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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_690/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Wädenswil.  
 
Gegenstand 
Kostenrechnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. August 2014 (PS140/183-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
In der gegen B.________ erhobenen Betreibung Nr. xxxx setzte das Betreibungsamt Wädenswil die Kosten für die Zustellung des Zahlungsbefehls auf Fr. 20.30 fest. Dagegen gelangte die A.________ AG (Betreibungsgläubigerin) an das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie verlangte die Herabsetzung der Kosten auf Fr. 17.60. Die Beschwerde wurde am 3. Juli 2014 abgewiesen. 
 
B.   
Dem Weiterzug an das Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs war kein Erfolg beschieden. Der A.________ AG wurde eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- infolge mutwilliger Beschwerdeführung auferlegt. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 11. September 2014 ist die A.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin wehrt sich im Wesentlichen gegen die ihr vom Obergericht auferlegte Entscheidgebühr. 
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Betreibender steht der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG).  
 
2.   
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Auferlegung von Gerichtskosten im Rahmen eines betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens. 
 
2.1. Das Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides (Art. 18 SchKG) sind unentgeltlich (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Zudem darf in solchen Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).  
 
2.2. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerdeführerin an die bundesgerichtliche Rechtsprechung erinnert, wonach die Kosten für die Zustellung eines Zahlungsbefehls ersatzpflichtige Auslagen darstellen (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG) und insbesondere (auch nicht teilweise) durch die Gebühr für den Zahlungsbefehl (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG) abgegolten werde, wie sie offenbar meine. Die Posttaxe für die Zustellung des Zahlungsbefehls als Betreibungsurkunde betrage seit dem 1. April 2011 Fr. 8.-- und werde vom Betreibungsamt daher zu Recht als Auslage in Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführerin sei bereits mehrfach vom Bundesgericht und von kantonalen Gerichten auf die eindeutige Rechtslage in dieser Frage hingewiesen worden. Die erneute Beschwerde erweise sich daher als mutwillig und führe zur Auferlegung einer Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren von Fr. 500.--.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der Weiterzug des erstinstanzlichen Entscheides an die obere kantonale Aufsichtsbehörde sachlich begründet und daher nicht mutwillig war. Ihre diesbezüglichen Ausführungen haben indes mit dem von der Vorinstanz zu beurteilenden Auslagenersatz für die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Wädenswil wenig zu tun. Nicht einzugehen ist insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin geäusserte allgemeine Kritik an der kantonalen Gebührenpraxis, die von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde toleriert werde und zu ihrer eigenen Rechtsprechung in Widerspruch stehe. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist der Hinweis, die Betriebenen seien nicht organisiert und ihre Interessen würden nicht vertreten. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist nämlich nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder die Rechtsverweigerung berührt ist (BGE 138 III 628 E. 4 S. 630, mit Hinweisen). Ebenso setzt die Beschwerde an das Bundesgericht voraus, dass der Adressat durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Nicht nachvollziehbar ist weiter der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe durch den Hinweis auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide das Amtsgeheimnis missachtet und sie sei in ihrer Persönlichkeit verletzt worden, zumal es sich bei den Zitaten im angefochtenen Entscheid um Urteile handelt, welche die Beschwerdeführerin selber betreffen. Schliesslich kann es nicht angehen, dass die Beschwerdeführerin unter dem Vorwand, die kantonale Instanz sei ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) nicht nachgekommen, in allgemeiner Weise Rechtsfragen aufwirft, wie sie die Berechnung der betreibungsamtlichen Kosten und die Organisation der kantonalen Aufsichtsbehörde darstellen. Soweit diese Vorbringen überhaupt verständlich sind, gehen sie an der Sache vorbei.  
 
2.4. Die Beschwerdeführung erweist sich angesichts der eindeutigen Rechtslage in Bezug auf die Zustellungskosten für einen Zahlungsbefehl und mit Blick auf die früheren Verfahren als mutwillig (BGE 127 III 178 E. 2a S. 179). Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, wenn sie der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühren auferlegt hat.  
 
3.   
Der Beschwerde ist nach dem Dargelegten insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante