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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_696/2017  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern B.________, und C.________, 
 
gegen  
 
Schulkommission Hergiswil, 
Regierungsrat des Kantons Nidwalden. 
 
Gegenstand 
Übertritt an eine kantonale Mittelschule, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 16. August 2017 (VA 17 20). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Abteilungen von A.________ (Rechtsschriften vom 21. August und 18. September 2017) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden betreffend Übertritt an die kantonale Mittelschule, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), 
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG), 
dass dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des ihm mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- mit Verfügung vom 16. November 2017 im Sinne einer Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG bis zum 27. November 2017 erstreckt worden ist, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss bis heute nicht bezahlt hat, 
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller