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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_925/2024  
 
 
Urteil vom 15. November 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl, üble Nachrede; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. November 2024 (C-7/2024/10024098). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
A.________ wendet sich mit elektronischer Post an das Bundesgericht. Er beanstandet sinngemäss den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. November 2024, der ihm zugestellt worden ist. Der fragliche Strafbefehl ist nicht letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dagegen ist gemäss dessen Rechtsmittelbelehrung Einsprache bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Auf die Eingabe an das Bundesgericht ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die zuständige Staatsanwaltschaft zu überweisen. 
 
2.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Eingabe wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill