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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1019/2021  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________ AG. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, Zwangsmedikation, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 25. Oktober 2021 (WBE.2021.383, WBE.2021.384, WBE.2021.385, WBE.2021.386, WBE.2021.392). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ leidet an einer paranoiden Schizophrenie und muss regelmässig psychiatrisch hospitalisiert werden. 
Am 11. Oktober 2021 wurde sie mit ärztlicher Einweisung fürsorgerisch untergebracht. Noch gleichentags wurden eine Behandlung ohne Zustimmung im Notfall (Zwangsmedikation) sowie eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Isolation in der Klinik) angeordnet. Sodann wurden am 12. Oktober 2021 erneut eine Behandlung ohne Zustimmung (Zwangsmedikation) und am 18. Oktober 2021 eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Isolation in der Klinik) angeordnet. 
Gegen alle fünf Entscheide erhob A.________ Beschwerde. Mit Urteil vom 25. Oktober 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau alle Beschwerden ab. 
Am 3. Dezember 2021 wurde A.________ aus der Klinik entlassen. 
Am 8. Dezember 2021 erhob sie gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht eine Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Es ist erforderlich, dass das aktuelle und praktische Interesse an der Gutheissung der Beschwerde auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden ist (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Vorliegend ist ein solches Interesse nicht ersichtlich, nachdem die Beschwerdeführerin bereits vor Einreichung ihrer Beschwerde aus der Klinik entlassen worden ist. 
 
2.  
Im Übrigen könnte auf die Beschwerde auch mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Die inhaltlich nur der Spur nach verständlichen Zeilen, mit welchen sinngemäss ein Schwächezustand bestritten werden dürfte, nehmen keinen Bezug auf die ausführlichen Erwägungen des 30-seitigen angefochtenen Entscheides und erfüllen die Begründungsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli