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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_828/2010 
 
Urteil vom 15. Dezember 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 20. August 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 30. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. August 2010, mit welchem das Gesuch von S.________ und B.________ um Ablehnung von Verwaltungsrichter M.________ im Verfahren KV 200.2010.315 abgewiesen wurde, 
in die Verfügung vom 21. Oktober 2010, mit der das Bundesgericht das Gesuch von S.________ und B.________ um unentgeltliche Rechtspflege abwies, mit der Begründung, dass das Prozessbegehren aussichtslos sei, 
in die Verfügung vom 22. November 2010, mit der das Bundesgericht das von S.________ und B.________ gegen die am Entscheid vom 21. Oktober 2010 beteiligten Richter und die Richterin gestellte Ausstandsgesuch vom 14. November 2010 abwies, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 25. November 2010, mit der S.________ und B.________ Nachfrist bis 6. Dezember 2010 zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt wurde, 
in die Eingabe von S.________ und B.________ vom 5. Dezember 2010, mit der darum ersucht wurde, die gesetzte Nachfrist für nichtig zu erklären, wobei die Zahlung jedoch rechtzeitig erfolgte, so dass einem Eintreten insoweit nichts entgegensteht, 
 
in Erwägung, 
dass die im kantonalen Verfahren ergangene prozessleitende Verfügung vom 10. Juni 2010 betreffend Partei- und Zeugeneinvernahmen nicht den Anfechtungsgegenstand bildet, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführer nicht dartun (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern das bernische Verwaltungsgericht mit der Verneinung der im massgebenden kantonalen Verfahrensrecht (Art. 9 Abs. 1 lit. a-f VRPG) genannten Ausstandsgründe eine Verfassungsverletzung begangen hätte, 
 
dass auch sonst keine Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a BGG) ersichtlich ist, 
dass die Beschwerde, soweit überhaupt zulässig, keine Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid zu erledigen ist, weshalb kein Raum für prozessuale Weiterungen irgendwelcher Art besteht, 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern als unterliegender Partei auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 15. Dezember 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz