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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
B 38/06 
 
Urteil vom 15. Dezember 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Trüeb, Militärstrasse 17, 4410 Liestal, 
 
gegen 
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 7. Februar 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________ war im Hinblick darauf, dass sie eine Arbeitnehmerin beschäftigt, freiwillig der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge angeschlossen (Anschlussvereinbarung vom 25. Juni 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002). 
 
Am 15. Juni 2004 richtete die Auffangeinrichtung einen Lettre signature an M.________, welcher folgenden Wortlaut aufweist: 
"Vorsorgelösung 2005 
Kündigung der Anschlussvereinbarung Nr. ... 
 
Sehr geehrte Damen und Herren 
 
Wie alle Stiftungen so hat auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die Änderungen der ersten BVG-Revision zu befolgen. Um die gesetzlichen Vorgaben einwandfrei umsetzen zu können, sehen wir uns leider gezwungen, die Anschlussvereinbarung per 31. Dezember 2004 formell zu kündigen und durch eine neue Anschlussvereinbarung zu ersetzen. Die Stiftung garantiert aber auf jeden Fall die Weiterversicherung. Es ist uns deshalb ein Anliegen, Ihnen schon heute die neue Anschlussvereinbarung (mit gleicher Nummer) samt Kostenreglement in zwei Exemplaren zu überreichen. 
 
Wir bitten Sie, beide Exemplare baldmöglichst zu unterzeichnen und zurückzusenden. Vergessen Sie nicht, die Unterschriften der Arbeitnehmervertretung einzuholen. Diese sind für Anschlüsse ab dem 1. Januar 2005 aufgrund der 1. BVG-Revision erforderlich. Das Original werden wir anschliessend unterzeichnen und Ihnen zustellen. 
 
Das ab dem 1. Januar 2005 gültige Vorsorgereglement werden wir nach Vorliegen aller Verordnungsbestimmungen zur Genehmigung einreichen. Sie erhalten das Vorsorgereglement nach dessen Genehmigung durch den Bundesrat. Als Beilage erhalten Sie vorab ergänzende Informationen. Sollten Sie weitere Fragen haben, so lesen Sie bitte die Darstellung auf unserer Homepage www.aeis.ch oder wenden Sie sich an Ihre Zweigstelle. 
 
Wir freuen uns, wenn wir Sie auch ab dem 1. Januar 2005 weiterhin zu unseren Kunden zählen dürfen. 
 
Freundliche Grüsse 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG 
 
... ... 
Präsident Vizepräsidentin 
Beilagen: 
Anschlussvereinbarung inklusive Kostenreglement 2005 im Doppel 
Informationen zur Vorsorgelösung 2005 
Beschriftetes Antwortcouvert" 
M.________ unterzeichnete die ab 1. Januar 2005 gültige Anschlussvereinbarung nicht, sondern wechselte zu einer anderen Vorsorgeeinrichtung, der UWP Sammelstiftung für berufliche Vorsorge, was die Auffangeinrichtung zwar oppositionslos zur Kenntnis, jedoch zum Anlass nahm, nebst dem unbestrittenen Inkasso der bis 31. Dezember 2004 geschuldeten Prämien der wegziehenden Arbeitgeberin Auflösungskosten von Fr. 500.- in Rechnung zu stellen (Brief vom 6. April 2005). Mit Schreiben vom 13. April 2005 lehnte M.________ die Zahlung der Fr. 500.- ab, weil die Vertragsauflösung "nicht von mir, sondern von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG erwirkt" worden sei. 
B. 
Nachdem Auffangeinrichtung und M.________ (diese dann anwaltlich vertreten) zu keiner Einigung gefunden hatten und die wegziehende Arbeitgeberin gegen die in Betreibung gesetzte Forderung (mitsamt Nebenkosten) Rechtsvorschlag erhoben hatte, wandte sich die Auffangeinrichtung mit Klage an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, wobei das Rechtsbegehren lautete: 
"Der Klägerin sei auf dem ordentlichen Verwaltungsrechtsweg in der Betreibung Nr. ... die definitive Rechtsöffnung zu gewähren und die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 502.00 nebst Zins zu 6 % seit dem 23.08.2005, sowie Fr. 150.00 Mahn- und Inkassokosten und Fr. 50.00 für Zustellversuche zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." 
Nach Einholung einer ablehnenden Klageantwort und Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels mit Replik und Duplik hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage im Umfang von Fr. 500.-, nebst Zins zu 5 % sowie Fr. 50.- Kosten für den entsprechenden Zahlungsbefehl, gut und beseitigte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag; das weitergehende Klagebegehren auf 6 % Zins und Fr. 150.- Mahn- und Inkassogebühren lehnte das Gericht ab (Entscheid vom 7. Februar 2006). 
C. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die vorinstanzliche Klage der Auffangeinrichtung abzuweisen. 
 
Das kantonale Gericht verzichtet auf Vernehmlassung. 
Die Auffangeinrichtung lässt sich mit dem Rechtsbegehren auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vernehmen; sodann sei "in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils" M.________ zu verpflichten, ihr auf Fr. 500.- Zins zu 6 % seit 23. August 2005 zu bezahlen. 
 
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) äussert sich in grundsätzlicher Weise zur Sach- und Rechtslage, ohne einen Antrag zu stellen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Anschlussvertrag mit Wirkung ab 1. Januar 2005 aufgehoben worden ist. Obwohl man mit dem BSV die Frage nach der Zulässigkeit der am 15. Juni 2004 auf den 31. Dezember 2004 ausgesprochenen Kündigung im Lichte der gesetzlichen Kontrahierungspflicht der Auffangeinrichtung gegenüber den - wie M.________ - anschlusswilligen Arbeitgebern gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. b BVG mit Fug in Frage stellen könnte, ist darauf nicht weiter einzugehen, da eine Wiederherstellung des Anschlussvertrages verfahrensrechtlich ausscheidet. Streitig und zu prüfen ist allein, ob die vorinstanzlich eingeklagten Fr. 500.-, welche die Auffangeinrichtung unter dem Titel "Vertragsauflösung" oder dadurch verursachter "administrativer Mehraufwand" fordert, rechtlich geschuldet sind. Es handelt sich hiebei um eine Streitigkeit aus Auflösung des Anschlussvertrages, für welche die Sozialversicherungsgerichte nach Art. 73 BVG und Art. 128 i.V.m. Art. 98 lit. g OG zuständig sind. 
 
Da der angefochtene Gerichtsentscheid nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, gilt die Kognition nach Art. 104 und 105 OG. In diesem Rahmen kann die fehlerhafte Auslegung und Anwendung des zwischen den beiden Parteien bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Anschlussvertragsrechts als Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 104 lit. a OG gerügt werden. 
2. 
Die Auffangeinrichtung stützt sich bei ihrem Anspruch auf einen Anhang zum Anschlussvertrag, welcher, soweit von Bedeutung, lautet: 
"Anhang zur Anschlussvereinbarung (gültig ab 1.9.2001) 
(Beitragsanteile zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Bearbeitungskosten) 
 
Allgemeine Durchführung der Vorsorge 
 
(...) 
 
Rechnungstellung: 
 
(...) 
 
Inkasso: 
 
(...) 
Auflösung des Anschlusses: 
Wenn bei Kündigung der Vereinbarung beitragspflichtige Arbeitnehmer vorhanden sind oder der selbständigerwerbende Firmeninhaber ausscheidet." 
 
pro versicherte Person Fr. 150.-, 
im Minimum Fr. 500.- 
 
2.1 Beide Parteien gehen - zu Recht - übereinstimmend davon aus, dass diese Kostenfolge von minimal Fr. 500.- im Zusammenhang mit der Auflösung des Anschlusses nur zur Anwendung gelangt, wenn die Kündigung der Anschlussvereinbarung durch den beitragspflichtigen Arbeitgeber erfolgt (oder durch den selbstständigerwerbenden Firmeninhaber). Dass dies auch die Auffangeinrichtung so versteht, geht aus ihrem Argumentieren vor- und letztinstanzlich hervor, wonach die Fr. 500.- deswegen in Rechnung gestellt würden, weil in Tat und Wahrheit nicht sie selber, sondern M.________ gekündigt habe. Davon abgesehen weist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass - wollte man nicht von diesem übereinstimmenden Verständnis der Vertragsklausel durch die Parteien ausgehen - der Passus zumindest als unklar bezeichnet werden müsste, was sich nach der praxisgemäss auch auf diesem Gebiet anwendbaren Regel der interpretatio contra stipulatorem zum Nachteil der Auffangeinrichtung auswirken würde (BGE 132 V 150 Erw. 5 Ingress mit Hinweisen). 
2.2 Damit hängt alles von der entscheidenden Frage ab, ob in Anbetracht der im Sachverhalt lit. A aufgelisteten Geschehnisse, insbesondere des im Wortlaut wiedergegebenen Schreibens, eine Auflösung durch die Auffangeinrichtung anzunehmen ist. Diesbezüglich ist Letztere beim kantonalen Gericht mit der Argumentation durchgedrungen, sie habe gar nicht die Kündigung ausgesprochen; diese sei bloss formeller Natur (und auch als solche gekennzeichnet) gewesen, sei doch uno actu - im gleichen Schreiben - der Arbeitgeberin der Abschluss eines neu redigierten, an die BVG-Änderungen angepassten Anschlussvertrages vorgeschlagen worden, ohne dass dies für sie zu einer finanziellen Mehrbelastung geführt hätte. Daher sei es letztlich das Verhalten der Beschwerdeführerin gewesen, welches für die Auflösung des Anschlussvertrages kausal gewesen sei, indem sie sich einer neuen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen und die Offerte für einen neuen Anschlussvertrag nicht akzeptiert habe. 
 
Dieser Betrachtungsweise kann, mit den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nicht beigepflichtet werden. Das im Wortlaut wiedergegebene Schreiben stellt eine Willenserklärung dar. Deren Tragweite beurteilt sich, wenn die Parteien - Erklärender und Empfänger - darüber dissentieren, nach dem Vertrauensprinzip, d.h. nach Massgabe einer objektivierten Betrachtungsweise, welche danach fragt, wie der Erklärende seine Erklärung von einem durchschnittlichen unbefangenen Dritten nach Treu und Glauben verstanden haben durfte und musste (vgl. etwa BGE 129 III 707 Erw. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen). So besehen durfte die Beschwerdeführerin, konfrontiert mit dem Schreiben vom 15. Juni 2004, davon ausgehen, dass die Auffangeinrichtung - aus den namhaft gemachten Gründen - das bestehende Anschlussverhältnis auflöste und gleichzeitig zum Ausdruck brachte, am Abschluss einer neuen Anschlussvereinbarung interessiert zu sein. Wenn die Beschwerdeführerin nur dem ersten Teil der Erklärung (Auflösung des Vertrages) Folge leistete, nicht aber dem zweiten (neue Offertstellung), lässt sich dies rechtlich nicht beanstanden. Es mag sein, dass die Auffangeinrichtung an sich gar keine Auflösung des Anschlussvertrages beabsichtigte - ja vielleicht eine solche gar nicht aussprechen durfte -, sondern dass es sich im Grunde genommen um einen Vorschlag zu einer Vertragsabänderung handelte. Trotzdem durfte die Beschwerdeführerin in guten Treuen die Erklärung so verstehen, wie sie es tat, nämlich als Auflösung, was ihr als freiwillig bei der Auffangeinrichtung angeschlossenen Arbeitgeberin die Möglichkeit eröffnete, zu einer andern Vorsorgeeinrichtung zu ziehen. 
3. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Auffangeinrichtung (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 OG). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Februar 2006 aufgehoben und die Klage der Auffangeinrichtung vom 21. September 2005 gegen die Beschwerdeführerin abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Auffangeinrichtung auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Die Auffangeinrichtung hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'827.60 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: