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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
M 4/03 
 
Urteil vom 15. Dezember 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
P.________, 1955, Thailand, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3001 Bern, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 27. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1955 geborene P.________ absolvierte im Jahr 1975 die Rekrutenschule und in den Jahren 1976 bis 1978 je einen Wiederholungskurs. Während der Rekrutenschule erlitt er eine Distorsion des linken Sprunggelenks, für deren Folgen die Militärversicherung Leistungen erbrachte. 
Am 26. September 2002 machte P.________ geltend, er leide seit vielen Jahren auch an Rückenbeschwerden, welche ebenfalls auf den geleisteten Militärdienst zurückzuführen seien und deshalb eine Leistungspflicht der Militärversicherung begründeten. Das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) lehnte es mit Zwischenverfügung vom 7. April 2003 ab, dem Versicherten im Zusammenhang mit der Prüfung allfälliger diesbezüglicher Ansprüche einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Begründung führte das Amt aus, das Leistungsbegehren bezüglich des Rückenleidens erscheine als aussichtslos. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 27. Juni 2003). 
C. 
P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien der kantonale Entscheid und die Zwischenverfügung vom 7. April 2003 aufzuheben und ihm die unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren (betreffend die Sprunggelenksverletzung und das Rückenleiden) zu gewähren. 
Das BAMV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
1.2 Mit dem vorinstanzlichen Entscheid, welcher den Anfechtungsgegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestimmt, wurde einzig über die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 7. April 2003 entschieden, welche den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren über Versicherungsleistungen für das Rückenleiden betrifft. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren über die Folgen der Sprunggelenksverletzung verlangt, welche ihrerseits hinsichtlich bestimmter Ansprüche bereits Gegenstand eines eigenen Verfahrens bildete, ist daher auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. 
2. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die seit 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen (Art. 1 Abs. 1 MVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 33 Abs. 1 MVV) zutreffend dargelegt, dass eine versicherte Person im Bereich der Militärversicherung ab Zustellung des Vorbescheids (Art. 33 Abs. 1bis MVV in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat, wenn sie bedürftig ist, das Leistungsbegehren nicht als aussichtslos erscheint und die Tragweite sowie die rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit der Sache die Verbeiständung rechtfertigen. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum Begriff der Aussichtslosigkeit eines Begehrens (BGE 122 I 271; vgl. auch BGE 128 I 236 Erw. 2.5.3, 125 II 275 Erw. 4b, je mit Hinweis) und zur gesetzlichen Regelung der Haftung der Militärversicherung für nach dem Dienst festgestellte Gesundheitsschädigungen (Art. 6 MVG). Darauf wird verwiesen. 
3.2 Die Haftung der Militärversicherung setzt voraus, dass die Gesundheitsschädigung mit Einwirkungen während des Dienstes in Zusammenhang steht, was bedeutet, dass ein äusserer, allenfalls auch nur auslösender Faktor für die Entstehung oder Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ursächlich sein muss (Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Art. 6 N 10). 
4. 
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und in diesem Rahmen die Frage, ob der Antrag auf Zusprechung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Rückenleiden als aussichtslos im Sinne der Rechtsprechung (Erw. 3.1 hievor) anzusehen ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden dagegen allfällige weitere Ansprüche auf Grund der Sprunggelenksverletzung. 
4.1 Das BAMV stellt sich auf den Standpunkt, gemäss den Stellungnahmen der amtsinternen Ärzte Dr. med. W.________, Chirurgie FMH, vom 16. Januar 2003 und Dr. med. K.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 24. Februar 2003 seien die durch das Zeugnis des Hospitals X.________/Thailand vom 11. November 2002 dokumentierten Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers degenerativer Natur und im Verlauf des während der Jahre 1975 bis 1978 geleisteten Militärdienstes weder verursacht noch verschlimmert worden. 
4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe sein Rückenleiden bereits bei der Aushebung angegeben und während der Rekrutenschule wiederholt das Auftreten entsprechender Symptome gemeldet, sei jedoch nicht ernst genommen worden. Aus einem Schreiben des Dr. med. U.________, Chirurgie FMH, vom 21. Dezember 1978 an Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, gehe hervor, dass damals objektivierbare Rückenbeschwerden vorgelegen hätten. Die jetzigen Beschwerden seien auf Grund der Zeugnisse des Hospitals X.________/Thailand vom 11. November 2002, 17. März und 8. Juli 2003 ausgewiesen. 
4.3 Die im vorliegenden Verfahrensstadium vorzunehmende summarische Prüfung führt zum Ergebnis, dass die Stellungnahmen des Dr. med. W.________ und des Dr. med. K.________ den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht werden. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung schliesst der Umstand, dass es sich um Aussagen versicherungsinterner Ärzte handelt, eine Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf dieser Grundlage nicht aus (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis). Dem Bericht des Dr. med. U.________ vom 21. Dezember 1978 ist zu entnehmen, dass objektivierbare Rückenbeschwerden vorlagen, wobei es nahe liege, an einen Status nach Morbus Scheuermann der LWS zu denken. Hinweise auf eine während des Dienstes erfolgte Einwirkung, welche diese Beschwerden zumindest mitverursacht oder dauerhaft verschlimmert hätte (vgl. Erw. 3.2 hievor), finden sich jedoch in dieser Stellungnahme ebenso wenig wie in den Zeugnissen des Hospitals X.________/Thailand, mit Einschluss der letztinstanzlich neu aufgelegten Atteste vom 17. März und 8. Juli 2003. Ebenso wenig bieten die medizinischen Akten eine hinreichende Grundlage für die Annahme, das Rückenleiden sei durch die während des Militärdienstes erlittene Sprunggelenksverletzung verursacht oder verschlimmert worden. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aussichten darauf, dass dem Leistungsbegehren ganz oder teilweise entsprochen wird, beträchtlich geringer sind als die Wahrscheinlichkeit einer Ablehnung und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 236 oben Erw. 2.5.3). Verwaltung und kantonales Gericht haben daher das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht wegen Aussichtslosigkeit des Hauptbegehrens abgelehnt. 
5. 
Praxisgemäss werden in Verfahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben (vgl. RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 157 Erw. 4 mit Hinweis). 
Der Beschwerdeführer hat trotz Hinweis auf Art. 135 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 OG kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, weshalb das Dispositiv dieses Entscheides auf dem Ediktalweg mittels Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdeführer auf dem Ediktalweg, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zugestellt. 
Luzern, 15. Dezember 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: