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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.294/2003 /grl 
 
Urteil vom 15. Dezember 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, 
 
gegen 
 
Bank Y.________, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Dr. Richard Steiner. 
 
Gegenstand 
Darlehensvertrag; Vollmacht, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom 11. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a A.________ (Beklagter) ist deutscher Staatsangehöriger und verheiratet mit C.B.________, der Tochter von G.B. und H.B.________, ebenfalls deutsche Staatsangehörige. G.B. und C.B.________ sind Eigentümerinnen je einer Eigentumswohnung in C.________ (VS). Beide Wohnungen wurden von H.B.________ bar finanziert. 
Die beiden Wohnungen wurden durch die von D.________, einem Feriennachbarn der B.s in C.________, gehaltene D.________ Treuhand AG verwaltet. In diesem Rahmen eröffnete D.________ bei der Bank Y.________ (Klägerin) ein Konto, lautend auf "G.B.________, c/o Treuhand D.________ AG". G.B. und H.B.________ erteilten D.________ Vollmacht, sie "der Bank Y.________ gegenüber in jeder beliebigen Weise rechtsgültig zu vertreten". Insbesondere war der Bevollmächtigte befugt, "über die bei der Bank auf den Namen des Vollmachtgebers liegenden Titel und anderen Vermögenswerte sowie bestehenden Guthaben auf Konti, Sparheften usw. zu verfügen und Darlehen aufzunehmen...". Der Zweck des Kontos bestand in der Abwicklung der Kaufpreiszahlungen und der später anfallenden Kosten für die Verwaltung der Wohnungen. H.B.________ leistete an D.________ eine Reihe von Barzahlungen im Gesamtbetrage von anscheinend etwa Fr. 2 Mio., die jeweils diesem Konto gutgeschrieben wurden. Durch diese Art der Geschäftsabwicklung sollten auch der Besitz und die Finanzierung der Wohnungen vor den deutschen Ämtern verheimlicht werden. Korrespondenzen, Bankauszüge und Steuerrechnungen wurden aus demselben Grund nicht der Kontoinhaberin, sondern der D.________ Treuhand AG zugestellt. 
A.b Im Dezember 1990 unterzeichnete der Beklagte eine Vollmacht, worin er E.________ beauftragte und ermächtigte, auf seinen Namen eine Stockwerkeinheit in C.________ (Gbbl. Nr. ....) zum Preise von Fr. 645'000.- zu erwerben. Neben der Vollmacht unterzeichnete er die Pläne, den Baubeschrieb sowie die Ehrenerklärung für den Kauf der Ferienwohnung und liess die Dokumente dem beauftragten Notar übergeben. Gestützt darauf verurkundete dieser am 12. Dezember 1990 den Kaufvertrag. Der Beklagte wurde am 29. Januar 1991 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. 
Der Kaufpreis für die Wohnung des Beklagten wurde ebenfalls von H.B.________ über das von der D.________ Treuhand AG verwaltete Konto seiner Ehefrau bezahlt. Da die Mitglieder der Familie B.________ wegen der in diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden gesetzlichen Restriktionen als Ausländer kein weiteres Grundeigentum in der Schweiz zu Ferienzwecken erwerben konnten, trat der damals noch unverheiratete Beklagte als ihr Strohmann und damit Treuhänder auf. Mit der Abwicklung des Geschäfts befasste er sich indessen kaum, war darüber schlecht informiert und hatte auch keinen Einblick in das von der D.________ Treuhand AG gehaltene Konto. Er unterzeichnete, was ihm von H.B. oder G.B.________ vorgelegt wurde oder wozu ihm diese rieten. 
Im Jahre 1991 unterzeichnete der Beklagte eine Vollmacht, mit der er F.________ ermächtigte, in seinem Namen und Auftrag eine Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung auf der Stockwerkeinheit in C.________ für einen Kreditbetrag von Fr. 500'000.-- zu errichten. Die Obligation wurde am 16. Dezember 1991 verurkundet und das Grundstück des Beklagten am 18. Dezember 1991 entsprechend belastet. 
Mit Generalvollmacht vom 2. Januar 1992 ermächtigte der Beklagte sodann D.________, "in seinem Namen und Auftrag folgende Rechtsgeschäfte vorzunehmen: Eröffnen von Bankkonti, insbesondere von Hypotheken, Festgeldanlagen und alle in diesem Zusammenhang stehenden Vorkehrungen zu treffen." 
Aufgrund der Vollmacht vom 2. Januar 1992 und auf Ersuchen von D.________ bewilligte die Bank Y.________ dem Beklagten am 13. Februar 1992 einen auf Fr. 300'000.- limitierten, durch die Inhaberobligation gesicherten Hypothekarkredit und eröffnete ein entsprechendes Hypothekarkonto auf dessen Namen. Im Auftrag von D.________ überwies sie alsdann den Kreditbetrag auf das Konto von G.B.________. Per 1. April 1994 liess D.________ den Kredit auf Fr. 350'000.- erhöhen und auch den zusätzlichen Betrag von Fr. 50'000.- auf das Konto von G.B.________ überweisen. 
Als Verwendungszweck der Kreditmittel wurde der Bank die Finanzierung des Erwerbs der Eigentumswohnung sowie von Autoabstellplätzen genannt. Der Abschluss der Kreditverträge und die Überweisung der Darlehenssummen auf das Konto von G.B.________ wurden dem Beklagten weder von D.________ noch von der Bank formell mitgeteilt, zumal alle Korrespondenzen und Kontoauszüge der Bank direkt der Treuhand D.________ AG zugestellt wurden. Die Darlehenszinsen für den Hypothekarkredit wurden jeweils dem Konto von G.B.________ belastet. 
A.c Ab dem Jahre 1995 wurden die Darlehenszinse nicht mehr regelmässig bezahlt. Nach erfolglosen Mahnungen kündigte die Klägerin daher den Hypothekarkredit auf den 30. September 1998. Am 6. Oktober 2000 leitete sie Betreibung auf Grundpfandverwertung ein. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 
B. 
Am 27. April 2001 belangte die Klägerin den Beklagten gerichtlich auf den Betrag von Fr. 350'000.- nebst Zins, verlangte die Feststellung der pfandrechtlichen Sicherung des Betrags durch die Inhaber-Hypothekarobligation auf der Stockwerkeinheit des Beklagten und ersuchte um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung. 
Mit Urteil vom 11. September 2003 hiess das Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, die Klage im Wesentlichen gut. Es verurteilte den Beklagten, der Klägerin Fr. 354'812.50 nebst Zins zu 5 1/2 % seit 1. Oktober 1998 zu bezahlen, stellte fest, dass die Forderung durch die beanspruchte Inhaber-Hypothekarobligation sichergestellt sei und erteilte der Klägerin in der Betreibung auf Grundpfandverwertung definitive Rechtsöffnung. 
C. 
Der Beklagte führt eidgenössische Berufung mit den Sachanträgen, (1) das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass er der Klägerin aus dem von dieser geltend gemachten Rechtsgrund nichts schulde, (2) das Grundbuchamt G.________ anzuweisen, die Inhaberobligation auf seinem Grundstück zu löschen und (3) die Klägerin zu verpflichten, die Inhaberobligation dem Grundbuchamt zur Löschung einzureichen. 
Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beklagte macht geltend, D.________ habe in unzulässiger Doppelvertretung gehandelt. Die Darlehensaufnahme mit anschliessender Überweisung der Kreditbeträge auf das Konto von G.B.________, bezüglich dem D.________ ebenfalls bevollmächtigt gewesen sei, verpflichte ihn nicht zur Rückzahlung. 
1.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Selbstkontrahieren grundsätzlich unzulässig, weil das Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst regelmässig zu Interessenkollisionen führt. Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäfts ausgeschlossen, der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt oder er habe das Geschäft nachträglich genehmigt. Dieselben Regeln gelten für die Doppelvertretung zweier Vertragsparteien durch ein und denselben Vertreter. Auch hier ist die besondere Ermächtigung des Vertreters zum Abschluss des Rechtsgeschäfts oder dessen nachträgliche Genehmigung durch die Vertretenen erforderlich, wenn nach der Natur des Geschäfts oder den Umständen die Gefahr einer Benachteiligung nicht auszuschliessen ist (BGE 127 III 332 E. 2a; Zäch, Berner Kommentar, N. 90 zu Art. 33 OR; Watter, Basler Kommentar, N. 19 zu Art. 33 OR). 
1.2 Nach den für das Bundesgericht im Berufungsverfahren verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) waren die dem Beklagten zugeschriebenen Vollmachten zur Errichtung einer Inhaber-Hypothekarobligation und zur Eröffnung von Bankkonti echt. Ebenfalls in verbindlicher Beweiswürdigung hat das Kantonsgericht geschlossen, die Aufnahme eines pfandgesicherten Kredits durch D.________ im Namen des Beklagten sei mit dessen Einverständnis, d.h mit dessen Willen erfolgt. Der Darlehensvertrag zwischen den Prozessparteien kam damit rechtsgültig zustande. D.________ wurde beim Abschluss des Rechtsgeschäfts ausschliesslich als Vertreter des Beklagten und nicht für sich selbst tätig. Von einem verpönten Selbstkontrahieren kann insoweit nicht die Rede sei. 
1.3 Der Rechtsgrund der Überweisung der Darlehensbeträge vom Konto des Beklagten auf dasjenige von G.B.________ ist nicht verbindlich festgestellt. Damit lässt sich auch nicht beurteilen, ob D.________ bei den entsprechenden Anweisungen in Bezug auf bestimmte Rechtsgeschäfte als Doppelvertreter handelte. Die Frage kann indessen offen bleiben, da nach den verbindlichen Feststellungen zu den Umständen der gesamten Geschäftsabwicklung jedenfalls von einer befugten Doppelvertretung auszugehen wäre. Wie das Kantonsgericht festgestellt hat, hielt der Beklagte seine Stockwerkeinheit in C.________ als Strohmann und damit als Treuhänder der Familie B.________. Sämtliche dieses Treuhandverhältnis betreffenden Zahlungen wurden über das Konto von G.B.________ abgewickelt, D.________ war darüber verfügungsberechtigt, und der Beklagte handelte jeweils nach Weisungen von H.B. oder G.B.________. H.B.________ kam für die Kosten der Eigentumswohnung auf und liess diese über das Konto seiner Ehefrau durch D.________ bzw. dessen Treuhandgesellschaft begleichen. Dass der auf den Namen des Beklagten eröffnete Hypothekarkredit zu andern Zwecken als zur Deckung solcher Kosten bestimmt gewesen wäre, ist weder festgestellt noch dargetan. Damit aber war D.________, der in sämtlichen Treuhandbeziehungen der Familie B.________ unter sich und mit dem Beklagten als Vertreter der Bank gegenüber bevollmächtigt war, ohne weiteres auch befugt, Gelder von einem treuhänderischen Konto auf ein anderes zu verschieben. An beiden Konten bzw. den davon erfassten Vermögenswerten waren H.B.________ oder die Ehegatten B.________ wirtschaftlich berechtigt. Bei einem Rechtsgeschäft zwischen zwei rechtlich verschiedenen, indessen wirtschaftlich identischen Subjekten besteht aber grundsätzlich keine Gefahr einer Interessenkollision, so dass entsprechende Geschäfte aus der Natur der Sache rechtsgültig in Doppelvertretung getätigt werden können. Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, wenn sie davon ausging, die Klägerin habe mit der Überweisung der Kreditsummen vom Konto des Beklagten auf dasjenige von G.B.________ keine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag verletzt. Damit stellt sich die Frage ihres guten Glaubens nicht. Sie würde bloss rechtserheblich, wenn die Bank an sich vertragswidrig gehandelt hätte, sich aber zu ihrer Entlastung auf einen vom Beklagten zu vertretenden Rechtsschein berufen würde. 
2. 
Rechtsunerheblich ist für die vorliegende Auseinandersetzung auch, ob D.________ allenfalls Gelder ab dem Konto von G.B.________ vollmachtswidrig und damit rechtswidrig verwendete. Sollte die Klägerin Leistungen ab diesem Konto bösgläubig an Nichtberechtigte oder unter Missachtung eines unzulässigen Selbstkontrahierens erbracht haben, berührt dies ausschliesslich die Vertragsbeziehungen zwischen ihr und G.B.________, nicht aber diejenigen zwischen ihr und dem Beklagten. 
Damit ist auch der Rüge der Boden entzogen, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, indem sie über die Bezüge von D.________ ab dem Konto von G.B.________ nicht einlässlich Beweis geführt habe. Art. 8 ZGB gibt einen Beweisführungsanspruch von vornherein nur über rechtserhebliche Tatsachen (BGE 126 III 315 E. 4a). 
3. 
Im Quantitativ wird das der Klägerin von der Vorinstanz zugesprochene Betreffnis nicht als bundesrechtswidrig ausgegeben. Insoweit ist das angefochtene Urteil daher nicht zu überprüfen. 
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich sodann, dass die von der Klägerin beanspruchte Pfandsicherheit für eine rechtsbeständige Forderung gestellt wurde. Das mit dem Nichtbestand der Hauptforderung begründete Begehren um Löschung des Grundpfandes ist demzufolge ebenfalls unbegründet. 
4. 
Die Berufung ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.- wird dem Beklagten auferlegt. 
3. 
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Dezember 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: