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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_746/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Rutschmann, 
 
gegen  
 
Interkantonale Prüfungskommission in Osteopathie.  
 
Gegenstand 
Zulassung zur interkantonalen Prüfung in Osteopathie (Übergangsbestimmung, konkrete Normenkontrolle ), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) vom 25. März 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ sich über ein Diplom in Physiotherapie ausweist und er dieses am 3. Juli 1992 erworben hat; 
dass A.________ im Juni 2006 einen teilzeitlichen und berufsbegleitenden Ausbildungsgang zum Osteopathen von fünf Jahren Dauer in Angriff nahm und diesen im Juni 2011 erfolgreich abschliessen konnte; 
dass A.________ geltend macht, am 1. Januar 2011 eine eigene Praxis für Osteopathie eröffnet zu haben und seit Juni 2011 vollzeitlich als Osteopath zu arbeiten; 
dass A.________ am 24. August 2012 die Prüfungskommission der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (nachfolgend:  PK/GDK ) fristwahrend um Zulassung zu den (letztmöglichen) übergangsrechtlichen interkantonalen Prüfungen in Osteopathie ersuchte, die im Herbst 2012 stattfinden sollten;  
dass die PK/GDK mit Verfügung vom 17. September 2012 das Gesuch abwies und sie dies im Wesentlichen damit begründete, dass A.________ die reglementsgemäss erforderliche Berufspraxis von mindestens zwei Jahren (ausschliesslich und zu hundert Prozent als Osteopath tätig) fehle (Übergangsbestimmung gemäss Art. 25 Abs. 3 Ingress des Reglements vom 1. Januar 2007 für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz [nachfolgend:  PR/GDK ]);  
dass A.________ dagegen Beschwerde an die Rekurskommission der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK; nachfolgend:  RK/EDK-GDK ) ergriff, welche mit Entscheid vom 25. März 2014 die Beschwerde abwies und die angefochtene Verfügung vom 17. September 2012 vollumfänglich bestätigte;  
dass A.________ mit Eingabe vom 29. August 2014 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt, worin er hauptsächlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter den Erlass einer Weisung an die Vorinstanzen, ihn zur interkantonalen Prüfung in Osteopathie zuzulassen, beantragt; 
dass Fälle wie der vorliegende der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegen (Urteil 2C_345/2014 und weitere vom 23. September 2014 E. 1.3 ff. ) und die Eintretensvoraussetzungen vorliegend gegeben sind; 
dass A.________ anerkennt, die von den Übergangsbestimmungen geforderte zweijährige Berufspraxis nicht vor Beginn des Prüfungsantritts absolviert zu haben, dass er aber geltend macht, bei Erlass des PR/GDK am 23. November 2006 habe er sich bereits in Ausbildung befunden, weshalb er rechtlich in gleicher Weise zu behandeln sei wie alle übrigen Examinandinnen und Examinanden, die zu diesem Zeitpunkt (mehr oder weniger weit fortgeschritten) in Ausbildung gestanden seien; 
dass A.________ der Auffassung ist, das PR/GDK (bzw. dessen Übergangsbestimmung) halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand, was auch für den darauf gestützten Einzelakt RK/EDK-GDK gelte; 
dass A.________ insbesondere eine Verletzung von Art. 8, 9 und 27 BV ausmacht und überdies eine "selbständige Willkürbeschwerde (Art. 7 BV) " erhebt; 
dass das Bundesgericht die Frage der Verfassungsmässigkeit von Art. 25 PR/GDK sowohl in hauptfrageweiser (Art. 82 lit. b BGG; Urteil 2C_561/2007 vom 6. November 2008) als auch in vorfrageweiser Normenkontrolle (Art. 82 lit. a BGG; Urteil 2C_345/2014 und weitere vom 23. September 2014) detailliert geprüft und bestätigt hat; 
dass das Bundesgericht erwogen hat, über die Übergangsbestimmung habe in den einschlägigen Fachkreisen Kenntnis geherrscht und die Befristung des Übergangsregimes auf sechs Jahre sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Urteil 2C_345/2014 E. 4.4); 
dass die Übergangsregelung von vornherein auf Personen nicht anwendbar ist, die sich am 1. Januar 2007 erst bzw. noch in Berufsausbildung befanden (Urteil 2C_345/2014 E. 4.5); 
dass die Sachumstände, die A.________ vorträgt, insbesondere mit den Personen G., A. und F. des Urteils 2C_345/2014 vergleichbar sind, da auch diese ihre Ausbildung Mitte 2011 zum Abschluss gebracht und demzufolge die geforderte Berufspraxis bis zum Antritt der Prüfung nicht erfüllt haben; 
dass sich weitere Ausführungen damit erübrigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen ist, unter Auflage der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens an A.________ (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG); 
dass der RK/EDK-GDK, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Rekurskommission der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher