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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_360/2011 
 
Urteil vom 15. Dezember 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Bundesrichter Denys, 
nebenamtlicher Bundesrichter Greiner, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gehilfenschaft/Mittäterschaft); Beweiswürdigung, rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 3. März 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ verpackte im Mai 2003 zusammen mit anderen Personen unbefugt Betäubungsmittel, welche alsdann in die Schweiz eingeführt wurden. Im Jahre 2008 beförderte, besass, vermittelte, bewahrte er mehrfach Betäubungsmittel auf und traf Anstalten zu deren Verkauf und Vermittlung. Dabei wusste er, dass sich seine Widerhandlungen auf Mengen von Betäubungsmitteln bezogen, welche geeignet waren, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (insgesamt über 10 Kilogramm Heroingemisch bzw. 2260 Gramm reines Heroin). 
Ebenso war X.________ in zwei Fällen an der Organisation der Übergabe bzw. der Übernahme sowie Abgabe von Drogengeldern (insgesamt Fr. 7'000.--) beteiligt. 
 
B. 
Das Bezirksgericht Baden sprach X.________ mit Urteil vom 31. August 2010 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Im Übrigen befand es über die Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, die Beschlagnahme verschiedener Gegenstände sowie die Kosten. 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von X.________ ab. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei teilweise aufzuheben und durch das Bundesgericht folgendermassen abzuändern: 
a) Er sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Einfuhr von sieben Kilogramm Heroin im Mai 2003 freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von maximal vier Jahren zu verurteilen. 
b) Eventualiter sei er hinsichtlich der Einfuhr der sieben Kilogramm Heroin wegen blosser Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von maximal vier Jahren und neun Monaten zu verurteilen. 
c) Subeventualiter, im Fall der vollumfänglichen Bestätigung der obergerichtlichen Schuldsprüche, sei er zu einer Freiheitsstrafe von maximal fünfeinhalb Jahren zu verurteilen. 
Zusätzlich stellt X.________ den Eventualantrag, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache, falls das Bundesgericht nicht reformatorisch entscheide, zur neuen Beurteilung im Sinne der vorstehenden Anträge an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
D. 
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassungen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellung der Vorinstanz, er sei im Mai 2003 an der Einfuhr von sieben Kilogramm Heroin beteiligt gewesen, sei offensichtlich unrichtig. Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts beruhe zudem auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, nachdem die Vorinstanz gegen die aus dem Grundsatz der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime "in dubio pro reo" sowohl als Beweislast- als auch als Beweiswürdigungsregel verstosse. Indem sie sich ferner nicht mit seinen wesentlichen Argumenten auseinandersetze, verletze sie ausserdem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 6-14). 
1.2 
1.2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch, von staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). Willkürlich ist die Beweiswürdigung im Strafverfahren, die sich in unhaltbarer Weise nicht auf den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt abstützt und wesentliche Parteivorbringen unberücksichtigt lässt (BGE 128 I 129 E. 3.2 S. 135). 
1.2.2 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der Angeklagte unschuldig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58 mit Hinweis). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind hingegen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen). 
1.2.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sich das Gericht nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen. Es kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). 
1.2.4 Die Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Auf blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3 Für die Vorinstanz lässt die Beweislage keine nicht zu unterdrückenden und erheblichen Zweifel offen, dass der Beschwerdeführer vor der Einfuhr der sieben Kilogramm Heroin "an einem unbekannten Ort und Datum (vor dem 8. Mai 2003) an der fachmännischen Verpackung dieses Stoffes beteiligt war" (Anklageschrift Ziff. 1.1, angefochtenes Urteil S. 2 und S. 13 f. E. 3.2). Vorab verweist sie auch auf die umfassende Beweiswürdigung der ersten Instanz. Die Auswertung der Verpackungsmaterialien der am 8. Mai 2003 polizeilich sichergestellten sieben Kilogramm Heroin, die in die Schweiz eingeführt worden seien, hätten 52 Fingerabdruckfragmente des Beschwerdeführers zu Tage gebracht. Daktyspuren seien auf der Klebeseite des Klebebandes festgestellt worden, mit welchem die schwarze Plastikverpackung (Kehrichtsack) zusammengeklebt worden sei. Ebenso seien Daktyspuren des Beschwerdeführers auf der Klebeseite des Klebebandes ab der Vakuumverpackung wie auch auf der Aussenhülle der Vakuumverpackung sichergestellt worden. Auch auf dem braunen Paketklebeband im Inneren der Heroinverpackung hätten sich auf der Aussenseite Daktyspuren des Beschwerdeführers befunden (angefochtenes Urteil S. 12). 
1.4 
1.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz unterstelle ihm, er habe stets unterschiedlich ausgesagt. Diese Feststellung sei aktenwidrig. Im Kern seien seine Aussagen immer gleich geblieben, nämlich sinngemäss, er habe mit der Sache nichts zu tun. Aus dem Umstand, dass er nicht überzeugend und plausibel erklären könne, wie seine Fingerabdrücke auf einen Teil des Verpackungsmaterial gelangt seien, schliesse die Vorinstanz in willkürlicher Weise auf seine Beteiligung am Verpacken des Heroins, womit sie überdies die Unschuldsvermutung verletze (Beschwerde S. 8 f.). 
1.4.2 Die Vorinstanz führt detailliert auf, wo die auf dem Verpackungsmaterial festgestellten 52 Daktyspuren des Beschwerdeführers gefunden wurden und würdigt diese, durch den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Aargau erarbeiteten, Tatsachen. Anschliessend vergleicht sie die objektiven Beweismittel mit den Aussagen des Beschwerdeführers und kommt zum Ergebnis, dass sie die Schlüsse aus dem Fingerabdruckspurenbild nicht zu entkräften vermögen. Die Vorinstanz erwähnt die verschiedenen Erklärungsversionen des Beschwerdeführers und würdigt sie im Einzelnen. Insbesondere erwägt sie, seine Angabe bei einer früheren Befragung, er sei im fraglichen Zeitpunkt in Haft gewesen, spreche nicht für eine hohe Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Sie bezeichnet die Behauptung des Beschwerdeführers, die Daktyspuren seien zu seinem Nachteil manipuliert worden, als Schutzbehauptung (angefochtenes Urteil S. 12 f.). 
Inwiefern diese Vorgehensweise unzulässig sein soll, ist nicht ersichtlich. Die grundsätzliche Basierung der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen auf den objektiven Beweismitteln und deren Abgleich mit dem gewürdigten Aussageverhalten ist naheliegend. Insbesondere ist damit der Vorwurf der Verletzung der Unschuldsvermutung in keiner Weise begründet, erfolgt doch die Gewichtung der einzelnen Beweismittel und deren Verknüpfung in nachvollziehbarer Art und Weise. 
 
1.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es seien zwar zahlreiche Fingerabdruckfragmente von ihm festgestellt worden, jedoch nicht auf allen Verpackungsbestandteilen. Wenn er ohne Handschuhe mitgewirkt hätte, sei unergründlich, weshalb er nicht auf sämtlichen Verpackungsbestandteilen Fingerabdrücke hinterlassen habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lasse sich dies nicht mit einer Arbeitsteilung erklären. Die Annahme, er habe sich am Verpacken der Drogen beteiligt, indem er ohne Handschuhe mit Klebebändern die einzelnen Verpackungsschichten umwickelt habe, ohne auf den Plastikfolien und -taschen Fingerabdrücke zu hinterlassen, widerspreche der tatsächlichen Situation und sei willkürlich. Zudem werde damit der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Weil die Vorinstanz zu diesem von ihm vorgebrachten Argument keine Stellung beziehe, verweigere sie ihm auch sein rechtliches Gehör (Beschwerde S. 10 f.). 
Die Vorinstanz hält fest, dass angesichts der sorgfältigen Verpackung von 14 Paketen Heroin eine Arbeitsteilung stattgefunden habe, sei naheliegend. Dies werde durch die Spurenauswertung und das Spurenbild untermauert. Dass Daktyspuren des Beschwerdeführers auch auf anderen Materialien als auf dem Klebeband (Vakuumverpackung, Aussenhülle) gefunden worden seien, sei für ihn belastend. Mit dem Verweis der Vorinstanz auf die Erwägungen der ersten Instanz (angefochtenes Urteil S. 13 E. 3.2, erstinstanzliches Urteil S. 11 f. E. 4.3) gelten die dortigen Argumentationen betreffend die Wiederverwertung bereits gebrauchter Klebebänder (schwierige Lagerung, Farbspuren) als eingebracht. Die Annahme der Vorinstanz bezüglich Arbeitsteilung wird weiter gestützt durch die Hinweise im kriminaltechnischen Bericht, wonach neben den Spuren des Beschwerdeführers und A.________ weitere Spuren nicht zugeordnet werden konnten (kantonale Akten act. 453) und sich auf dem Paket Nr. 7 auch eine Handschutzspur befand (kantonale Akten act. 455). Es waren bei der Verpackung offensichtlich mehrere Personen beteiligt, wovon eine mit geschützten Händen mitwirkte. Dass sich die Spuren des Beschwerdeführers auf allen Verpackungsteilen hätten befinden müssen, ist daher keinesfalls zwingend. Die Gesamttragtasche A kann durchaus bloss von anderen Personen berührt worden sein. Beim Verpacken sind verschiedene Szenarien der Arbeitsteilung denkbar. Durchaus gängig ist, dass eine Person das Paket (zusammen)hält und dreht während eine andere klebt. Immerhin finden sich die Spuren des Beschwerdeführers an verschiedenen Verpackungsteilen (angefochtenes Urteil S. 12 oben). Der Schluss der Vorinstanz, wonach sich dieser am Verpacken des Heroins beteiligt habe, ist damit vertretbar und keineswegs offensichtlich unhaltbar. Ihre diesbezügliche Argumentation hinterlässt auch keine erheblichen, nicht zu unterdrückenden Zweifel, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie dies die hierfür vorgesehene Willkürprüfung (E. 1.2.2 hiervor) verlangen würde. Es ist im Übrigen nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (E. 1.2.3 hiervor). Vorliegend geht die Vorinstanz zwar nicht im Detail auf die Argumentation der zwingenden Verteilung der Fingerabdruckspuren auf allen Verpackungsteilen ein, erklärt diese aber zumindest im Ergebnis mit der Arbeitsteilung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedenfalls nicht feststellbar. 
1.6 
1.6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, trotz umfangreicher Ermittlungen gegenüber mehreren Personen im Zusammenhang mit der Einfuhr von sieben Kilogramm Heroin hätten sich, abgesehen von den sichergestellten Daktyspuren, keine Hinweise auf seine Tatbeteiligung ergeben. Weder habe ihn etwa A.________ belastet, noch tauche er in der angeordneten Telefonkontrolle auf. Die Vorinstanz unterlasse es, sich hinreichend, insbesondere mit der Nichtbelastung durch A.________ und den entlastenden Beweismitteln im Verfahren gegen B.________, auseinanderzusetzen. Damit verletze sie sein rechtliches Gehör. Seiner Beteiligung an der Einfuhr von sieben Kilogramm Heroin liege mit den Fingerabdruckfragmenten ein einziges Beweismittel zugrunde. Die Tatsache, dass trotz umfangreicher Ermittlungen keine weiteren Beweismittel und Indizien hätten erwirkt werden können, die auf ihn hindeuteten, müsse zur Annahme erheblicher und schlechterdings nicht zu unterdrückender Zweifel führen. Auch insofern erweise sich das vorinstanzliche Urteil als unhaltbar (Beschwerde S. 11-13). 
1.6.2 Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einfuhr der sieben Kilogramm Heroin gemäss Anklageschrift und angefochtenem Urteil vorgeworfen wird, vorgängig an einem unbekannten Ort und Datum (vor dem 8. Mai 2003) an der Verpackung dieses Stoffes beteiligt gewesen zu sein. Hingegen wird ihm hinsichtlich Organisation des Drogengeschäfts, Transport oder Abnahme der Betäubungsmittel keine direkte Beteiligung vorgeworfen. Zudem entfallen bei der vorgegebenen Organisation weitere Kontakt- oder Absprachebedürfnisse anderer Beteiligter mit dem Beschwerdeführer. Insbesondere gilt dies für den das Heroin einführenden A.________, auf den die Beschwerde ausdrücklich hinweist. Ebenso verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen der ersten Instanz, wonach es nicht erstaune, dass A.________ den Beschwerdeführer nicht belaste, weil sich Ersterer an nichts habe erinnern können, was im Zusammenhang mit der Einfuhr der sieben Kilogramm Heroin gestanden habe. Damit ist die Vorinstanz sehr wohl auf das entsprechende Vorbringen der Verteidigung eingegangen. Sie verweist denn auch ausdrücklich (angefochtenes Urteil S. 13 unten/S. 14 oben) auf die fraglichen Stellen in der Berufungsschrift und im erstinstanzlichen Urteil. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet. 
1.6.3 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die im Verfahren gegen B.________ "dortigen entlastenden Beweismittel" seien nicht berücksichtigt worden (Beschwerde S. 12 Mitte), kann mangels näherer Bezeichnung dieser Beweismittel in der Beschwerde - und im Übrigen auch in der Berufung - auf diese Argumentation nicht eingetreten werden. Soweit damit bloss gemeint sein sollte, B.________ habe den Beschwerdeführer nicht ausdrücklich belastet, wird auf die vorstehende Erwägung verwiesen. 
1.6.4 Der Beschwerdeführer fügt zum Aussageverhalten von A.________ an (Beschwerde S. 12), "dass dies nicht einzig im Willens- bzw. Machtbereich von A.________ ('Aussageverweigerung') gelegen hat, angesichts der übrigen im dortigen Verfahren vorhanden gewesenen Beweismittel". Er wirft der Vorinstanz vor, sie unterlasse es, sich damit hinreichend auseinanderzusetzen. Soweit es sich nicht bloss um appellatorische Kritik handelt, führt der Beschwerdeführer nicht in genügender Weise aus, was damit gemeint sein soll (E. 1.2.4). Ebenso fehlen dazu bereits in der Berufung (S. 7) weitergehende Angaben. Ohne genügende Spezifikation dieses Aussageverhaltens von A.________, welches den Beschwerdeführer angeblich entlastet, kann die Frage einer allfälligen Verfassungsverletzung nicht geprüft werden. 
1.6.5 Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist ebenfalls nicht dargetan. Die Vorinstanz durfte gestützt auf das Beweismittel der Fingerabdrücke, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und die gesamten Umstände willkürfrei auf dessen Beteiligung an der Verpackung des sichergestellten Heroins schliessen. Weder ist eine Mindestzahl von Beweismitteln für die Bejahung einer Tatschuld erforderlich, noch spricht das Fehlen weiterer belastender Aussagen Dritter in Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgeübten Funktion gegen seinen Tatbeitrag. 
 
1.7 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz gestützt auf die genannten Beweise und Indizien sind somit vertretbar. Ihre Argumentationen können als stimmig erachtet werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Vorinstanz seine Beteiligung an der Drogeneinfuhr im Mai 2003 nicht als Gehilfenschaft qualifiziere, verletze sie Bundesrecht. Das Verpacken von Drogen sei keine in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG (nArt. 19 Abs. 1 BetmG in Kraft seit 1. Juli 2011) genannte Tathandlung. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stelle das Verpacken von Betäubungsmittel keinen wesentlichen Tatbeitrag dar. Weder stehe oder falle die Ausführung des Delikts mit seinem Beitrag, noch komme ihm eine (Mit-)Tatherrschaft zu. Der Auffassung der Vorinstanz, sein Beitrag könne nicht mit dem Schmierestehen, dem zur Verfügungstellen eines Fahrzeuges oder der Pannenhilfe trotz des Wissens um die verbotene Ladung verglichen werden, müsse widersprochen werden (Beschwerde S. 14-17). 
 
2.2 Gemäss aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG (nArt. 19 Abs. 1 lit. b BetmG) macht sich strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel lagert, versendet, ein-, aus- oder durchführt bzw. nach aAbs. 4 BetmG unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt. In nArt. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wurde das Anbieten, Verteilen, Verkaufen, Vermitteln oder Abgeben aus der vorerwähnten Bestimmung durch die Tathandlung "veräussern" ersetzt. Nach der Rechtsprechung hat jede der in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG (nArt. 19 Abs. 1 BetmG) aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestands, so dass Täter ist und der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 193 mit Hinweisen). 
Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG). In aArt. 19 Ziff. 1 BetmG (nArt. 19 Abs. 1 BetmG, wobei am Grundtatbestand gewisse inhaltliche Änderungen vorgenommen wurden, siehe die Botschaft vom 9. März 2011 über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes, BBl 2001 S. 3772 Ziff. 2.2.8.1) sind nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbstständige Handlungen umschrieben. Unterstützende Tatbeiträge sind daher nicht über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Als Mittäter zu bestrafen ist deshalb auch, wer als (untergeordnetes) Mitglied einer Bande auf Geheiss handelte oder wer in der Organisation nur dienende Stellung einnahm und Handlungen von untergeordneter Bedeutung vornahm. Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbstständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 f. mit Hinweisen). 
 
2.3 Die Vorinstanz führt aus, auch wenn die Beteiligung des Beschwerdeführers in Entschliessung und Planung der Tat nicht nachgewiesen werden könne, sei seine Teilnahme an der Ausführung erstellt. Sein diesbezüglicher Beitrag als Verpacker könne nicht mit dem Schmierestehen (Urteil 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 3), dem zur Verfügungstellen eines Fahrzeugs für den Transport von Betäubungsmitteln oder der Pannenhilfe trotz des Wissens um die verbotene Ladung (BGE 113 IV 90) verglichen werden. Sein Tatbeitrag erscheine nicht als untergeordnet im Sinne dieser Rechtsprechung, weshalb die Gehilfenschaft ausser Betracht falle (angefochtenes Urteil S. 14 f. E. 3.3 letzter Abs.). 
 
2.4 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass das Verpacken von Drogen in nArt. 19 Abs. 1 BetmG (aArt. 19 Ziff. 1 BetmG) nicht ausdrücklich als Tathandlung erwähnt wird. Eine allfällige Erfassung des Tatvorwurfs über nArt. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG) erübrigt sich bereits deshalb, weil ihm weder in der Anklage noch im vorinstanzlichen Urteil ein Anstaltentreffen vorgeworfen wird. 
Zu prüfen ist, wie die Tathandlung des Beschwerdeführers, d.h. sein "Beitrag als Verpacker" bei der Einfuhr von sieben Kilogramm Heroin in die Schweiz (angefochtenes Urteil S. 14 unten), rechtlich zu würdigen ist. Die Vorinstanz macht bezüglich der Tathandlung neben deren Beschreibung als Verpacken keine weitere Ausführungen. Angaben über Beteiligungen des Beschwerdeführers an Erlösen fehlen. Ein Mitwirken beim Entschluss sowie der Planung der Tat wird ihm nicht vorgeworfen. Sodann begründet sie die Qualifikation der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss nArt. 19 Abs. 2 BetmG (aArt. 19 Ziff. 2 BetmG) mit der inkriminierten Menge und nicht etwa mit bandenmässiger Begehung, sodass sich auch daraus keine Schlüsse über das Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit anderen Tatbeteiligten ergeben. Deshalb ist zu untersuchen, ob der Beitrag als Verpacker als Beteiligung an der Tatausführung von untergeordneter Bedeutung ist oder die für eine Mittäterschaft erforderliche Wesentlichkeit erreicht. 
 
2.5 Entsprechend dem Spurenbild befassten sich mehrere Personen arbeitsteilig mit dem Verpacken des Heroins, weshalb der Beschwerdeführer nicht alleiniger Verpacker mit entsprechender Verantwortung war. Die Drogenpakete sind zwar sachkundig verpackt, doch handelt es sich dabei nicht um eine Aufgabe, die besondere handwerkliche Fähigkeiten voraussetzt, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt. Indessen lässt sich eine Tathandlung alleine mit diesem Kriterium nicht sinnvoll qualifizieren. Denn das Bundesgericht erachtete z.B. die Hilfe beim Einbau eines Geheimfachs in ein Fahrzeug als Handlung eines Gehilfen (BGE 106 IV 72 E. 2b S. 73), obgleich dies Fachkenntnisse oder zumindest handwerkliches Geschick voraussetzen dürfte. Beim Verpacken des Heroins (immerhin 14 Pakete zu je 500 Gramm) handelt es sich nicht um blosse Gehilfenschaft, sondern um Mittäterschaft. Der Beschwerdeführer erfüllte innerhalb des Ablaufs eines grossen Drogenhandels eine wichtige Aufgabe. Ohne die von ihm erledigte Arbeit hätten die Betäubungsmittel nicht in die Schweiz eingeführt oder weiterverbreitet werden können bzw. wären nicht in den Verkauf gelangt. Von einem untergeordneten Tatbeitrag kann nicht die Rede sein. Die Vorinstanz erwägt daher zu Recht, dass sich die Tathandlung des Beschwerdeführers qualitativ von den Fällen unterscheidet, in welchen das Bundesgericht auf Gehilfenschaft schloss (nebst den von der Vorinstanz zitierten z.B. noch BGE 115 IV 59 E. 3 S. 60 f. Testen der Reinheit von fünf Gramm Heroin und Vorbereiten eines Päckchens zwecks Vorführung). Der vorliegende Fall lässt sich vielmehr mit dem Sachverhalt in BGE 133 IV 187 E. 3.4 vergleichen, wo die Tathandlung darin bestand, dass der Angeklagte einen Kurier beim Ausscheiden der Drogen im Hinblick auf den Verkauf betreute. Es muss zudem davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer beim mehrschichtigen Verpacken des Heroins bewusst war, zu welchem Zweck er im Einsatz stand. Somit muss sein Tun als Teilnahme an der Ausführung des Drogenhandels qualifiziert werden. Mithin handelte er als Mittäter im Sinne von aArt. 19 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 4 BetmG (nArt. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. c BetmG). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz lege verschiedene Kriterien zu seinen Ungunsten aus (z.B. seine Vorstrafe) oder berücksichtige solche zu Unrecht nicht (wie seine finanzielle Notlage, sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, seine besondere Strafempfindlichkeit oder sein Wohlverhalten) bzw. nicht angemessen (z.B. seine untergeordnete Rolle und das Geständnis). Dies habe sich erheblich auf das Strafmass ausgewirkt, weshalb die ausgefällte Strafe von sieben Jahren zu hoch sei. Schuldangemessen sei eine Freiheitsstrafe von höchstens fünfeinhalb Jahren. Ausserdem gehe aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, von welcher Einsatzstrafe die Vorinstanz ausgehe und wie sie das Asperationsprinzip (auch in Bezug auf die Geldwäscherei) angewandt habe. Daher sei die Begründung des Strafmasses nicht nachvollziehbar und genüge den Anforderungen von Art. 50 StGB nicht (Beschwerde S. 17-25). 
 
3.2 Der Beschwerdeführer hat eines der zu beurteilenden Delikte (das Verpacken der sieben Kilogramm Heroin vor dem 8. Mai 2003) vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Weil das angefochtene Urteil nach diesem Zeitpunkt ergangen ist, kommt gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Recht zur Anwendung, sofern es für den Täter milder ist. Die Vorinstanz wendet es an, ohne auf die Frage des anwendbaren Rechts einzugehen. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich aufgrund eines konkreten Vergleichs der Strafe (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Die freiheitsentziehenden Strafen des früheren und diejenigen des neuen Rechts sind gleichwertig, wenn sie unbedingt ausgesprochen werden (a.a.O. E. 7.2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz spricht eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren aus, also eine unbedingt vollziehbare Strafe. Das neue Recht ist somit nicht milder, weshalb das alte hätte angewendet werden müssen. Indessen hat die Anwendung des neuen Rechts für den Beschwerdeführer keine nachteiligen Folgen. Das angefochtene Urteil ist insofern nicht aufzuheben. 
 
3.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen). 
3.4 
3.4.1 Die Vorinstanz verweist in ihrer Strafzumessung teilweise auf die Erwägungen der ersten Instanz und nimmt gewisse Ergänzungen sowie Änderungen vor. Bei der Festlegung des Strafmasses geht sie zutreffend von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerstes Delikt aus, stuft das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer ein, gewichtet die verschiedenen Strafzumessungskriterien und wendet das Asperationsprinzip an. Dabei berücksichtigt sie, dass der Beschwerdeführer neben der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt und insbesondere eine Vielzahl von Drogendelikten begangen hat (angefochtenes Urteil S. 18 ff. E. 5, erstinstanzliches Urteil S. 18 ff. E. 7). 
Dies entspricht im Grundsatz der Vorgehensweise nach Art. 49 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdeführer betont zwar zu Recht, dass die Vorinstanz für das schwerste Delikt keine Einsatzstrafe festlegt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich dies zu seinem Nachteil auswirkt. Insgesamt berücksichtigt sie in ihrer Strafzumessung alle relevanten Faktoren. Es lässt sich noch hinreichend nachvollziehen, wie sie zu einer (Gesamt-)Strafe von sieben Jahren gelangt. Das Gericht ist grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet. Es ist daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht angibt, in welchem zahlen- oder prozentmässigen Umfang sie dem Asperationsprinzip straferhöhend Rechnung trägt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_169/2011 vom 8. Juni 2011 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
3.4.2 Die Vorinstanz berücksichtigt strafmindernd, dass die nachgewiesene Rolle des Beschwerdeführers angesichts der von ihm ausgeführten Tätigkeiten untergeordneter Art war (angefochtenes Urteil S. 19 mittlerer Absatz). Damit bezieht sie - entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 19 lit. b) - auch seine jeweiligen Funktionen (Transporteur, Kontaktperson und Verpacker) mit ein. Inwiefern aufgrund der tiefen Entschädigungen, welche ihm ausgerichtet wurden, sowie der fehlenden Kontakte zum An- und Verkauf von Drogen (Beschwerde S. 20), eine zusätzliche Strafminderung vorzunehmen wäre, ist nicht ersichtlich, zumal diese Umstände mit den "untergeordneten" Tätigkeiten einhergehen. 
3.4.3 Soweit sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem beantragten Freispruch zur Strafzumessung äussert, sind seine Vorbringen unbehelflich (Beschwerde S. 22 lit. b). Indem die Vorinstanz die einschlägige Vorstrafe aus Deutschland straferhöhend berücksichtigt, verletzt sie kein Bundesrecht (angefochtenes Urteil S. 21 2. Absatz; vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers musste sie auch nicht strafmindernd einbeziehen, dass seit seiner Tat im Mai 2003 lange Zeit verstrichen ist (Beschwerde S. 22 lit. b). Er delinquierte im Jahr 2008 gleich mehrmals. 
3.4.4 In der Regel stellt das Wohlverhalten seit der Tat, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, keine besondere Leistung dar (Beschwerde S. 24 Ziff. 7). Die Vorinstanz wertet seine Straffreiheit während des hängigen Verfahrens bzw. im Strafvollzug zu Recht neutral (Urteile 6B_570/2010 vom 24. August 2010 E. 2.5 und 6B_242/2008 vom 24. September 2008 E. 2.1.2). Im Übrigen hält sie ihm den eingereichten Vollzugsbericht positiv zu Gute (angefochtenes Urteil S. 21 2. Abs.). 
3.4.5 Die Vorinstanz verletzt das ihr im Rahmen der Strafzumessung zustehende erhebliche Ermessen auch nicht, wenn sie die Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers nicht als besonders hoch einstuft (angefochtenes Urteil S. 21 2. Absatz). Die von ihm geltend gemachte Isolation von seiner Ehefrau und seinem kleinen Sohn, infolge der Unmöglichkeit von Familienbesuchen aufgrund der Distanzen, den fehlenden finanziellen Mitteln und Einreisepapieren (Beschwerde S. 24 f. Ziff. 8), stellt keine das durchschnittliche Mass übersteigende Belastung dar. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung herausgerissen wird. Als gesetzmässige Folge einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe muss dies nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (Urteil 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5 mit Hinweisen). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Trennung von seiner Familie selber zu verantworten hat. Zudem lässt sich aus den von ihm angeführten beschwerlichen Lebensumständen (der Tod seiner Mutter, seine finanziellen Schwierigkeiten und die Unmöglichkeit, eine Arbeitsstelle zu finden, da er sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe) keine finanzielle Notlage begründen (Beschwerde S. 21 lit. b). Die kantonalen Instanzen weisen zutreffend darauf hin, dass es legale Wege gibt, um finanzielle Engpässe zu überwinden (erstinstanzliches Urteil S. 20 E. 7.2). 
3.4.6 Dem teilweisen Geständnis bzw. der kooperativen Haltung des Beschwerdeführers während der Strafuntersuchung tragen sowohl die erste Instanz als auch die Vorinstanz bei der Strafzumessung Rechnung (angefochtenes Urteil S. 21, erstinstanzliches Urteil S. 21 2. Abs.). Die Kritik in der Beschwerde geht insofern an der Sache vorbei (Beschwerde S. 22 ff. Ziff. 6a-c). Worin die geltend gemachte positive Persönlichkeitsentwicklung oder die im Strafverfahren gezeigte Reue bestehen, begründet der Beschwerdeführer nicht. Die kantonalen Instanzen haben sein kooperatives Verhalten im Strafverfahren strafmindernd berücksichtigt. Dass darüber hinaus strafmildernde Nachtatumstände vorliegen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. 
 
3.5 Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von sieben Jahren hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. 
 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist ebenfalls abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Dezember 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini