Zusammenfassung und Beurteilung" wird im Folgenden noch ausführlich eingegangen (vgl. E. 1.7.3). Die dargestellte Gliederung entspricht dem für forensisch-psychiatrische Gutachten gängigen Aufbau und ist nicht zu kritisieren (vgl. zu den Mindestanforderungen an ein Gutachten KRÖBER/BRETTEL/RETTENBERGER/STÜBNER, Empfehlungen für Prognosegutachten, Erfahrungswissenschaftliche Empfehlungen für kriminalprognostische Gutachten, in: NStZ 10/2019 S. 574 ff.; NEDOPIL/DITTMANN/KIESEWETTER, Qualitätsanforderungen an psychiatrische Gutachten, in: ZStrR 123/2005 S. 139 ff.; DRESSING/FOERSTER, Die Erstattung des Gutachtens, in: Dressing/Habermeyer [Hrsg.], Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl. 2021, S. 58 ff.; Leitfaden zur Gutachtenserstellung der Fachkommission psychiatrische und psychologische Gutachten des Obergerichts des Kantons Zürich, 2014). Auf den Inhalt wird - soweit notwendig - bei der Prüfung der vom Beschwerdeführer kritisierten Punkte näher eingegangen.
1.6.
1.6.1. In Zusammenhang mit der Voraussetzung der
schweren psychischen Störung scheint sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Diagnose im Gutachten B.________ zu wenden, wobei er jedoch ausdrücklich festhält, er gehe mit dem Sachverständigen und der Vorinstanz davon aus, dass er an einer schweren psychischen Störung leide. Konkret wirft er dem Sachverständigen B.________ vor, sein Gutachten enthalte statt eigener aktueller Erkenntnisse weitgehend eine reine Wiedergabe von früheren Fakten. Hierzu steht sein Einwand in einem gewissen Widerspruch, dass die Diagnosen in den bisherigen Gutachten nicht einheitlich gewesen seien, und der Sachverständige B.________ das beschriebene Misstrauen des Beschwerdeführers gegenüber Vollzugsverantwortlichen und Therapeuten, das nach Ansicht des Beschwerdeführers Ausdruck seiner Vollzugsmüdigkeit bzw. auf Prisonisierungsschäden zurückzuführen sei, relativ unbesehen als Ausdruck eines Wahns deute, was zur Diagnose einer wahnhaften Störung geführt habe.
1.6.2. Die Vorinstanz prüft die Gutachten und setzt sich mit der Kritik des Beschwerdeführers auseinander. Sie hält zusammenfassend fest, es gebe keinen Anlass, am gutachterlichen Vorgehen und den Feststellungen der Sachverständigen C.________, D.________ und B.________ zu zweifeln. Der Einwand, der Sachverständige B.________ hätte im Rahmen seiner Begutachtung nicht auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abstellen dürfen, überzeuge in diesem Zusammenhang ebenso wenig wie der pauschale Vorwurf, er sei mit seinem 128-seitigen Gutachten der Begründungspflicht nicht nachgekommen. Schliesslich berücksichtige der Gutachter B.________ bei seiner Diagnose auch, dass beim Beschwerdeführer seit längerer Zeit keine Therapie mehr stattgefunden habe, und welche negativen Auswirkungen der Freiheitsentzug auf ihn habe. Es sei somit ohne Weiteres auch auf die Erkenntnisse im Gutachten B.________ abzustellen (Beschluss S. 40). Die Vorinstanz führt weiter aus, es sei entgegen dem Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass die psychischen Störungen beim Beschwerdeführer (einzig) eine Folge des Freiheitsentzugs darstellten, auch wenn sich die paranoide Symptomatik dadurch gemäss dem Gutachten B.________ weiter verfestigt, ausgeweitet und intensiviert habe. Auch habe sich der Gutachter nicht noch ausführlicher mit den Folgen des Freiheitsentzugs auseinandersetzen müssen (Beschluss S. 42).
1.6.3. Weder die Vorinstanz noch der Gutachter B.________ verkennen, dass die Diagnosen in den bisherigen Gutachten nicht identisch waren. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers geht der Sachverständige B.________ auf die Gemeinsamkeiten und Unterschiede ein. Er legt dar, dass die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (F60.0 nach ICD-10) in den bisherigen Gutachten seit 2005 und den Therapieberichten unstrittig sei. Ferner führt er aus, dass sich beim Beschwerdeführer alle Merkmale der dissozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2 nach ICD-10) feststellen liessen, weshalb zusätzlich eine entsprechende Diagnose gestellt werden könnte, wie dies im Gutachten C.________ gemacht worden sei. Da viele der beschreibbaren Merkmale der dissozialen Persönlichkeitsstörung jedoch stark durch die paranoide Persönlichkeit und die wahnhafte Störung bedingt seien, erscheine es seines Erachtens zutreffender, primär von einer paranoiden Persönlichkeitsstörung mit zusätzlichen dissozialen Persönlichkeitsmerkmalen zu sprechen. Die Merkmale der paranoiden Persönlichkeitsstörung würden sich teilweise mit denen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung überlappen, weshalb es sich erübrige, beim Beschwerdeführer zusätzlich narzisstische Persönlichkeitszüge zu benennen (wie in den Gutachten D.________). Ebenfalls würden die erkennbaren emotional instabilen/impulsiven Persönlichkeitszüge auf die paranoiden - und dissozialen - Merkmale zurückgehen und sollten daher nicht zusätzlich diagnostisch benannt werden. Histrionische Persönlichkeitszüge, wie in den Gutachten D.________ benannt, liessen sich nach Ansicht des Sachverständigen B.________ auch unter der stellenweise mit starken, übertriebenen bzw. theatralisch wirkenden Affekten verbundenen paranoiden Persönlichkeitsstörung subsumieren. Ferner erscheine es aufgrund des Ausmasses und der Unverrückbarkeit der paranoiden Gedanken und Wahrnehmungen des Beschwerdeführers gerechtfertigt und sinnvoll, mittlerweile zusätzlich von einer wahnhaften Störung in Form eines Verfolgungs- und Querulantenwahns (F22.0 nach ICD-19) auszugehen, die sich auf dem Boden der paranoiden Persönlichkeitsstörung entwickelt habe. Diese Diagnose sei in den früheren Gutachten ab 2010 zwar nicht gestellt, deren Symptome jedoch schon ausführlich beschrieben worden. Hinsichtlich der Sexualität des Beschwerdeführers lasse sich die Diagnose einer Hebephilie im Sinne einer sonstigen Störung der Sexualpräferenz (F60.8 nach ICD-10) stellen. Diese diagnostische Einschätzung entspreche im Wesentlichen jener in den Gutachten C.________ und D.________ (kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 95 ff. und 117).
1.6.4. Aus den vorliegend zusammengefasst wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen B.________ erhellt, dass dieser seine diagnostische Einschätzung nachvollziehbar darlegt, die Differenzen zu den Diagnosen in den früheren Gutachten aufzeigt und diese schlüssig begründet. Ferner geht aus seinen Ausführungen hervor, dass er die Merkmale, der in den früheren Gutachten teilweise neben der paranoiden Persönlichkeitsstörung diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen, ebenfalls beim Beschwerdeführer feststellt, jedoch aus den dargelegten Gründen keine entsprechende (n) zusätzliche (n) Diagnose (n) stellt. Im Wesentlichen entsprechen die aktuell gestellten Diagnosen jedoch den Einschätzungen in den früheren Gutachten. Die Differenzen zu den Vorgutachten sind - so der Sachverständige B.________ - eher von fachwissenschaftlicher Bedeutung und für die forensische Beurteilung sekundär (kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 117).
Entgegen der pauschalen Kritik des Beschwerdeführers begründet der Sachverständige seine Diagnose, auch jene der wahnhaften Störung, nachvollziehbar. Der Einwand, der Sachverständige leite die Diagnose der wahnhaften Störung nicht eingehend her bzw. deute das Misstrauen des Beschwerdeführers relativ unbesehen als Ausdruck eines Wahns, erweist sich als unbegründet, soweit darauf mangels Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen überhaupt einzugehen ist. Der Sachverständige B.________ begründet seine Diagnose der wahnhaften Störung und legt dar, dass beim Beschwerdeführer seit Jahren mit subjektiver Gewissheit erlebte, unbeeinflussbare und unkorrigierbare Überzeugungen bestünden, dass ein Netzwerk bzw. System von Personen in Justiz-, Polizei-, Kinder-/Jugendschutz- sowie Vormundschaftsbehörden, die vornehmlich einer bestimmten politischen Partei angehörten, zum einen Personen (v.a. Kinder und Jugendliche, aber auch junge Erwachsene) sexuell missbrauchten, zum anderen ihn zu Unrecht inhaftierten, Beweise und Anzeigen unterschlagen und ihn anderweitig malträtieren würden. Das wahnhafte Erleben sei beim Beschwerdeführer teilweise von einer erheblichen affektiven Beteiligung im Sinne einer ausgeprägten Wahndynamik geprägt (kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 98). Die vom Sachverständigen geschilderten Symptome, die der Diagnose der wahnhaften Störung zugrunde liegen, gehen über das vom Beschwerdeführer genannte und auf seine Vollzugsmüdigkeit zurückgeführte Misstrauen gegenüber den Vollzugsverantwortlichen sowie Therapeuten hinaus. Zudem hält der Sachverständige ausdrücklich fest, dass sich seine Diagnose nicht auf in den letzten drei Jahren neu aufgetretene Symptome des Beschwerdeführers beziehe, sondern diese auch schon in den früheren Gutachten (seit 2010) beschrieben worden seien (kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 99). Schliesslich führt der Sachverständige B.________ mit Bezug auf die aktuelle Situation des Beschwerdeführers und dessen langen Freiheitsentzug aus, dass sich die paranoide Symptomatik, wie häufig bei Personen mit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und einer wahnhaften Störung, im Laufe der Unterbringung in einer geschlossenen, stark kontrollierenden und einschränkenden Institution weiter verfestigt, ausgeweitet und intensiviert habe. Der Beschwerdeführer begegne mittlerweile praktisch dem gesamten Justiz- und Vollzugssystem wie auch seinen Rechtsanwälten oder den Gutachtern misstrauisch, vorwurfsvoll bis feindselig und teilweise wahnhaft paranoid (kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 104).
1.6.5. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass der Sachverständige B.________ die Diagnose hinreichend und nachvollziehbar herleitet sowie begründet und dabei auch die aktuelle (psychische) Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, es sei nicht davon auszugehen, dass die psychischen Störungen des Beschwerdeführers (einzig) Folgen des Freiheitsentzugs seien, und der Sachverständige nicht weiter habe darauf eingehen müssen. Damit berücksichtigen sowohl der Sachverständige als auch die Vorinstanz die aktuelle Situation des Beschwerdeführers hinreichend. Auch hat sich die Vorinstanz genügend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, womit sich seine Rüge, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, ebenfalls als unbegründet erweist (vgl. zum Anspruch auf rechtliches Gehör: BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; je mit Hinweisen).
1.7.
1.7.1. Hinsichtlich der
Risikoanalyse im Gutachten B.________ bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine klinisch-ideografische Einzelfallanalyse fehle, die Risikoanalyse unstrukturiert sei und zu seinen Lasten ausfalle, dynamische und protektive Faktoren nicht thematisiert sowie sein Alter und der lange Vollzug vernachlässigt würden sowie seine Zukunftsperspektiven wie auch das konkrete Risikomanagement nicht diskutiert würden.
1.7.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass standardisierte Prognoseinstrumente (wie PCL-R, Static-99, FOTRES etc.) auf verallgemeinerten statistisch-empirischen Befunden beruhen. Die Rechtsprechung beschränkt deren Rolle auf diejenige eines Bestandteils der klinischen Einschätzung der Sachverständigen. Jedes Prognoseinstrument kann nur ein Hilfsmittel sein, eines von mehreren Werkzeugen, mit dem ein Gutachter die Prognosebeurteilung bearbeitet. Da standardisierte Prognoseinstrumente auf einer Verallgemeinerung von empirischen Befunden beruhen, können sie für die Prognose zwar Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos eines Betroffenen liefern ("Verortung des Einzelfalles im kriminologischen Erfahrungsraum"), sind indes allein nicht geeignet, eine fundierte individuelle Gefährlichkeitsprognose tragfähig zu begründen. Hierfür bedarf es immer einer differenzierten Einzelfallanalyse. Es sind die im konkreten Fall am besten geeigneten Verfahren anzuwenden. Die Auswahl der Instrumente richtet sich danach, was konkret prognostiziert werden soll und ob das einzelne Instrument in Bezug auf den zu beurteilenden Täter grundsätzlich taugt (BGE 149 IV 325 E. 4.4.1 mit Hinweisen).
1.7.3. Im Rahmen seiner Beurteilung geht der Sachverständige B.________ nach einleitenden Erläuterungen zunächst auf die Biografie und Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers bis zu den Anlassdelikten ein und hält zusammenfassend fest, darin liessen sich zahlreiche kriminalprognostisch ungünstige Faktoren feststellen: die negativen Sozialisationsbedingungen mit häufigen Wechseln der primären Beziehungspersonen, eigene traumatische Erfahrungen, die sich vermutlich daraus entwickelnde paranoide Persönlichkeitsstörung mit zusätzlichen dissozialen Anteilen und die wahnhafte Störung, in denen sich eine umfassende Feindseligkeit, negative Emotionalität, Impulsivität und ein Empathiemangel manifestiere, die Substanzkonsumstörung, die sich manifestierende sexuelle Devianz mit einer gewissen sexuellen Dranghaftigkeit, Instabilität in Intim- und Partnerbeziehungen (mit einer gewissen Feindseligkeit gegenüber Frauen), die polytrope und progrediente kriminelle Vorbelastung mit sexuellen und nicht sexuellen Gewaltdelikten, die Art der Opfer bei den Sexualdelikten (alle nicht verwandt, z.T. männlich) sowie das wiederholte Bewährungsversagen. Hingegen liessen sich in der prädeliktischen Persönlichkeitsentwicklung kaum protektive Faktoren feststellen, am ehesten eine gewisse Stabilität und Leistungsfähigkeit im Arbeitsbereich (kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 88 ff.). Es folgt die "Diagnostische Beurteilung", auf welche bereits eingegangen wurde (kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 95 ff.; E. 1.6.3 f.).
Unter dem Titel "Anlassdelikte und Deliktshypothese" analysiert der Sachverständige B.________ die Anlassdelikte und gelangt zur Einschätzung, diese, insbesondere die Sexualdelikte, seien als Ausdruck überdauernder, in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verwurzelter Faktoren (Störung der Sexualpräferenz und Persönlichkeitsstörung) zu verstehen, was kriminalprognostisch ungünstig zu werten sei. Hingegen seien situative Faktoren kaum von Bedeutung, zumal der Konsum und die Weitergabe von Drogen auch als Manipulationsversuche des Beschwerdeführers erschienen. Kriminalprognostisch ungünstig sei zudem, dass der Beschwerdeführer die Delikte kurz nach der bedingten Entlassung aus der vorangegangen Haft während laufender ambulanter Therapie und Bewährung verübt und seinem Therapeuten nicht von der Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten berichtet habe. Gleiches gelte für den Umstand, dass es sich bei den Opfern wiederum um nicht verwandte und (überwiegend) männliche Personen gehandelt habe (kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 101 ff.).
Hinsichtlich der "Postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung" führt der Sachverständige B.________ zusammengefasst aus, es sei über insgesamt sechs Jahre in zwei verschiedenen Settings versucht worden, die Delikte und die zugrundeliegenden Störungen sowie Einflussfaktoren des Beschwerdeführers zu bearbeiten und zumindest abzumildern. Dies sei jedoch offensichtlich nicht gelungen. Obwohl man auf seine paranoiden Wahrnehmungen und Einstellungen Rücksicht genommen und versucht habe, zunächst eine tragfähige therapeutische Beziehung aufzubauen - unter Verzicht auf eine offene oder gar konfrontativere Deliktbearbeitung -, sei dies nicht dauerhaft möglich gewesen. Einzig die Gespräche mit einer namentlich genannten Therapeutin hätten beim Beschwerdeführer einen positiven Nachhall hinterlassen, wobei er die darin erzielten Fortschritte grösser und relevanter einschätze, als man dies von Behandlerseite getan habe. Verlegungen in zwei andere Massnahmenzentren bzw. in die Klinik E.________ zur Prüfung medikamentöser Behandlungsoptionen seien in der Folge nicht gelungen. Zwar seien nicht alle Gründe hierfür klar, jedoch sei es plausibel, dass die paranoid-misstrauische und feindselige Haltung des Beschwerdeführers - d.h. die paranoide Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Anteilen und die wahnhafte Störung - massgeblich dazu beigetragen hätten, wie schon zum Scheitern der bisherigen Behandlung. Es erscheine so, dass der Beschwerdeführer wiederholt Bedingungen an eine etwaige Verlegung in eine andere Einrichtung gestellt habe, die sich als nicht erfüllbar erwiesen hätten, womit sich der Beschwerdeführer in seiner Einstellung bestätigt gefühlt habe, von den Vollzugsbehörden schikaniert, hintergangen und ausgebremst zu werden. Hier zeige sich das grundlegende Problem der paranoiden Persönlichkeitsstörung und wahnhaften Störung, dass jede erlebte Einschränkung und Frustration die verzerrte Wahrnehmung des Betroffenen bestärke und verfestige. Im bisherigen Therapieverlauf habe der Beschwerdeführer kaum Einblicke in sein früheres und aktuelles sexuelles Erleben erlaubt. Weiterhin wirkten seine oft wahnhaft anmutenden Unterstellungen bezüglich der sexuell übergriffigen Machenschaften von Personen staatlicher Institutionen (wie auch Mithäftlingen) wie eine Projektion seiner eigenen sexuellen Devianz auf andere. Die Sexualdelikte würden dauerhaft geleugnet oder als einmaliger legaler, einvernehmlicher Kontakt jenseits des Schutzalters des Geschädigten geschildert. Positiv zu würdigen sei, dass der Beschwerdeführer im Arbeitsbereich grösstenteils gute Leistungen und eine ausreichende Belastbarkeit und auch Frustrationstoleranz gezeigt habe, wenn gleich er wohl aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen derzeit nur mit einem 50 % Pensum arbeite. Im Verlauf der Massnahme sei es wiederholt zu Disziplinierungen, u.a. wegen Beleidigungen, Beschimpfungen, Provokationen bis hin zu Aufwiegelung zu einem Angriff und auch physischer Gewalt gekommen. Somit habe der Beschwerdeführer trotz der jahrelangen Bemühungen keine Einsicht in seine psychischen Störungen sowie keine ausreichende und auch nur mit leichten Frustrationen und Konfrontationen belastbare Therapiemotivation entwickelt. Zusammenfassend lasse sich in der postdeliktischen PersönIichkeitsentwicklung die fehlende Krankheitseinsicht, eine mangelnde Motivation und Fähigkeit sowohl bezüglich einer Behandlung als auch einer Verhaltens- sowie Einstellungsänderung und das Fehlen eines selbstkritischen Umgangs mit der bisherigen Delinquenz als prognostisch ungünstig feststellen. Die psychopathologischen Auffälligkeiten - und die antisozialen Einstellungen - hätten sich verfestigt, ausgeweitet und intensiviert. Die Emotionalität sei instabil und primär negativ und feindselig geprägt. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, adäquate BewäItigungsmechanismen und Problemlösestrategien für die zugrundeliegenden intrapsychischen wie interpersonellen Konflikte und eine gewisse Resilienz gegen die erkennbaren Folgeschäden der langjährigen Institutionalisierung zu entwickeln (kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 103 ff.).
Der Sachverständige äussert sich in der Folge zum "sozialen Empfangsraum" nach einer etwaigen, bedingten Entlassung. Er hält zusammenfassend fest, es liessen sich die wenig realistischen, längerfristigen Zukunftspläne (bezüglich Unterkunft und Arbeit, aber auch Intimbeziehungen), das Fehlen sozialer Beziehungen mit deliktprotektiven Kontrollfunktionen, die zu erwartende mangelnde Compliance mit professionellen Behandlungs- und Kontrollinstitutionen, eine hohe Wahrscheinlichkeit von Konflikten und Stressoren und ein relativ leichter Zugang zu potentiellen Opfern als prognostisch ungünstige Faktoren feststellen, während protektive Faktoren wiederum weitgehend fehlten (kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 106 ff.).
Anschliessend führt der Sachverständige aus, es ergebe sich aus einer zusammenfassenden Beurteilung der Risiko- und protektiven Faktoren und unter Berücksichtigung der vorliegend verwendeten Prognoseinstrumente (Psychopathy Checkliste-Revised [PCL-R], Static-99, Static-99 R, Stable-2007 und Violence Risk Appraisal Guide Revised [VRAG-R]) folgende kriminalprognostische Einschätzung: Es bestünden auch unter Berücksichtigung des etwas höheren Alters des Beschwerdeführers ein überdurchschnittIiches Rückfallrisiko für erneute Sexualdelikte wie auch nicht-sexuelle Gewaltdelikte und eine hohe Dringlichkeit von Betreuung und Kontrolle. Der Beschwerdeführer falle in der Kombination des Static-99 R mit dem Stable-2007 in die zweithöchste Risikokategorie. Die massgeblichen Risikofaktoren seien dabei einerseits die paranoide Persönlichkeitsstörung mit zusätzlichen dissozialen Zügen, die wahnhafte Störung und die sexuelle Devianz in Form einer teilweise dranghaften Hebephilie und einer pädosexuellen Erregbarkeit und die daraus resultierende wiederholte und mannigfaltige Sexualdelinquenz (mit sowohl präpubertären, jugendlichen und fast erwachsenen Personen beiderlei Geschlechts) und die nicht sexuellen Gewaltstraftaten mit wiederholten Bewährungsversagen; andererseits der ungünstige, stagnierende Verlauf und schliesslich Abbruch der Behandlungsversuche in zwei verschiedenen Massnahmensettings infolge mangelnder Behandlungsmotivation und -fähigkeit des Beschwerdeführers. In der Folge versucht der Sachverständige das überdurchschnittliche Rückfallrisiko anhand der angewandten Prognoseinstrumente und der Rückfall-Basisrate für Sexualstraftäter zu quantifizieren. Er führt ferner aus, bei einem Rückfall wären durch den Beschwerdeführer einerseits sexuelle Hands-on-Delikte zu erwarten, sowohl gegenüber Minderjährigen, v.a. pubertierenden, aber auch präpubertären Kindern als auch gegenüber erwachsenen Personen. Am ehesten würde der Beschwerdeführer vorab ein gewisses Vertrauens- oder Bekanntheitsverhältnis zu einem etwaigen Opfer eines Sexualdelikts aufbauen, während Übergriffe auf völlig Fremde unwahrscheinlich erschienen. Zudem sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer mögliche Geschädigte durch Zugang und Verabreichung von Drogen (oder Alkohol) oder die Exposition mit Pornographie so zu manipulieren versuche, dass diese sexuelle Handlungen erdulden, oder auch kinder- und jugendpornographische Abbildungen herstelle oder diese anderen zugänglich mache. Zwar sei die Anwendung körperlicher Gewalt durch den Beschwerdeführer weniger wahrscheinlich, aber nicht auszuschliessen. Andererseits sei mit erneuten Beleidigungen, Beschimpfungen, Sachbeschädigungen und Bedrohungen, aber auch mit nicht sexuellen Gewaltdelikten in Form von Körperverletzungen zu rechnen. Abschliessend schildert und diskutiert der Sachverständige drei mögliche Risikoszenarien für die weitere Entwicklung des Beschwerdeführers im Falle einer (bedingten) Entlassung (kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 108 ff.).
Schliesslich folgen die therapeutischen Einschätzungen und Empfehlungen des Sachverständigen B.________. Er führt zusammengefasst aus, derzeit erscheine unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer auf eine störungsspezifische oder deliktsorientierte Behandlung einlassen werde, unabhängig davon, in welchem Setting diese durchgeführt würde. In der Folge skizziert der Sachverständige das mögliche Vorgehen für den Fall, dass das Gericht einen erneuten Behandlungsversuch als nicht gänzlich aussichtslos ansähe. Er hält fest, die Erfolgsaussichten eines solchen erneuten Behandlungsversuchs bezüglich einer relevanten Reduzierung des Risikos erneuter Sexual- und Gewaltdelikte seien als gering einzuschätzen, ohne dass dies mit empirischen Mitteln weiter zu quantifizieren sei (kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 113 ff.).
Abschliessend beantwortet der Sachverständige die ihm im Gutachtensauftrag gestellten Fragen (kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 116 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung beschrieb der Sachverständige Art und Ausgestaltung der bisherigen Behandlung des Beschwerdeführers und äusserte sich zu den von diesem thematisierten Risk-Need-Responsivity-Prinzipien (RNR-Prinzipien) und dem Good-Lives-Modell (kantonale Akten, act. 1 S. 53 ff.).
1.7.4. Aus den vorstehend relativ umfangreich wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass dieser - entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers - die dargelegten bundesgerichtlichen Anforderungen an eine individuelle Gefährlichkeitsprognose erfüllt. Der Gutachter nimmt mittels einer individuellen Einzelfallanalyse eine Prognosestellung vor, in welche er alle für die Begutachtung relevanten Umstände und dabei namentlich auch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers miteinbezieht und die aus den angewandten Prognoseinstrumenten gewonnenen Erkenntnisse adäquat einfliessen lässt. Die Risikoanalyse des Sachverständigen ist entgegen der Kritik des Beschwerdeführers strukturiert. Der Vorwurf, der Gutachter diskutiere das Thema des "sozialen Empfangsraums" unter dem Titel "Postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung", trifft nicht zu (vgl. kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 103 ff.). Gleiches gilt für den Vorwurf, der Sachverständige beschränke sich darauf, einzelne negative Punkte herauszupflücken, berücksichtige jedoch die positiven Aspekte nicht. Der Gutachter lässt das Vollzugsverhalten, die guten Arbeitsleistungen und die Aussenkontakte in seine Beurteilung einfliessen und hält im Übrigen wiederholt fest, dass protektive Faktoren fehlen (vgl. kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 94, 107, 108). Dabei berücksichtigt der Sachverständige auch das Alter des Beschwerdeführers, das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als protektiver Faktor gewertet werden kann, der etwa ab dem 50. Lebensjahr zunehmend bedeutsamer wird (vgl. hierzu BGE 149 IV 325 E. 4.5.2 mit Hinweisen), hinreichend. Insbesondere wendet er mit dem Static-99 R ein Prognoseinstrument an, welches das höhere Alter des Beschwerdeführers einbezieht (kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 80, 109, 121) und dessen Ergebnis er bei seiner Einschätzung beachtet. Damit berücksichtigt der Sachverständige entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers auch die positiven Aspekte. Dass der Sachverständige vorwiegend Risikofaktoren und wenige protektive Faktoren bezeichnet, liegt daran, dass Letztere kaum vorhanden sind. Ein Mangel in der Begutachtung liegt diesbezüglich jedoch nicht vor.
Soweit der Beschwerdeführer die aktuarischen Prognoseinstrumente im Allgemeinen und den VRAG im Besonderen kritisiert, ist festzustellen, dass seine Ausführungen einerseits sehr oberflächlich bzw. rudimentär sind, indem er geltend macht, diese Prognoseinstrumente seien in die Kritik gekommen, und andererseits vorliegend nicht der VRAG, sondern der VRAG-R angewandt wurde, der auf einer aktuelleren Studie mit einer 1'261 männliche Straftäter umfassenden Stichprobe basiert (vgl. hierzu: kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 84 f.; MOKROS/DRESSING/HABERMEYER, Die Begutachtung der Kriminalprognose [Risikobeurteilung und -handhabung], in: Dressing/ Habermeyer [Hrsg.], Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl. 2021, S. 470; MARTIN RETTENBERGER, Die statistische Seite der Prognose oder warum wir Statistik brauchen, um fachlich fundierte Kriminalprognosen zu erstellen, in: Risikobeurteilung, Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], Forum Justiz & Psychiatrie, Bd. 8, 2024, S. 23 f.), womit die Kritik am VRAG an der Sache vorbei geht.
Als unzutreffend erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die differenzierte klinisch-ideografische Risikoanalyse des Sachverständigen sei "nur sehr rudimentär und verdient deren Namen nicht". Entgegen seiner Annahme erstreckt sich die differenzierte klinische Einzelfallanalyse vorliegend nicht nur über die von ihm angegebenen Seiten 103 bis 108, sondern beginnt bereits mit den Ausführungen zur Biografie und der Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers auf Seite 88 und endet mit der Schilderung der drei möglichen Risikoszenarien unter dem Titel "prognostische Gesamtbeurteilung und Risikoszenarien" auf S. 113. Der Beschwerdeführer zeigt mit seiner Kritik nicht auf, dass diese ausführliche Risikobeurteilung an offensichtlichen Mängeln krankt. Der Sachverständige nimmt eine mehrstufige differenzierte Einzelfallanalyse vor, bei der er sowohl Basisraten und Prognoseinstrumente als auch sämtliche individuellen Fallelemente einbezieht, allfälligen Entwicklungen Rechnung trägt und damit auch das höhere Alter des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt. Ferner diskutiert der Sachverständige verschiedene Risikoszenarien, die keineswegs als rudimentär bezeichnet werden können. Im Ergebnis verneint er das Vorliegen von deliktpräventiven Effekten und protektiven Faktoren sowie gelangt unter Würdigung der klinischen und instrumentengestützten Bewertung zum Schluss, dass auch in Berücksichtigung des etwas höheren Alters des Beschwerdeführers von einem überdurchschnittlichen Rückfallrisiko für erneute Sexualdelikte wie auch nicht-sexuelle Gewaltdelikte auszugehen ist und eine hohe Dringlichkeit von Betreuung und Kontrolle besteht.
Insgesamt erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers an der prognostischen Beurteilung des Sachverständigen als unbegründet. Dieser nimmt mittels einer individuellen Einzelfallanalyse eine Prognosestellung vor, in die er alle für die Beurteilung relevanten Umstände einbezieht, und bei der er die aus den angewandten Prognoseinstrumenten gewonnenen Erkenntnisse adäquat einfliessen lässt. Damit krankt die Risikobeurteilung im Gutachten B.________ nicht an derart offensichtlichen Mängeln, dass dieses keine genügende Rechtsgrundlage darstellt.
1.8.
1.8.1. In Zusammenhang mit der Frage seiner
Therapierbarkeit rügt der Beschwerdeführer, der Sachverständige B.________ nehme in seinem Gutachten keine konkrete Bewertung der bisherigen Behandlung vor und diskutiere keine alternativen Behandlungsmethoden.
1.8.2. Die Vorinstanz erwägt, gestützt auf die dargelegten gutachterlichen Einschätzungen und angesichts der erörterten bisherigen zahlreichen erfolglosen Therapieversuche über viele Jahre hinweg in verschiedenen Massnahmeneinrichtungen sei das Erfordernis der langfristigen Nichttherapierbarkeit des Beschwerdeführers erfüllt. Unter diesen Umständen müsse der Gutachter B.________ entgegen dem Beschwerdeführer auch keine umfassende eigene Beurteilung der früheren Interventionen vornehmen und dürfe bzw. müsse bezüglich früherer Therapieversuche im Wesentlichen auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten abstellen, was selbsterklärend auch für die gescheiterten Umplatzierungen gelte. Als unbegründet erweise sich die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten B.________ betreffend die Deliktorientiertheit der Therapie im Zusammenhang mit neueren Rehabilitationsmethoden (RNR-Prinzip, Good-Lives-Modell), handle es sich dabei doch nicht um etablierte Therapieprogramme, sondern um Grundprinzipien in der forensischen Therapie (RNR-Prinzip) bzw. um einen neuen, eher unspezifischen Ansatz als Teil einer Behandlung von Straftätern (Good-Lives-Modell), welche gemäss Aussage des Gutachters B.________ anlässlich der mündlichen Verhandlung in verschiedenen Einrichtungen (bereits) berücksichtigt würden (Beschluss S. 59 f.).
1.8.3. Mit der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige B.________ in seinem Gutachten auch Berichte über frühere Haft- und Therapieverläufe kurz referiert, da dies seines Erachtens für die Beurteilung der Behandlungsfähigkeit sinnvoll erscheint (vgl. kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 31 ff.), und diese bei seiner Beurteilung berücksichtigt. Weshalb dieses Vorgehen nicht zulässig sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer weder auf noch ist dies ersichtlich. Er legt insbesondere nicht dar, wie sich der Sachverständige zum bisherigen Vollzugs- und Therapieverlauf äussern soll, ohne dabei auf die entsprechenden Berichte abzustellen. Ferner setzt sich der Sachverständige im Rahmen der "postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung" mit dem bisherigen Therapieverlauf auseinander und führt aus, dass man in Berücksichtigung der paranoiden Wahrnehmungen und Einstellungen des Beschwerdeführers von einer offenen oder gar konfrontativeren Deliktbearbeitung abgesehen und versucht habe, zunächst eine tragfähige therapeutische Beziehung aufzubauen, was nicht dauerhaft möglich gewesen sei. Auch sei eine Verlegung zur Prüfung von medikamentösen Behandlungsoptionen nicht gelungen (kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 104). Seinen mündlichen Ausführungen anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass die bisherigen Therapien delikt- und störungsorientiert gewesen seien. Der Sachverständige ergänzt, er habe nicht den Eindruck, dass man nicht versucht hätte, ein Behandlungsbündnis mit dem Beschwerdeführer zu schaffen (kantonale Akten, act. 1 S. 53 f.).
Soweit der Beschwerdeführer dem Sachverständigen vorwirft, er gehe auf die Möglichkeit einer medikamentösen Behandlung nicht weiter ein, trifft dies nicht zu. Im Rahmen seiner Ausführungen zu einem allfälligen erneuten Behandlungsversuch, dessen Behandlungsaussichten er als gering einschätzt, diskutiert der Sachverständige die Möglichkeit einer medikamentösen Behandlung, hält jedoch gleichzeitig fest, es erscheine unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer darauf einlassen würde (kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 114 f.). Auch thematisiert er - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten einer erneuten therapeutischen Behandlung ausführlich. Ebenso geht der Sachverständige im Rahmen der Skizzierung eines allfälligen weiteren Behandlungsversuchs auf die Frage ein, ob eine auf die Anlassdelinquenz bezogene deliktsorientierte Therapie überhaupt noch Sinn mache (vgl. Beschwerde S. 17). Er führt aus, flexible, nicht-konfrontative Ansätze, u.a. mit kognitiv-verhaltenstherapeutischem Ansatz, erschienen am ehesten erfolgversprechend. Bei einem ausreichend positiven Verlauf mit Aufbau eines tragfähigen und einigermassen belastbaren Behandlungsbündnisses wäre die stationäre Massnahme fortzuführen bis zumindest ein ausreichendes Risiko-Bewusstsein und Risiko-Management mit dem Beschwerdeführer erarbeitet und schrittweise erprobt worden wäre. Es erscheine wenig aussichtsreich, auf eine intensive Deliktbearbeitung zu fokussieren. Allerdings sollte, neben der Persönlichkeitsproblematik und der wahnhaften Störung, die Sexualität und die sexuelle Devianz des Beschwerdeführers ein Schwerpunkt der Behandlung sein. Die Erfolgsaussichten eines solchen erneuten Behandlungsversuchs bezüglich einer relevanten Reduzierung des Risikos erneuter Sexual- und Gewaltdelikte seien als gering einzuschätzen (kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 114 f.).
Schliesslich geht die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverständigen missverstanden, indem sie davon ausgehe, das Good-Lives-Modell sei nicht etabliert, an der Sache vorbei. Die Vorinstanz bringt lediglich zum Ausdruck, dass es sich beim Good-Lives-Modell nicht um ein etabliertes Therapieprogramm handelt, sondern um einen neuen, eher unspezifischen Ansatz als Teil einer Behandlung von Straftätern (Beschluss S. 59 f.), was ohne Weiteres den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung entspricht (kantonale Akten, act. 1 S. 55 f.). Der Sachverständige hat sowohl das RNR-Prinzip als auch das Good-Lives-Modell ausführlich mündlich erläutert und festgehalten, dass es sich dabei nicht um eigene Therapieprogramme, sondern um Grundprinzipien von effektiver forensischer Therapie (RNR-Prinzip) bzw. einen neueren Ansatz als Teil einer Behandlung von Straftätern (Good-Lives-Modell) handle, die in Behandlungsprogrammen bereits berücksichtigt würden (kantonale Akten, act. 1 S. 53 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Sachverständige auch in Kenntnis und Berücksichtigung der verschiedenen möglichen Therapieprogramme, Prinzipien und Modelle zur Einschätzung gelangt, die Erfolgsaussichten eines erneuten Behandlungsversuchs seien gering. Diese Beurteilung begründet er entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers hinreichend. Auch beantwortet er die ihm unterbreiteten Fragen ausreichend. Schliesslich ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid letztlich auf Therapieberichte anstatt auf gutachterliche Feststellungen eines unabhängigen externen psychiatrischen Sachverständigen, nicht zutrifft.
Insgesamt setzt sich der Sachverständige hinreichend mit der bisher angewandten Therapiemethode bzw. dem Therapieverlauf und der Möglichkeit, der Art sowie den Erfolgsaussichten einer weiteren therapeutischen Behandlung auseinander. Der Sachverständige stellt die Entwicklung des Beschwerdeführers dar und bewertet diese (kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 103 ff.). Er stellt und diskutiert die Frage, welche Veränderung der psychische Zustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Anlassdelikte erfahren hat (kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 95 ff.). Er beschreibt die Art der bisherigen Behandlung und deren Effekte sowie äussert sich zu Therapiefortschritten bzw. zu Misserfolgen (kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 103 ff., 119 f.). Gestützt darauf gelangt er zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder eine ausreichende sowie tragfähige Behandlungsmotivation und Behandlungsfähigkeit aufweise noch diese entwickeln könne, weshalb unwahrscheinlich sei, dass ein erneuter Behandlungsversuch gelänge. Nichtsdestotrotz skizziert der Sachverständige einen möglichen Behandlungsversuch für den Fall, dass das Gericht einen solchen als nicht gänzlich aussichtslos ansähe (kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 113 ff., 122 f.). Damit beantwortet der Sachverständige die gemäss Ansicht des Beschwerdeführers relevanten Fragen, wobei er die Akten wie auch seine eigenen aktuellen Erkenntnisse berücksichtigt (vgl. Beschwerde S. 12).
1.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine offensichtlichen Mängel im Gutachten B.________ aufzeigt, welche die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass das Gutachten B.________ eine rechtsgenügende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB darstellt.
1.10.
1.10.1. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Vorinstanz das Gutachten B.________ und die anderen Gutachten willkürlich würdigt oder Bundesrecht verletzt, indem sie ausführt, beim Beschwerdeführer bestünden
schwere psychische Störungen, mit welchen die Anlasstaten in einem ausgeprägten Zusammenhang stünden (Beschluss S. 45), bei ihm sei mittel- bis langfristig von einem überdurchschnittlich hohen Risiko für die Begehung erneuter Sexualstraftaten an Kindern auszugehen, womit die für die Verwahrung vorausgesetzte
hohe Rückfallwahrscheinlichkeit vorliege (Beschluss S. 50), und es sei von einer ausgewiesenen langfristigen
Untherapierbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen (Beschluss S. 61). Dass diese Beurteilung der Vorinstanz Bundesrecht verletzt, ist denn auch nicht ersichtlich.
1.10.2. Hinsichtlich der (Un-) Therapierbarkeit ist zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen therapiebedürftig ist. Obwohl bereits das Gutachten C.________ von einer deutlich unzureichenden Behandelbarkeit des Beschwerdeführers ausging, wurde während mehrerer Jahre in zwei verschiedenen Einrichtungen versucht, ihn in ein therapeutisches Setting einzubringen (vgl. Beschluss S. 55 f.). Die bisherigen Therapien waren delikts- und störungsorientiert und es wurde versucht, eine tragfähige therapeutische Beziehung mit dem Beschwerdeführer aufzubauen, was jedoch nicht dauerhaft gelang (vgl. E. 1.8.3). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, eine erfolgreiche Behandlung sei letztlich wegen der fehlenden Behandlungs- und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und seiner ausgeprägten Anspruchs- und Forderungshaltung weitestgehend erfolglos geblieben. Ebenso wie die beiden Therapieversuche sind auch weitere Versetzungsversuche gescheitert. Sowohl die paranoide Persönlichkeitsstörung als auch die wahnhafte Störung sind gemäss Gutachten B.________ psychotherapeutisch und medikamentös schwer zu beeinflussende und häufig progrediente psychische Störungen (kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 113). Aus dem Gutachten B.________ wie auch dem Gutachten D.________ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar einen Behandlungswunsch formuliere, jedoch keine ausreichende und tragfähige Behandlungsmotivation und Behandlungsfähigkeit aufweise und auch bei einer erneuten stationären therapeutischen Behandlung gemäss Art. 59 StGB nicht entwickeln könne (kantonale Akten, act. 9/84, Ergänzungsgutachten D.________, S. 28 ff.; act. 64, Gutachten B.________, S. 122 f.). Zwar sei gemäss Gutachten B.________ vorstellbar, dass sich der Beschwerdeführer zu einer von ihm vorgeschlagenen Versetzung und erneuten stationären therapeutischen Massnahme bereit erklären würde. Jedoch wäre entweder schon im Vorfeld oder relativ bald nach einem solchen Wechsel zu erwarten, dass sich die beschriebenen Konflikte und die mangelnde Kooperation auch in einer anderen Institution fortsetzen und rasch wieder in eine Stagnation oder einen Behandlungsabbruch münden würden (kantonale Akten, act. 64, Gutachten B.________, S. 113). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Berücksichtigung der verschiedenen Berichte, Stellungnahmen und gutachterlichen Einschätzungen sowie der vorangegangenen langjährigen Therapiebemühungen von einer ausgewiesenen langfristigen Untherapierbarkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Damit verspricht die erneute Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB derzeit keinen Erfolg.
1.10.3. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass
Anlassdelikte im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vorliegen; diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Beschluss S. 33 ff.).
1.10.4. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt die Anordnung der Verwahrung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit deshalb, weil diese nur als "ultima ratio" angeordnet werden darf und vorliegend mit der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen ein milderes Mittel zur Verfügung stehe. Wie vorstehend ausgeführt, ist die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB vorliegend nicht geeignet, seine Legalprognose zu verbessern, womit sie kein geeignetes Mittel darstellt. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und befindet sich seit 13 Jahren im Freiheitsentzug. Der Eingriff in seine Freiheitsrechte wiegt zweifellos schwer. Gleiches gilt jedoch für die Anlasstaten (mehrmaliger Oralverkehr mit einem 15-jährigen Jugendlichen). Beim Beschwerdeführer besteht weiterhin das hohe Risiko, dass er erneut Straftaten in der Art der abgeurteilten begehen wird. Mithin drohen Hands-On-Sexualdelikte gegenüber Kindern als besonders wehr- und schutzlose Personen. Die drohenden Delikte sind mit der Vorinstanz als sehr schwer einzustufen, die geeignet sind das hochwertige Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern schwer zu beeinträchtigen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Anliegen der Öffentlichkeit am Schutz des hochwertigen Rechtsguts der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern das Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers überwiegt (vgl. Beschluss S. 63 f.).
1.10.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Anordnung der Verwahrung verletze Art. 5 EMRK, da nachträglich im Verlauf des Vollzugs aufgetretene Phänomene nicht zur Begründung herangezogen werden dürften (Beschwerde S. 10), ohne jedoch aufzuzeigen, dass bzw. inwieweit dies vorliegend der Fall sein soll, genügen seine Ausführungen den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Im Übrigen ist auch keine Verletzung von Art. 5 EMRK ersichtlich. Wie dargelegt, wurden die Symptome der vom Sachverständigen B.________ diagnostizierten psychischen Störungen bereits in früheren Gutachten beschrieben. Auch sind die Diagnosen der früheren Gutachten mit jenen im Gutachten B.________ vergleichbar (vgl. E. 1.6.3 f.). Vorliegend knüpft die Anordnung der Verwahrung kausal (und nicht nur chronologisch) an die ursprüngliche Verurteilung an. Es handelt sich um eine Anpassung an Behandlungserkenntnisse während des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme. Auch beruht der mit der Verwahrung einhergehende Freiheitsentzug auf denselben Gründen und verfolgt dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete therapeutische Massnahme. Damit ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafurteil bzw. der darin angeordneten stationären therapeutischen Massnahme und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug - der Verwahrung - gegeben (vgl. hierzu und zu den vom Beschwerdeführer genannten Urteile des EGMR: Urteil 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.3 mit Hinweisen).
1.10.6. Insgesamt erweist sich die Anordnung der Verwahrung des Beschwerdeführers als rechtskonform. Es ist jedoch zu betonen, dass auch im Verwahrungsvollzug immer wieder auf die Frage der Therapierbarkeit des Beschwerdeführers zurückzukommen ist, seine Behandlungswilligkeit weiter zu fördern ist und Behandlungsversuche durchzuführen sind. Die Vollzugsbehörden dürfen den status quo daher nicht einfach hinnehmen, sondern sind gehalten, im weiteren Verlauf der Verwahrung aktiv und mit allen Mitteln darauf hinzuwirken, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für weitere schwere Straftaten zu minimieren und auf diese Weise die Dauer des Freiheitsentzugs auf das unbedingt nötige Mass zu beschränken. Ziel des Vollzugs muss die Eröffnung einer realen Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und eine Wiedererlangung der Freiheit sein (vgl. Urteile 7B_356/2023 vom 20. September 2023 E. 3.5; 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.6; 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.5.1; je mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tobias Fankhauser, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Andres