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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.429/2005 /sza 
 
Urteil vom 15. Dezember 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Gesuchstellerin, vertreten durch Fürsprecher Beat Kurt, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Gesuchsgegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 18. August 2005 (6P.48/2005; 6S.160/2005). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 24. Oktober 2003 erstattete X.________ Strafanzeige gegen ihren Onkel wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte das Verfahren am 17. Dezember 2004 ein. Dagegen führte X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 3. März 2005 bestätigte dieses die angefochtene Einstellungsverfügung. Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ wies das Bundesgericht am 18. August 2005 ab, soweit es darauf eintrat (6P.160/2005; 6S.160/2005). 
2. 
Mit Eingabe vom 9. September 2005 verlangt X.________ die Revision des erwähnten bundesgerichtlichen Entscheids. Sie hält an ihrem Gesuch auch nach dem Schreiben des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2005 fest. 
3. 
Urteile des Bundesgerichts sind letztinstanzlich. Sie werden mit der Ausfällung rechtskräftig (Art. 38 OG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht auf ein eigenes Urteil bzw. die darin beurteilten Fragen grundsätzlich nicht mehr zurückkommen kann. Nur bei Vorliegen eines Revisionsgrunds kann das Bundesgericht in den engen Grenzen der Art. 136 ff. OG ein eigenes Urteil nochmals überprüfen. Die Revision eröffnet dem Rechtsuchenden mithin keine Möglichkeit, einen Entscheid, den er für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, § 8 Rz. 8.1). 
4. 
Das Revisionsgesuch hat strengen Begründungsanforderungen zu genügen: Der Gesuchsteller hat unter Angabe der Beweismittel den Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheids und welche Rückleistung verlangt wird (Art. 140 OG). 
 
Die Gesuchstellerin macht keinen gesetzlichen Revisionsgrund geltend und gibt auch nicht an, weshalb einer davon gegeben sein sollte. Ihre Ausführungen in der Revisionseingabe sind der Sache nach als Kritik an der dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 18. August 2005 zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung zu erachten. Solche Kritik ist im Revisionsverfahren nicht zulässig, dient doch die Revision nicht dazu, angebliche Rechtsfehler des Bundesgerichts zu korrigieren (BGE 96 I 279 E. 3). Das Gesuch genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 140 OG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
5. 
Unter den gegebenen Umständen wird auf eine Kostenerhebung verzichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Dezember 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: