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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_1034/2020  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Kanton Schwyz, 
vertreten durch die Kantonsgerichtskasse, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz, 
2. Viktor Kälin, 
c/o Bezirksgericht Einsiedeln, Postfach 38, 8840 Einsiedeln, 
3. Oswald Rohner, 
c/o Bezirksgericht Einsiedeln, Eisenbahnstrasse 20a, 8840 Einsiedeln, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand (Revisionsverfahren betreffend Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. Oktober 2020 (ZK2 2020 60). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 8. Mai 2020 erteilte das Bezirksgericht Einsiedeln dem Kanton Schwyz in der gegen den Schuldner A.________ eingeleiteten Betreibung für Fr. 68'050.-- definitive Rechtsöffnung. 
Am 8. September 2020 stellte A.________ diesbezüglich sinngemäss ein Revisionsgesuch, wobei er den Ausstand der beiden Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts, Viktor Kälin und Oswald Rohner, verlangte. 
Mit Entscheid vom 18. September 2020 trat Ersterer auf die Ausstandsgesuche nicht ein und wies das Revisionsgesuch ab. Er hielt fest, dass die in einer Vielzahl (näher bezeichneter) Verfahren stets von neuem und ohne sachliche Gründe gestellten Ausstandsbegehren rechtsmissbräuchlich seien und damit gemäss § 90 Abs. 2 JG/SZ der abgelehnte Richter selbst über das Gesuch entscheiden könne. Im Übrigen seien mit der Unterstellung, die beiden Gerichtspräsidenten würden jahrelang stets die Interessen der Gegenparteien wie ein treu ergebener Soldat vertreten und ihn hohen Gerichtskosten sowie weiteren Unannehmlichkeiten ausliefern, keinerlei Ausstandsgründe im Sinn von Art. 47 ZPO dargetan, zumal die Mitwirkung in früheren Verfahren für sich genommen keinen Ausstand begründe. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Entscheid vom 30. Oktober 2020 nicht ein mit der Erwägung, die Beschwerde sei nicht hinreichend begründet, da keine Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen erfolge, wobei diese ohnehin in der Sache zuträfen. 
Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid hat A.________ am 7. Dezember 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). 
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer behauptet abstrakt, er habe sich in seiner Eingabe an das Kantonsgericht mit der erstinstanzlichen Begründung auseinandergesetzt; ein Richter, der über mehrere Jahre in mehreren Angelegenheiten zwischen den gleichen Parteien urteile, könne objektiv gesehen nicht unparteiisch sein. Indes ist ein Verweis auf die kantonale Eingabe - welche im Übrigen nicht einmal vorgelegt wird - im bundesgerichtlichen Verfahren ungenügend; die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 140 III 115 E. 2 S. 116). Mit einer unbelegten Behauptung ist nicht dargetan, inwiefern das Kantonsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen hätte. 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten. 
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
4.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Im Übrigen fehlt es ohnehin auch an einer Darlegung der Prozessarmut. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli