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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.703/2004 /kil 
 
Urteil vom 15. Dezember 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 17/Poststrasse 3, Postfach 635, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 7. Juli 2004. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 X.________ (geb. 1963), von Mazedonien, arbeitete ab 1985 als Saisonnier in der Schweiz. Zu jener Zeit war er mit Y.________ verheiratet. Das Paar hat drei gemeinsame Kinder (die Tochter A.________, geb. 1985, den Sohn B.________, geb. 1987, und die Tochter C.________, geb. 1989). Am 25. August 1996 wurde diese Ehe in Mazedonien geschieden und das Sorgerecht für die Kinder auf X.________ übertragen. Die Kinder - welche fortan von der Grossmutter väterlicherseits betreut wurden - und die ehemalige Gattin blieben in Mazedonien zurück. Im November 1998 heiratete X.________ D.________, mit der er heute in E.________ (BL) lebt. X.________ ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. 
 
Am 22. August 2002 stellte X.________ beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft ein Familiennachzugsgesuch für seine Tochter A.________, welches am 23. September 2002 abgelehnt wurde. Hiegegen rekurrierte X.________ an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Am 1. Oktober 2002 stellte er auch für die beiden anderen Kinder ein Gesuch um Familiennachzug, welches vom Amt für Migration am 10. Dezember 2002 ebenfalls abgelehnt wurde. Auch diesen Entscheid zog X.________ an den Regierungsrat weiter, der - nachdem der instruierende Rechtsdienst die beiden Verfahren zusammengelegt hatte - die Beschwerden mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 abwies. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) mit Urteil vom 7. Juli 2004 ab. 
1.2 Mit Eingabe vom 1. Dezember 2004 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juli 2004 aufzuheben und den Kindern A.________, B.________ sowie C.________ die Einreise in die Schweiz zwecks Wohnsitznahme bei ihrem Vater zu bewilligen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist dagegen nicht durchgeführt worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren und wird bloss summarisch begründet, im Wesentlichen unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils (Art. 36a Abs. 3 OG). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer kann sich für den Nachzug seiner in Mazedonien lebenden, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (August/Oktober 2002) noch nicht 18 Jahre alten Kinder auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG stützen. Was den Sohn und die jüngere Tochter betrifft, kann er sich auch auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens berufen (vgl. BGE 129 II 249 E. 1.2 S. 252). Er hat damit grundsätzlich einen Anspruch auf Familiennachzug, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG e contrario). Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG). 
2.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und lit. b OG) gerügt werden. Nicht zum Bundesrecht gehört die EU-Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, die der Beschwerdeführer vorliegend zur Anwendung bringen will (vgl. Ziff. 27 der Beschwerdeschrift). 
 
Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Zweck des Familiennachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG ist es, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen. Sind die Eltern voneinander getrennt oder geschieden und hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland auf, kann es nicht um eine Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen Fällen entspricht es dem Gesetzeszweck nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen (BGE 129 II 249 E. 2.1 mit Hinweisen). Der nachträgliche Nachzug eines Kindes setzt diesfalls voraus, dass eine vorrangige Bindung des Kindes zum in der Schweiz lebenden Elternteil nachgewiesen ist und besondere stichhaltige familiäre Gründe, zum Beispiel eine Änderung der Betreuungsmöglichkeiten, dieses Vorgehen rechtfertigen (BGE 129 II 11 E. 3.1.3 und 3.3.1 mit Hinweisen). Die Verweigerung einer Bewilligung lässt sich jedenfalls dann nicht beanstanden, wenn die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestehen bzw. sich ein Wechsel nicht als zwingend erweist und die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 129 II 249 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
Stichhaltige Gründe, die eine Änderung der Betreuungsverhältnisse gebieten, dürfen nicht leichthin bejaht werden. Es gelten hohe Beweisanforderungen; an den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind - zumal es aus integrationspolitischer Sicht nicht erwünscht ist, dass Jugendliche erst kurz vor Erreichen der Altersgrenze in die Schweiz geholt werden - umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind (BGE 129 II 11 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beziehung seiner Kinder zu ihm sei mit Sicherheit enger als jene zur Mutter oder Grossmutter. Die Mutter hätte diesbezüglich, d.h. über ihre gelockerte Beziehung zu den Kindern sowie über ihre mangelnde Bereitschaft, die Betreuung ganz oder teilweise zu übernehmen, Auskunft geben können. Ein entsprechender Beweisantrag sei beim Kantonsgericht gestellt worden. Indem die Vorinstanz auf die Beweisabnahme verzichtet habe, habe sie den Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt. Dies gelte auch mit Bezug auf den abgelehnten Antrag, die Grossmutter und den Grossvater als Zeugen bzw. Auskunftspersonen einzuvernehmen. Der Gesundheitszustand der Grossmutter verschlechtere sich fortlaufend, weshalb sich der Familiennachzug im Interesse der Kinderbetreuung als notwendig erweise. Das Kantonsgericht anerkenne zwar, dass die 69-jährige Frau unter zahlreichen Beschwerden leide (Knotenkropf, Bindehaut- und Lidentzündung, Migräne, niedriger Blutdruck, Beschwerden nach akutem Gefässverschluss in der Wade, Halswirbelarthrose), wie dies in den entsprechenden Arztzeugnissen belegt sei. Ohne weitere Begründung ziehe das Kantonsgericht jedoch den Schluss, diese Diagnose erbringe den Beweis nicht, dass die Grossmutter die Kinder nicht mehr betreuen könne. 
3.3 Die Vorinstanz hat die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familiennachzug eingehend dargestellt und mit ausführlicher und sorgfältiger Begründung in Berücksichtigung aller nach Gesetz und Rechtsprechung massgeblichen Kriterien sowie in zutreffender Würdigung und Abwägung derselben überzeugend dargelegt, dass vorliegend die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllt sind. Es kann vollumfänglich auf diese Ausführungen (insbesondere in E. 6 des angefochtenen Entscheides) verwiesen werden (vgl. E. 1.2, am Ende). Das Kantonsgericht durfte aus den bei den Akten liegenden Arztzeugnissen zulässigerweise den Schluss ziehen, die diagnostizierten Krankheiten würden die Grossmutter zwar sicherlich beeinträchtigen, verhinderten eine altersgerechte Betreuung der Jugendlichen aber nicht. Angesichts der schon aufgrund der Akten eindeutigen Sachlage war das Kantonsgericht zur Abnahme der zusätzlich angebotenen Beweise (Zeugeneinvernahmen) nicht verpflichtet. Es durfte bei seinem Entscheid berücksichtigen, dass die älteste Tochter des Beschwerdeführers mittlerweile volljährig geworden ist und die beiden jüngeren Kinder in einem Alter sind, in dem sie nicht mehr ständig einer persönlichen, insbesondere physischen Betreuung bedürfen. Vorliegend sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die Kinder des Beschwerdeführers aus ihrem Heimatland, wo sie ihre gesamte Kindheit verbracht haben und über ein soziales Netz verfügen, in die Schweiz nachzuziehen. Dass dem Beschwerdeführer formell das Sorgerecht über die Töchter und den Sohn übertragen worden ist, kann nicht entscheidend sein, nachdem er die tatsächliche physische Betreuung seiner Kinder nach der Scheidung nicht selber wahrgenommen hat. Die Besuche bei den Kindern, die wöchentlichen Telefonate mit ihnen sowie die "fünf bis sechs SMS pro Tag" an sie ändern nichts. 
3.4 Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern die kantonalen Behörden durch die Verweigerung des Familiennachzugs Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG bzw. Art. 8 EMRK verletzt haben könnten. Auch aus der UNO-Kinderrechtekonvention (SR 0.107), die für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft getreten ist und auf die sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft, kann er nichts für sich ableiten: Der vorliegend verweigerte Familiennachzug verhindert regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte der Jugendlichen zum in der Schweiz lebenden Vater nicht (vgl. Art. 9 Abs. 3 Kinderrechtekonvention); Besuche und Ferienaufenthalte sind weiterhin möglich. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Dezember 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: