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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.689/2004 /ggs 
 
Urteil vom 15. Dezember 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Amthausquai 23, 4600 Olten, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom 5. Oktober 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ erstattete am 27. September 2001 Strafanzeige gegen unbekannte Polizisten wegen fahrlässiger Körperverletzung, Hausfriedensbruchs, Freiheitsberaubung und Gefährdung des Lebens. Der Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Solothurn gab der Strafanzeige mit Verfügung vom 18. Februar 2003 keine Folge. Die dagegen von X.________ erhobene Beschwerde hiess die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn bezüglich des Verdachts der einfachen Körperverletzung mit Urteil vom 5. Juni 2003 gut; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. 
 
Nach Einholung eines Gutachtens, eines Ergänzungsgutachtens und eines Ergänzungsberichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern stellte der Untersuchungsrichter das gegen Unbekannt geführte Strafverfahren mit Verfügung vom 1. Juni 2004 ein. Dagegen erhob X.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, welche mit Urteil vom 5. Oktober 2004 die Beschwerde abwies. Die Anklagekammer führte zusammenfassend aus, dass sich aus heutiger Sicht nicht mehr eruieren lasse, ob die Operation an der Diskushernie auf das Verhalten der Polizei anlässlich der Verhaftung des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Vielmehr sei eine Operation vom Hausarzt des Beschwerdeführers schon vor der Verhaftung als möglicherweise notwendig erachtet worden. Der Untersuchungsrichter habe deshalb das Verfahren zu Recht wegen mangelnder Beweisbarkeit des strafbaren Verhaltens eingestellt. 
2. 
X.________ wandte sich mit Eingabe vom 6. November 2004 an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 5. Oktober 2004. Mit Schreiben vom 24. November 2004 überwies die Anklagekammer diese Eingabe dem Bundesgericht zur Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Dezember 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: