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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 865/05 
 
Urteil vom 15. Dezember 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
N.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser, Kernstrasse 8, 8026 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 17. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1966 geborene N.________ absolvierte in seinem Herkunftsland I.________ eine Ausbildung als Optiker. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1995 war er in den Jahren 1998 und 1999 als Kellner, anschliessend nach kurzer Arbeitslosigkeit vom 1. April bis 30. November 2000 als Werkstattoptiker und schliesslich ab 1. Februar 2001 als Taxifahrer tätig. Am 12. Juli 2001 wurde er zwischen zwei Taxis eingeklemmt und zog sich eine Oberschenkelfraktur sowie Verletzungen an der rechten Hand zu. 
 
Am 12. September 2002 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem erwähnten Vorfall bestehende Beschwerden am Rücken sowie an Oberschenkel und Knie rechts bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche Abklärungen durch. Ausserdem zog sie Berichte und Stellungnahmen der Rehaklinik X.________ vom 1. Oktober 2002 (über einen Aufenthalt, der vom 14. August bis 18. September 2002 gedauert hatte), der Klinik Y.________ vom 17. Oktober, 18. Dezember 2002, 20. März, 2. und 24. Juli 2003, von Frau med. pract. F.________, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie (D), vom 12. März (psychiatrisches Gutachten), 28. März und 26. Juni (ärztliche Zeugnisse) 2003 sowie des Dr. med. T.________, Gesundheitszentrum Z.________, vom 26. Juni 2003 bei. Ferner nahm die Verwaltung Unterlagen des obligatorischen Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), zu den Akten (Einspracheentscheid vom 22. September 2003; gerichtlicher Beschwerdeentscheid vom 8. Juni 2004). Anschliessend gab sie Dr. med. K.________, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, ein Gutachten in Auftrag, welches am 3. Mai 2004 erstattet wurde. In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten - in teilweiser Gutheissung der Einsprache gegen ihre einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 13. Juni 2003 - mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2004 für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Januar 2003 eine ganze Rente zu. 
B. 
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde sprach das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dem Versicherten eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. April 2003 zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 17. Oktober 2005). 
C. 
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm über den 30. April 2003 hinaus eine ganze Rente, eventuell eine Dreiviertelsrente, eine halbe Rente oder eine Viertelsrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Ausserdem wird die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verlangt und es werden verschiedene Beweisanträge gestellt. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Zusammen mit den Belegen zur Erlangung der unentgeltlichen Verbeiständung liess der Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist weitere Unterlagen (Schreiben der Firma Z.________ AG vom 23. Oktober 2001 und der Schule A.________ vom 30. Mai 2002) auflegen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer lässt beantragen, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Ein solcher findet laut Art. 110 Abs. 4 OG nur ausnahmsweise statt. Er ist nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs insbesondere dann anzuordnen, wenn in einer Vernehmlassung neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres aktenkundig ist und die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen; Urteil G. vom 13. August 2003, I 204/02, Erw. 1.1.2). Dies trifft hier nicht zu, haben doch sowohl die Vorinstanz als auch die IV-Stelle und die Aufsichtsbehörde auf eine inhaltliche Stellungnahme zu den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet. Die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels rechtfertigt sich daher nicht. Anzufügen bleibt, dass der diesbezügliche, bereits in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthaltene Antrag verfrüht gestellt wurde (Urteil S. vom 7. September 2006, B 51/05, Erw. 1 mit Hinweis). 
1.2 Akten, die ausserhalb der Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Art. 110 Abs. 4 OG) eingereicht werden, sind nur beachtlich, soweit sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG enthalten und diese eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353 ff.; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 2.2 [Urteil L. vom 18. Oktober 2002, I 761/01]). Die nachträglich ins Recht gelegten Schreiben der Firma Z.________ AG und der Schule A.________ erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie haben deshalb unberücksichtigt zu bleiben. 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 15. Oktober 2004 (vgl. BGE 131 V 165 f. Erw. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen). In dieser Konstellation hat die materiellrechtliche Beurteilung für die Zeit bis 31. Dezember 2002 nach den bis zu diesem Datum gültig gewesenen Bestimmungen, für das Jahr 2003 unter zusätzlicher Berücksichtigung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und der damit verbundenen Modifikationen anderer Erlasse sowie ab 1. Januar 2004 nach der seither geltenden Regelung, einschliesslich der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (teilweise erst am 1. März 2004 in Kraft getreten), zu erfolgen (vgl. BGE 130 V 445 ff. Erw. 1). Die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze haben jedoch unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung (BGE 130 V 352 Erw. 3.6). Auch die 4. IVG-Revision hat in diesen Punkten zu keinen Modifikationen geführt. 
4. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen sowie Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Ermittlung des Invaliditätsgrades erwerbstätiger Versicherter nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4) sowie die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 130 V 352 Erw. 3.5.4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Stellungnahmen (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a). 
5. 
Der Versicherte war wegen des Unfalls vom 12. Juli 2001 unbestrittenermassen bis Januar 2003 infolge somatisch begründeter Beschwerden in einem Masse arbeits- und erwerbsunfähig, welches im Juli 2002 einen Anspruch auf eine ganze Rente entstehen liess. Als dauernde Restfolge des erwähnten Vorfalls leidet er an einer Verkürzung des rechten Beins um 18 Millimeter. Deren funktionelle Auswirkungen liessen sich jedoch gemäss den medizinischen Akten mit Hilfe eines Sohlenausgleichs in einer Weise beheben, welche die Ausübung einer geeigneten Arbeit ermöglicht. Eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, leichten oder mittelschweren Tätigkeit lässt sich deshalb für die Zeit ab ungefähr Mitte Januar 2003 auf Grund des somatischen Beschwerdebildes nicht mehr begründen. Umstritten ist dagegen, inwieweit die Arbeitsfähigkeit durch eine krankheitswertige psychische Störung zusätzlich beeinträchtigt wird. 
6. 
6.1 Laut dem Gutachten des Dr. med. K.________ vom 3. Mai 2004 liegt beim Beschwerdeführer als Folge des Unfalls von Juli 2001 mit traumatischer Fraktur des rechten Oberschenkels und nachfolgender Beinverkürzung um 18 mm eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) vor. Wie der Gutachter weiter darlegt, wäre es dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht zumutbar, seinen Widerstand gegen die grundsätzlich mögliche weitgehende Behebung der funktionellen Einschränkungen durch einen Sohlenausgleich und seine Fixierung auf eine operative Beinverlängerung - einen Eingriff, der nach Lage der Akten medizinisch nicht indiziert ist - zu überwinden und "zu etwa 50-70 %" einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In Frage kämen beispielsweise die früher ausgeübten Arbeiten als Chauffeur oder als Optiker sowie andere leichte oder mittelschwere Tätigkeiten. Auf Grund der Anpassungsstörung sei eine Arbeitsunfähigkeit von 30-50 % ausgewiesen, die sich nach Ablauf von etwa ein bis zwei Jahren durchaus auf 0-20 % verringern könne, weshalb dann eine Revision als sinnvoll erscheine. 
6.2 Dr. med. K.________ führte im Abstand von drei Tagen zwei ausführliche Gespräche mit dem Exploranden; dieses Vorgehen stellt in Verbindung mit dem Studium der Vorakten eine hinreichende Basis für die Erstellung eines Gutachtens dar. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Selbstverstümmelungsgedanken werden in der Expertise erwähnt. Letztere nimmt ausserdem auf das Gutachten von Frau med. pract. F.________ Bezug, welches diesen Aspekt ebenfalls thematisiert. Wenn Frau med. pract. F.________ insbesondere die Zumutbarkeit eines Akzeptierens der unterschiedlichen Beinlängen unter Verzicht auf eine operative Korrektur anders beurteilt als der von der Verwaltung als Gutachter beigezogene Spezialarzt, lässt sich dies weitgehend durch ihren primären Auftrag als (seit Februar 2003) behandelnde Ärztin erklären, welcher sich von demjenigen eines Gutachters oder einer Gutachterin grundsätzlich unterscheidet (vgl. zur Unverträglichkeit von Therapie- und Expertiseauftrag aus der jüngeren Rechtsprechung Urteil P. vom 2. August 2006, U 58/06, Erw. 2.2 und, spezifisch bezogen auf die Psychiatrie, Urteil G. vom 13. März 2006, I 676/05, Erw. 2.4). Schliesslich lassen sich die beanstandeten Ausführungen des Dr. med. K.________ zur Frage, ob die Verkürzung des einen Beines um 18 mm trotz der Zumutbarkeit des Verzichts auf deren operative Behebung zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit führe, im Gesamtzusammenhang nur so verstehen, dass der Gutachter die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Überwindung der bisherigen Haltung bejaht und auf der Basis dieses Ergebnisses die Ausübung einer (zunächst) teilzeitlichen Erwerbstätigkeit befürwortet. Eine solche würde es dem Versicherten gemäss der Expertise ermöglichen, die nötige psychische Auseinandersetzung mit dem Unfallereignis zu vollziehen. Sowohl die Diagnose als auch die Aussagen zur Arbeitsfähigkeit werden in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet. Dem Gutachten ist daher volle Beweiskraft zuzusprechen. 
6.3 Die Vorinstanz leitete aus der Aussage des Gutachters, es sei dem Versicherten zumutbar, "zu einem gewissen Prozentsatz, etwa 50-70 %, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen", eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ab, während in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt wird, diese sei auf lediglich 50 % anzusetzen. 
 
Die Bedeutung einer Bandbreite, mit der ein Gutachter die Arbeitsfähigkeit beziffert, ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Gesamtzusammenhangs zu ermitteln. So ist denkbar, dass es nach Auffassung des Experten in der Macht des Versicherten liegt, das Maximum der angegebenen Arbeitsfähigkeit umzusetzen. Diesfalls ist für die Anspruchsbeurteilung vom höchsten angegebenen Wert auszugehen. Die Bandbreite kann aber auch eine Grössenordnung im Sinne eines Rahmens darstellen, innerhalb dessen der Gutachter die obere Grenze als eher zu hoch, die untere als eher zu niedrig ansieht. In dieser Konstellation rechtfertigt es sich in der Regel, vom Mittelwert auszugehen (Urteil K. vom 21. April 2005, I 822/04, Erw. 4.4, mit Hinweisen). 
 
Auf Grund des Gutachtens des Dr. med. K.________ ist, wie die Vorinstanz mit Recht erwogen hat, eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % nicht ausgewiesen. Der Experte bejaht zwar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die diagnostizierte Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten. Er gelangt jedoch zum Ergebnis, eine angepasste Tätigkeit sei dem Versicherten "zumindest in einem teilzeitlichen Pensum" zumutbar und konkretisiert diese Aussage mit der Angabe einer Arbeitsfähigkeit von "etwa 50 bis 70 %". Wird berücksichtigt, dass der Gutachter die Zumutbarkeit einer (weitgehenden) Behebung der somatisch begründeten Einschränkungen durch einen Sohlenausgleich bejaht und die Arbeitsunfähigkeit einzig aus der verbleibenden Anpassungsstörung ableitet sowie dass er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 bis 100 % innerhalb von ein bis zwei Jahren für durchaus möglich erachtet, rechtfertigt sich ein Abstellen auf den oberen im Gutachten genannten Wert. 
7. 
Zu bestimmen bleiben die für die Invaliditätsbemessung gemäss Art. 16 ATSG massgebenden Vergleichseinkommen. 
7.1 
7.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im massgebenden Zeitpunkt (hier: Januar 2003) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis). 
7.1.2 Vor dem Unfall vom 12. Juli 2001 war der Beschwerdeführer seit knapp einem halben Jahr als Taxifahrer tätig. Das dabei erzielte Einkommen schwankte stark und erreichte hochgerechnet auf ein Jahr (angepasst an die allgemeine Lohnentwicklung bis 2003) etwas weniger als Fr. 30'000.-. Die zuvor ausgeübte, der absolvierten Ausbildung entsprechende und wesentlich besser bezahlte Arbeit als Werkstattoptiker war aus invaliditätsfremden Gründen beendet worden. Der dort erreichte Verdienst kann daher, wie die Vorinstanz mit Recht festhält, für die Festsetzung des Valideneinkommens nicht herangezogen werden. Es stellt sich aber die Frage, ob nach Lage der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich der Versicherte ohne Unfall um eine andere, besser bezahlte Anstellung bemüht hätte. Für diese Hypothese spricht einerseits die familiäre Entwicklung, reiste doch die zuvor im Ausland wohnhaft gewesene Ehefrau entsprechend einem früher gefassten gemeinsamen Plan kurz nach dem Unfall in die Schweiz ein, wo Ende 2003 ein gemeinsames Kind geboren wurde. Mit Blick auf die seinerzeit im I.________ absolvierte Ausbildung als Optiker sowie die erworbenen sehr guten Deutschkenntnisse wird andererseits deutlich, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich bereit und in der Lage war, Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, welche (auch) die Möglichkeiten zur Verwertung der eigenen Arbeitskraft verbessern. Diese Umstände bilden in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Basis für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte, wäre er nicht verunfallt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die vor dem Unfall während nur knapp eines halben Jahres ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer vor Januar 2003 zu Gunsten einer besser bezahlten Arbeit aufgegeben. Da keine konkrete Anstellung bezeichnet werden kann, rechtfertigt es sich, auf die Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Auszugehen ist vom Zentralwert des standardisierten Monatslohns der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer, der sich im Jahr 2002 auf Fr. 4'557.- belief (LSE 2002 S. 43 Tabelle A1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2003 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2006 S. 90 Tabelle B9.2) sowie der allgemeinen Lohnentwicklung von 2002 auf 2003 (+1.3 %; Schweizerische Lohnentwicklung 2004 Tabelle 1.1.93 S. 38) resultiert ein hypothetisches Jahreseinkommen im Gesundheitsfall von Fr. 57'749.- (4557 x 12 : 40 x 41.7 x 1.013). 
7.2 Weil der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, hat die Vorinstanz für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht ebenfalls auf den erwähnten Wert der LSE 2002 zurückgegriffen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Auszugehen ist also wiederum vom zuvor ermittelten Betrag von Fr. 57'749.-. Umgerechnet auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit von 70 % entspricht dies einer Summe von Fr. 40'424.-. Praxisgemäss kann einer als Folge der gesundheitlich bedingten Einschränkung sowie allfälliger weiterer Faktoren zu erwartenden Lohneinbusse durch einen prozentualen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung getragen werden (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat eine Reduktion um 10 % vorgenommen. Dies lässt sich mit Blick auf die konkreten Umstände (Teilzeitarbeit; innerhalb des reduzierten Pensums praktisch keine zusätzliche behinderungsbedingte Einschränkung; Niederlassungsbewilligung [als anerkannter Flüchtling]; Jahrgang 1966; sehr gute Deutschkenntnisse) im Rahmen der Angemessenheitsprüfung (BGE 126 V 81 Erw. 6) nicht beanstanden. Damit resultiert ein Jahreseinkommen (2003) von Fr. 36'382.- und in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 57'749.- ein Invaliditätsgrad von 37 %. 
7.3 Der im Januar 2003 gegebene Invaliditätsgrad von 37 % begründet keinen Rentenanspruch mehr. Die ab 1. Juli 2002 auszurichtende ganze Rente ist somit, wie die Vorinstanz mit Recht festgehalten hat, per Ende April 2003 aufzuheben (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV; BGE 109 V 126 f. Erw. 4a). 
8. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der hier anwendbaren [vgl. Erw. 2 hiervor], bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung). Dem Beschwerdeführer kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 15. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: