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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.750/2006 /leb 
 
Urteil vom 15. Dezember 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Postfach 251, 4402 Frenkendorf, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter 
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, 
Postfach, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter 
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, 
vom 10. November 2006. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ (geb. 1966) stammt aus Marokko. Das Amt für Migration Basel-Landschaft nahm ihn am 8. November 2006 in Ausschaffungshaft, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft am 10. November 2006 prüfte und bis zum 10. Februar 2007 genehmigte. X.________ macht vor Bundesgericht geltend, mit seiner "Ausweisung in keiner Weise einverstanden" zu sein und die Schweiz nicht verlassen zu wollen. 
2. 
Die Eingabe erweist sich - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und zumindest sinngemäss um Haftentlassung ersucht (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - bis auf einen Nebenpunkt als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.240/2006 vom 20. Juli 2006); soweit er erneut die Bewilligungs- und Wegweisungsfrage aufwirft, verkennt er, dass diese nicht (mehr) Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bilden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 2). Der Beschwerdeführer weigert sich, in seine Heimat zurückzukehren und die hierfür nötigen Papiere zu beschaffen bzw. hierzu mit den Behörden zu kooperieren (Art. 13f ANAG; SR 142.20). Er erfüllt somit den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]: "Untertauchensgefahr"; BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.). Die Beziehung zu seinem Sohn bzw. zu seiner Ehefrau, von der er getrennt lebt, steht dieser Einschätzung nicht entgegen, nachdem ihm wegen häuslicher Gewalt gerichtlich untersagt werden musste, die eheliche Wohnung zu betreten (Urteil 2A.240/2006 vom 20. Juli 2006, E. 3.4). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 130 II 488 E. 4) -, verletzt der angefochtene Entscheid grundsätzlich kein Bundesrecht. 
2.2 Zu korrigieren ist er indessen, soweit darin die Ausschaffungshaft bis zum 10. Februar 2007 genehmigt worden ist: Die Frist von drei Monaten gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG berechnet sich in Anlehnung an Art. 110 Ziff. 6 StGB "nach der Kalenderzeit" ab dem Moment, ab dem der Betroffene tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wird (vgl. BGE 127 II 174 E. 2b/cc S. 176 f.; Urteil 2A.378/2006 vom 21. Juni 2006, E. 2.3; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/ Genf/München 2002, Rz. 7.14 und 7.28 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde am 8. November 2006 in Ausschaffungshaft genommen, womit vorliegend die für drei Monate bewilligte Haft bereits am 7. und nicht erst am 10. Februar 2007 endet. 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der weitgehend unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Amt für Migration Basel-Landschaft wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es wird Ziff. 1 des Entscheids des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. November 2006 dahin abgeändert, dass die Haft bis zum 7. statt bis zum 10. Februar 2007 genehmigt wird; im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Dezember 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: