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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_673/2021  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Nordring 8, Postfach 6250, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sistierung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 17. November 2021 (BK 21 512). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau sistierte mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 ein gegen mehrere Beschuldigte geführtes Strafverfahren betreffend falscher Beschuldigung, falscher Anschuldigung und Verleumdung. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger A.________ am 5. November 2021 Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. November 2021 nicht eintrat. Sie führte dabei zusammenfassend aus, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge nicht Gegenstand der angefochtenen Sistierungsverfügung bilden würden. Sie würden allesamt ein anderes Verfahren betreffen und könnten nicht zum Verfahrensgegenstand vor der Beschwerdekammer gemacht werden. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 (Postaufgabe 13. Dezember 2021) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen sachfremden Ausführungen nicht mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen auseinander, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte. Er vermag daher nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli