Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.140/2004 
6S.385/2004 /pai 
 
Urteil vom 15. Dezember 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Zünd, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Eisenring, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
6P.140/2004 
Art. 29, Abs. 2 BV (Strafverfahren) 
 
6S.385/2004 
versuchte vorsätzliche Tötung, 
 
staatsrechtliche Beschwerde (6P.140/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.385/2004) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht St. Gallen erklärte X.________ mit Urteil vom 12./17. Februar 2003 der versuchten vorsätzlichen Tötung, des Angriffs, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu 6 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 63 Tagen Untersuchungshaft. Ferner verwies es ihn für 5 Jahre des Landes, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 5 Jahren. Von der Anklage der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sprach es ihn frei. Im Weiteren verpflichtete das Bezirksgericht X.________ zur Zahlung von Fr. 450.-- Schadenersatz zuzüglich Zins von Fr. 69.-- und Fr. 5'000.-- Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Dezember 1998 an den Geschädigten. Im Mehrbetrag verwies es die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg und behaftete X.________ bei der Teilanerkennung der Zivilforderung. Schliesslich entschied das Bezirksgericht über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände. 
 
Auf Berufung des Beurteilten erklärte das Kantonsgericht St. Gallen X.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu 5 ½ Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Von der Anklage der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln und des Angriffs sprach es ihn frei. Hinsichtlich der Nebenstrafe, der Einziehung und der Zivilforderungen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. 
B. 
X.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er beantragt, das angefochtene Urteil sei in den Ziffern 1 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 des Dispositivs aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er für beide Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
 
C. 
Das Kantonsgericht St. Gallen verzichtete auf Gegenbemerkungen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Sie ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann (vgl. BGE 120 Ia 36 E. b; 118 Ia 139 E. c). Die Rüge, der kantonale Richter habe eidgenössisches Recht falsch angewendet, ist der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes vorbehalten und kann daher mit staatsrechtlicher Beschwerde nicht erhoben werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 OG; Art. 269 BStP; BGE 122 I 70 E. 1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht geltend macht, namentlich sich gegen die Strafzumessung und Landesverweisung wendet, kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden. 
2. 
Die kantonalen Instanzen gehen von folgendem Sachverhalt aus: 
 
In der Nacht vom 28./29. Dezember 1998, ca. um Mitternacht betrat der Geschädigte mit vier Kollegen das Restaurant "I.________", das vom Beschwerdeführer geführt wurde. Dort begrüsste er lautstark einen Kollegen und schüttelte ihn so stark, dass er gegen den Zigarettenautomaten gedrückt wurde. Der Beschwerdeführer mahnte daraufhin zur Ruhe, erklärte, es sei Feierabend, und forderte den Geschädigten und seine Freunde auf, das Lokal zu verlassen. Da dieser damit nicht einverstanden war, kam es zwischen ihm und dem Beschwerdeführer zu einem verbalen Streit. Anschliessend begab sich der Beschwerdeführer in die Küche. Dort behändigte er einen Revolver, den er unter seinem Pullover versteckte, und verliess das Lokal durch den Hinterausgang. Währenddessen begleitete der Sohn des Beschwerdeführers den Geschädigten, gefolgt von weiteren Personen, durch den Haupteingang nach draussen. Vor dem Restaurant kam es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, bei welcher der Geschädigte tätlich angegriffen und verletzt wurde. Daran beteiligt war auch der Beschwerdeführer. Der Geschädigte konnte sich schliesslich befreien und ergriff die Flucht. Der Beschwerdeführer folgte ihm, zog seine Waffe und gab in Richtung des Fliehenden aus einer Entfernung von ca. drei bis fünf Metern einen Schuss ab. Dieser verletzte den Geschädigten von hinten als Streifschuss im rechten Lendenbereich. Die Verletzung wurde im Kantonsspital behandelt und verheilte ohne bleibende Folgen. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Kantonsgericht habe bei der Würdigung der Straftat sein Tatmotiv ausser Acht gelassen. Er habe während des ganzen Strafverfahrens geltend gemacht, dass der Geschädigte versucht habe, von ihm Schutzgelder zu erpressen, und ihn, da er nicht gewillt gewesen sei, zu zahlen, massiv unter Druck gesetzt habe. In diesem Zusammenhang habe er verschiedene Beweisanträge auf Einvernahme von Zeugen gestellt, welche das Kantonsgericht allesamt ohne Begründung abgewiesen habe. 
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a und 241 E. 2 je mit Hinweisen). Der Richter muss somit rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abnehmen (BGE 122 I 53 E. 4a mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm indes nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen durfte, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a; 122 III 219 E. 3c; 122 V 157 E. 1d je mit Hinweisen). 
 
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 4 aBV) garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Sie darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; 125 II 369 E. 2c; 112 Ia 107 E. 2b). 
3.3 
3.3.1 Für die Frage, ob der Täter mit Vorsatz im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist sein Handlungsmotiv, d.h. der mit der Handlung angestrebte äussere Zweck und der hinter seinem Verhalten liegende Antrieb, ohne Bedeutung. Das Tatmotiv kann ohne weiteres auch ausserhalb des Vorsatzes liegen (BGE 101 IV 92 E. 2c S. 66). Dies gilt grundsätzlich auch für die rechtliche Würdigung der Tat, soweit der gesetzliche Tatbestand nicht ausdrücklich besondere Beweggründe als belastende (vgl. etwa Art. 112 und 115 StGB) oder entlastende (Art. 114 StGB) subjektive Merkmale aufführt (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. I, 2. Aufl., Bern 1996, § 9 N 125 f.). Hingegen sind die Beweggründe bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. Art. 63 und 64 Abs. 1 StGB; vgl. Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 63 N 103). 
 
Nach den Erwägungen der kantonalen Instanzen liess sich der Vorwurf der Schutzgelderpressung nicht nachweisen. Das Kantonsgericht hat denn eine solche im Rahmen der Strafzumessung auch nicht strafmindernd berücksichtigt. 
3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer aus der angeblichen Schutzgelderpressung des Geschädigten ableiten will, er habe nicht mit Eventualvorsatz gehandelt, geht seine Beschwerde somit an der Sache vorbei. Wie das Kantonsgericht zu Recht ausführt, vermöchten solche Drohungen allenfalls die Tat zu erklären, könnten aber nichts daran ändern, dass er mit Eventualvorsatz gehandelt habe. 
 
Die Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers durch das Kantonsgericht ist in diesem Lichte zu würdigen. Zwar trifft zu, dass das Kantonsgericht die Anträge auf Einvernahme von A.________, B.________, C.________ und D.________ als Zeugen ohne Begründung übergangen hat. Doch bedeutet dies nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. Denn aufgrund des Umstands, dass der Nachweis einer Schutzgelderpressung seitens des Geschädigten weder an der rechtlichen Würdigung als versuchte vorsätzliche Tötung noch an der Annahme des Eventualvorsatzes etwas hätte ändern können, durfte das Kantonsgericht ohne weiteres zum Schluss gelangen, dass die beantragten Zeugeneinvernahmen an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden. Da die Frage zudem nicht entscheiderheblich war, musste sich das Kantonsgericht in seiner Urteilsbegründung auch nicht ausdrücklich mit den entsprechenden Anträgen auseinandersetzen. 
3.3.3 Im Übrigen erweist sich der Verzicht auf die Einvernahme der beantragten Zeugen B.________, C.________ und D.________ auch mit Blick auf die Strafzumessung nicht als willkürlich. Die in der erstinstanzlichen Verhandlung als Zeugin geladene B.________ blieb der Verhandlung fern und reichte statt dessen eine Erklärung ein, in der sich indes keine Angaben zu einer Schutzgelderpressung finden. Die Punkte, zu welchen die Zeugin nach der Auffassung des Beschwerdeführers hätte Angaben machen können, wurden von ihr schon in der schriftlichen Erklärung erwähnt. Diese wurde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von der ersten Instanz berücksichtigt. 
 
Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich des beantragten Zeugen C.________. Aus dem von ihm unaufgefordert eingereichten Schreiben, auf welches der Beschwerdeführer seinen Beweisantrag stützt, ergeben sich nach den zutreffenden Ausführungen des Bezirksgerichts ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für den geltend gemachten Sachverhalt. Unter diesen Umständen durften die kantonalen Instanzen ohne weiteres annehmen, auch eine formelle Zeugeneinvernahme werde zu keinem anderen Ergebnis führen. 
 
Dasselbe gilt schliesslich hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Einvernahme von D.________ als Zeuge. Zwar spricht das von diesem dem Bezirksgericht nachträglich eingereichte Schreiben für die Darstellung, wonach der Geschädigte Schutzgelder eingetrieben habe. Doch durften die kantonalen Instanzen ohne weiteres annehmen, angesichts der ausführlichen, konstanten und detailreichen Ausführungen anlässlich der verschiedenen mündlichen Befragungen im Untersuchungsverfahren, vermöge der spätere Widerruf seiner Aussagen nicht zu überzeugen. Jedenfalls wäre dies nicht schlechterdings unhaltbar. 
 
Hinsichtlich des beantragten Zeugen A.________ führt der Beschwerdeführer zuletzt selbst nicht aus, was dieser zur Erhellung des behaupteten Sachverhalts beitragen könnte. Insofern genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Soweit er in seiner Beschwerde auf die Berufungsbegründung verweist, ist er nicht zu hören. Die tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen müssen aus der staatsrechtlichen Beschwerde selber hervorgehen. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, sich aus den Akten weiterreichende Kenntnisse zu verschaffen (BGE 115 Ia 27 E. 4a). 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. 
4. 
4.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf einen Dolmetscher. Anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht sei ihm in einer Pause vom Publikum mitgeteilt worden, der beigezogene Dolmetscher habe ein Problem zwischen serbokroatischen und albanischen Fragen und Antworten nicht korrekt übersetzt. Diesen Vorwurf hätte das Kantonsgericht zumindest genauer überprüfen müssen. 
4.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK hat jeder Angeklagte das Recht, die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann. Der Anspruch ist Teil der allgemeinen Garantien des fairen Verfahrens (Art. 29 und 32 BV, Art. 6 Ziff 1 und 3 EMRK). Die besonderen Garantien von Art. 6 Ziff. 3 EMRK sind im Lichte der allgemeinen Grundsätze von Art. 6 Ziff. 1 auszulegen. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Beizug eines Dolmetschers nicht absolut gilt, sondern nur insoweit, wie es in Anbetracht aller Umstände zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens nötig ist (BGE 121 I 196 E. 5a S. 204 f.; 118 Ia 462 E. 2a). 
4.3 Eine Verletzung der Garantie auf einen unentgeltlichen Dolmetscher ist nicht ersichtlich. Nach den Ausführungen des Kantonsgerichts ist der beigezogene Dolmetscher albanischer Muttersprache mit kroatischer Schulsprache, hat Germanistik studiert und wird im Kanton in Gerichtsverfahren seit langem als Übersetzer u.a. für die serbokroatische Sprache eingesetzt. Es handle sich nicht nur um einen in den fraglichen Sprachen erfahrenen, sondern auch um einen mit dem Justizwesen vertrauten Übersetzer. Er habe seine Tätigkeit bis anhin stets zuverlässig ausgeführt. Aufgrund dieser unbestrittenen Umstände ist der Schluss, es habe eine rechtsgenügliche Übersetzung bestanden, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch auf einen anlässlich der Hauptverhandlung erhobenen pauschal vorgebrachten und allgemein gehaltenen Vorwurf einer mangelhaften Übersetzung beschränkt. Dass er das Übersetzte nicht verstanden hätte, macht er nicht geltend. Ausserdem hat er weder in der Hauptverhandlung noch in der Beschwerde näher konkretisiert, welche Aussagen im Einzelnen falsch übersetzt worden sein sollen. Dass dies dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sein soll, weil sein Verteidiger selbst weder albanisch noch serbokroatisch spricht, lässt sich nicht sagen. Er hätte sich hiefür ohne weiteres auf dieselben Quellen berufen können, die ihm die angeblich falsche Übersetzung hinterbracht haben. 
 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
5. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer bringt auch in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vor, der Geschädigte habe seit längerer Zeit versucht, Schutzgelder von ihm zu erpressen. In diesem Zusammenhang wendet er sich gegen die Annahme der Vorinstanz, er habe mit Eventualvorsatz gehandelt. Er habe den Geschädigten nicht töten, sondern lediglich einen Warnschuss abgeben und ihm Angst machen wollen. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass er nicht auf den Geschädigten geschossen habe, als dieser am Boden lag, und dass er, als der Geschädigte die Flucht ergriffen hatte, nur ein einziges Mal auf ihn geschossen habe. 
6.2 Die Vorinstanz führt aus, die Schussabgabe sei offensichtlich aus der unmittelbaren Situation heraus erfolgt und sei nicht Ergebnis eines reiflich reflektierten Planes gewesen. Immerhin sei der Beschwerdeführer aber vor Beginn der handgreiflichen Auseinandersetzung vor dem Restaurant in die Küche gegangen und habe dort bewusst seine geladene Waffe behändigt. Er habe auch nicht etwa in die Luft geschossen, was bei einem Warnschuss näher gelegen hätte. Aufgrund dieser Umstände kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit Eventualvorsatz gehandelt. Denn wer in der Nacht mit einer geladenen Schusswaffe aus einer Entfernung von ca. drei bis fünf Metern in Richtung eines Menschen schiesse, der nach einer Rangelei wegeile, nehme zweifellos in Kauf, diesen Menschen zu treffen und allenfalls zu töten. 
6.3 Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Neben diesem direkten Vorsatz erfasst die Bestimmung auch den Eventualvorsatz. Hier strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 130 IV 58 E. 8.2 und 8.3 mit Hinweisen). 
 
Soweit der Täter nicht geständig ist, kann sich der Richter für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4 mit Hinweisen). 
6.4 Die Bejahung des Eventualvorsatzes durch die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem äusseren Ablauf der Tat. Denn demjenigen, der mit einer Faustfeuerwaffe aus einer kurzen Distanz von lediglich drei bis fünf Metern auf eine Person schiesst, muss sich die die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann. Daran ändert nichts, dass das Opfer in unberechenbaren Bewegungen davon gerannt ist, zumal der Geschädigte selbst nach den Worten des Beschwerdeführers auf die kurze Distanz kaum zu verfehlen gewesen ist. An diesem Ergebnis vermöchte auch die geltend gemachte schwere Bedrängnis des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Selbst wenn zutreffen sollte, dass der Geschädigte vom Beschwerdeführer Schutzgelder erpresste, könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer den möglichen Erfolg nicht in Kauf genommen hätte. 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
7. 
Verletzt der Schuldspruch der eventualvorsätzlichen Tötung kein Bundesrecht, ist die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt hätte unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB gewürdigt werden sollen, gegenstandslos. 
8. 
8.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen allfälligen Notwehrexzess verneint. Er sei nach seinem monatelangen Martyrium wegen der Schutzgelderpressungen in dieser Hinsicht noch immer bedroht und angegriffen gewesen. Er habe noch immer damit rechnen müssen, dass der Geschädigte - allenfalls mit stärkerer Unterstützung - auftauchen könnte, um seine Erpresssungsversuche erneut zu bekräftigen. Der Angriff auf sein Vermögen habe aufgrund der permanenten Pressionen immer noch angedauert. 
8.2 Die Vorinstanz nimmt an, es fehle bereits an der Voraussetzung eines Angriffs seitens des Geschädigten. Es stehe fest, dass die Rangelei beendet gewesen und der Schuss gefallen sei, als der Geschädigte sich vom Beschwerdeführer abgewendet und die Flucht ergriffen habe. Damit könne auch keine Putativnotwehr vorliegen. 
8.3 Wird jemand ohne Recht angegriffen, oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessener Weise abzuwehren. Die Bestimmung gibt dem Angegriffenen mithin das Recht zu verhältnismässiger Abwehr eines widerrechtlichen Angriffs. 
8.4 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, liegt eine Notwehrsituation schon deshalb nicht vor, weil vom Geschädigten nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen kein Angriff ausgegangen ist (vgl. BGE 102 IV 65 E. 2a). Eine legitime Abwehr wäre zudem zum Zeitpunkt, als der Angreifer die Flucht ergriffen hatte, mangels aktueller Bedrohung ohnehin nicht mehr möglich gewesen (vgl. Urteil des Kassationshofs 6S.131/2003 vom 13.8.2003 E. 3.2). Dementsprechend könnte auch kein Notwehrexzess vorliegen, da Art. 33 Abs. 2 StGB eine Strafmilderung nur bei Anwendung eines unverhältnismässigen Abwehrmittels (intensiver Exzess), nicht aber bei Handeln ausserhalb der Notwehrsituation vorsieht (extensiver Exzess; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 33 N 16). Jedenfalls liesse sich hier nicht sagen, der Beschwerdeführer habe die Abwehr unmittelbar nach Abschluss des Angriffs noch fortgesetzt (Stratenwerth, a.a.O., § 10 N 87). 
 
Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Erpressung von Schutzgeldern nachgewiesen wäre. Die künftige Verwirklichung des für den Weigerungsfall der Schutzgeldzahlung angedrohten Übels ist kein gegenwärtiger Angriff bzw. keine unmittelbare Bedrohung mit einem solchen (Schönke/Schröder/Lenckner/Perron, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl. 2001, § 32 N 18). Der Beschwerdeführer beruft sich hier im Grunde auf eine unmittelbar drohende, nicht anders abwendbare Dauergefahr im Sinne des Notstandes (Art. 34 StGB; vgl. BGE 122 IV 1 E. 3; 125 IV 49 E. 2b). Dass die Bedrohung hier nicht anders als durch den sofortigen Einsatz einer Schiesswaffe wirksam hätte abgewendet werden können, ist indes nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Geschädigte zuvor körperlich angegriffen und in die Flucht geschlagen wurde. 
9. 
9.1 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu wenig Rechnung getragen. Ausserdem habe sie zu Unrecht angenommen, er sei nicht geständnisbereit gewesen. 
9.2 Nach der Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht angemessen berücksichtigt, mit der Nichtigkeitsbeschwerde vorbringen, unabhängig davon, ob die Vorinstanz eine Verletzung bejaht oder verneint oder die Frage offen gelassen hat. Das Bundesgericht prüft die Verletzung dieses Gebots im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorfrageweise zur Hauptfrage der Strafzumessung (BGE 130 IV E. 54 3.3.2). 
 
Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, ein Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, in welchem der Angeschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt wurde, mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Der Angeschuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 124 I 139 E. 2a). Das Bundesrecht kennt jedoch keine ausdrückliche Bestimmung, wie der Verletzung des Beschleunigungsgebots Rechnung zu tragen ist (BGE 117 IV 124 E. 4a). Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nicht mehr geheilt werden. Sie führen deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 117 IV 124 E. 4d). 
9.3 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. So geht sie zu Recht von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers aus, was sie zur Annahme einer Einsatzstrafe von elf Jahren führt. Hierin liegt keine Bundesrechtsverletzung, zumal entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vom Strafrahmen gemäss Art. 129 StGB, sondern von demjenigen gemäss Art. 111 StGB auszugehen ist. Zutreffend berücksichtigt die Vorinstanz den Umstand, dass lediglich ein vollendeter Versuch vorlag, strafmildernd. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass sie die relativ geringfügige Verletzung des Geschädigten lediglich einem glücklichen Zustand zuschreibt. Eine erhebliche Reduktion der Strafe nimmt sie schliesslich wegen der unnötig langen Dauer des Verfahrens an. Damit berücksichtigt sie die Verletzung des Beschleunigungsgebots hinreichend. Schliesslich verstösst auch die Annahme der Vorinstanz, es liege keine Geständnisbereitschaft vor, welche zu einer Strafreduktion führen könnte, im Ergebnis nicht gegen Bundesrecht. Wohl trifft zu, dass ein Geständnis zugunsten des Täters berücksichtigt werden kann, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. hiezu BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Beschwerdeführer macht aber selbst lediglich geltend, er habe der Polizei die Schusswaffe ausgehändigt. Dass er ausserdem eingestanden hat, geschossen zu haben, trifft wohl zu, indes hat er stets geltend gemacht, lediglich einen Warnschuss abgefeuert zu haben. Insofern ist die Annahme, der Beschwerdeführer habe Einsicht in das Unrecht seiner Tat vermissen lassen, nicht abwegig. 
 
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und erscheint die ausgesprochene Strafe als plausibel. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht überschritten. 
10. 
Ohne Grund wendet sich der Beschwerdeführer zuletzt gegen die Aussprechung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 Satz 1 StGB
 
Die kantonalen Instanzen haben auch in diesem Punkt ihr pflichtgemässes Ermessen nicht verletzt. Sie haben namentlich dem schweren Verschulden des Täters Rechnung getragen und auch die übrigen Zumessungsfaktoren angemessen berücksichtigt. Dass sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hätten, ist auch hier nicht ersichtlich (vgl. BGE 123 IV 107 E. 1). Es kann hiefür ohne weiters auf das angefochtene Urteil verwiesen werden. 
11. 
Aus diesen Gründen ist auch die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 
III. Kostenfolgen 
12. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Da die Beschwerden von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten (Art. 152 Abs. 1 OG, vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen), sind die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Den schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Dezember 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: