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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_705/2022  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt St. Gallen, 
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen 
und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2007-2011, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung 
III, vom 6. August 2022 (B 2021/267 B 2021/268). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ war ab dem 1. Februar 2006 Verantwortlicher für das Risikomanagement bei der B.________ AG, U.________/FL (B.________ Bank), in V.________/FL. Ab 1. Januar 2004 war A.________ unbeschränkt steuerpflichtig in W.________/SG, wo er ein Einfamilienhaus zu Eigentum besitzt. Per 30. Juni 2006 meldeten sich A.________ und seine Ehefrau nach X.________/RU ab. Das Kantonale Steueramt St. Gallen verfügte am 9. September 2008, dass A.________ am 31. Dezember 2006 Wohnsitz in W.________ gehabt habe und die Abmeldung nach X.________ zu Unrecht erfolgt sei. Er sei somit rückwirkend ab dem Jahr 2006 unbeschränkt steuerpflichtig, wobei dies auch für die Folgejahre gelte. Rechtsmittel gegen diese Feststellungsverfügung blieben erfolglos (zuletzt Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2010). Am 8. Dezember 2010 eröffnete das Kantonale Steueramt St. Gallen aufgrund von Abweichungen in den für das Jahr 2006 vom Ehepaar C.________ eingereichten Steuererklärungen ein Nachsteuerverfahren; am 7. Dezember 2012 erliess es Nachsteuerverfügungen für die Steuerperiode 2006. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ebenfalls erfolglos (zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2C_473/2016 / 2C_474/2016 vom 22. August 2016). 
 
B.  
Am 3. Dezember 2019 wurde A.________ für die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 2007 bis 2011 veranlagt. Dabei setzte das Kantonale Steueramt St. Gallen folgende Faktoren und satzbestimmenden Werte fest: 
 
 
direkte Bundessteuer  
 
Kantons- und Gemeindesteuer  
 
 
 
Einkommen  
 
Vermögen  
 
Periode  
Steuerbar  
Satz  
Steuerbar  
Satz  
Steuerbar  
Satz  
2007  
Fr. 1'090'500.--  
Fr. 1'111'700.--  
Fr. 1'091'900.--  
Fr. 1'113'100.--  
Fr. 599'000.--  
Fr. 1'953'000.--  
2008  
Fr. 1'133'700.--  
Fr. 1'159'800.--  
Fr. 1'136'900.--  
Fr. 1'162'900.--  
Fr. 889'000.--  
Fr. 2'319'000.--  
2009  
Fr. 1'045'800.--  
Fr. 1'053'400.--  
Fr. 1'049'900.--  
Fr. 1'057'500.--  
Fr. 995'000.--  
Fr. 2'440'000.--  
2010  
Fr. 1'003'300.--  
Fr. 1'011'700.--  
Fr. 1'003'300.--  
Fr. 1'011'700.--  
Fr. 1'839'000.--  
Fr. 3'358'000.--  
2011  
Fr. 317'700.--  
Fr. 349'200.--  
Fr. 324'900.--  
Fr. 359'900.--  
Fr. 2'451'000.--  
Fr. 4'140'000.--  
 
 
Gegen diese Steuerveranlagungen erhob A.________ am 31. Dezember 2019 Einsprache. Das Kantonale Steueramt St. Gallen hiess die Einsprache mit Entscheiden vom 11. März 2020 hinsichtlich der Jahre 2007 bis 2009 teilweise gut und setzte die Steuerfaktoren und die satzbestimmenden Werte für diese Jahre wie folgt fest: 
 
 
direkte Bundessteuer  
 
Kantons- und Gemeindesteuer  
 
 
 
Einkommen  
 
Vermögen  
 
Periode  
Steuerbar  
Satz  
Steuerbar  
Satz  
Steuerbar  
Satz  
2007  
Fr. 263'000.--  
Fr. 283'000.--  
Fr. 264'400.--  
Fr. 284'400.--  
Fr. 599'00.--  
Fr. 1'953'000.--  
2008  
Fr. 306'400.--  
Fr. 331'100.--  
Fr. 309'300.--  
Fr. 334'200.--  
Fr. 889'000.--  
Fr. 2'319'000.--  
2009  
Fr. 286'300.--  
Fr. 293'400.--  
Fr. 290'300.--  
Fr. 297'500.--  
Fr. 995'000.--  
Fr. 2'440'000.--  
 
 
Hinsichtlich der Jahre 2010 und 2011 wies das Kantonale Steueramt St. Gallen die Einsprache mit Entscheiden vom 11. März 2020 ab. Die weiteren kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 15. November 2021; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. August 2022). 
 
C.  
 
C.a. Mit Schreiben vom 10. September 2022 beantragt A.________ dem Bundesgericht (gemäss seiner eigenen Zusammenfassung; vgl. Beschwerde S. 25 f.), dass sein Erwerbseinkommen 2007-2011 vollumfänglich und ausschliesslich nach Russland auszuscheiden sei und die ausgewiesenen Gewinnungskosten 2006-2009 von Fr. 3'360'000.-- zum Abzug zuzulassen seien.  
Das Verwaltungsgericht, das Kantonale Steueramt St. Gallen und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer repliziert unaufgefordert. 
 
C.b. Mit Verfügung vom 7. November 2022 lud der Instruktionsrichter die Parteien ein, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die im Streit liegenden Steuerforderungen ganz oder teilweise verjährt sind. Der Beschwerdeführer, das Kantonale Steueramt St. Gallen und die ESTV haben sich vernehmen lassen.  
 
 
Erwägungen:  
 
I. Prozessuales  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Kantonssteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu entscheidenden Rechtsfragen im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt sind (BGE 135 II 260 E. 1.3.1). Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, nicht zwei getrennte Beschwerden eingereicht zu haben; aus seiner Eingabe geht deutlich hervor, dass sie beide Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E. 1.3.2; Urteil 2C_839/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 148 I 127 E. 4.3; 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).  
 
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteil 2C_1081/2015 vom 12. Dezember 2016 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 143 II 33). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2; 138 I 274 E. 1.6).  
 
2.3. Sachverhaltsrügen und Verfassungsrügen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG müssen in der Beschwerdeschrift erhoben werden (BGE 134 II 244 E. 2.2). Nach Ablauf der Beschwerdefrist erhobene Rügen dieser Art beachtet das Bundesgericht nicht (vgl. GRÉGORY BOVEY, in: Aubry Girardin und andere [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 38 f. zu Art. 106 BGG; vgl. zur begrenzten Zulässigkeit anderer nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebrachter Argumente BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 135 I 19 E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 24. Oktober 2022 neue oder ergänzende Sachverhalts- und Verfassungsrügen erhebt, ist darauf von vornherein nicht einzugehen.  
 
II. Formelle Rügen  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unrichtig festgestellt habe, die kantonalen Instanzen ihre Untersuchungspflicht missachtet und seine verfassungsrechtlichen Verfahrensrechte (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) verletzt hätten. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die B.________ Bank dem Beschwerdeführer Arbeits- und Zwischenzeugnisse ausgestellt habe, die den Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers in allen Einzelheiten unter der Funktion Leiter Group Treasury bzw. Leiter Risk Management umschrieben. Die Wortwahl in den Zeugnissen ("Als Vorgesetzter zeigte er viel Geschick im Umgang mit seinen Mitarbeitenden und führte diese sehr motivierend, kompetent und zielorientiert. Seine hilfsbereite Art und sein freundliches Wesen werden von allen sehr geschätzt und fördern ein Klima guter Zusammenarbeit. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Kunden ist stets vorbildlich.") mache die Einordnung des Beschwerdeführers in die Organisationsstruktur der Bank deutlich. Diese Einordnung werde durch die im Geschäftsbericht 2006 der B.________ Bank vermerkte strikte funktionale wie auch organisatorische Trennung von Risikosteuerung und Risikoüberwachung nicht ausgeschlossen. Die Einordnung des Beschwerdeführers in die Arbeitsorganisation ergebe sich implizit auch aus den Schilderungen der Tätigkeit durch den Beschwerdeführer selbst sowie mittelbar durch den Umstand, dass noch weitere Mitarbeiter im selben Bereich wie der Beschwerdeführer tätig gewesen seien. Ferner habe die B.________ Bank dem Beschwerdeführer Lohnausweise ausgestellt, die den Begriff des Arbeitnehmers verwendet hätten. Der Beschwerdeführer habe selbst in den Steuererklärungen 2007 bis 2011 das bei der B.________ Bank erzielte Einkommen - entsprechend den Lohnausweisen - als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit deklariert. Auch sozialversicherungs- und vorsorgerechtlich sei der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit für die B.________ Bank als Arbeitnehmer erfasst worden. Wenn der Beschwerdeführer nicht mit einer Zeichnungsberechtigung für die Bank im Handelsregister eingetragen gewesen sei, dürfte dies der Tatsache geschuldet gewesen sein, dass er nicht mit einer operativen Tätigkeit für die Bank, sondern mit dem Risikomanagement betraut gewesen sei.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Arbeitszeugnisse inhaltlich in verschiedener Hinsicht (u.a. betreffend Organisationseinheiten, Funktionen, Tätigkeiten, etc.) falsch gewesen seien. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen habe am 21. August 2013 festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht als Softwareentwickler oder dergleichen bei der B.________ Bank angestellt gewesen sei und auch den Arbeitsvertrag vom 4. Oktober 2005 nicht unterzeichnet habe. Er sei laut der "Anwendungs- und Verfahrensdokumentation" mehrerer Anwaltskanzleien "freischaffender Mitarbeiter" gewesen, "der für die B.________ Bank Gruppe Aufträge gemäss der Vereinbarung 'Software "H.________" - Zusammenarbeit' vom 20. Januar 2006 ausführt, ohne dabei wie ein Arbeitnehmer in unsere Unternehmensgruppe eingegliedert zu sein." Aus der sozialversicherungsrechtlichen Situation und den Lohnausweisen könne nicht geschlossen werden, dass er in die Arbeitsorganisation der B.________ Bank integriert gewesen sei. Die B.________ Bank habe in den Jahren 2005 bis 2011 nur auf der Grundlage von beidseitig unterzeichneten schriftlichen Arbeitsverträgen Mitarbeiter beschäftigt. Zwischen ihm und der B.________ Bank sei kein solcher Arbeitsvertrag geschlossen worden. Er habe sich nicht regelmässig in den Geschäftsräumlichkeiten der B.________ Bank aufhalten dürfen und können und keinen Zugang auf das Onlinesystem "H.________" der B.________ Bank-Gruppe gehabt. Ab dem Jahr 2009 habe er nicht einmal mehr Zugriffsrechte für das Hauptbankensystem gehabt. Seine Anwesenheit in den Geschäftsräumlichkeiten der Bank sei für seine Tätigkeit als Softwareentwickler "oder dergleichen" ab dem Jahr 2009 nicht mehr notwendig gewesen. Die Lohnausweise seien kein Beleg dafür, dass er Anspruch auf Lohnzahlungen gehabt hätte, wie dies für einen Arbeitnehmer typisch gewesen wäre. Er habe die Einkünfte aus seiner Tätigkeit denn auch nicht als Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, sondern als Einkünfte aus selbständigem Haupterwerb deklariert. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz sei aktenwidrig.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde seine Sicht der Geschehnisse dar, die von den Feststellungen der Vorinstanz erheblich abweicht. Seine Behauptung, nicht in die Arbeitsorganisation der B.________ Bank integriert gewesen zu sein, ist isoliert betrachtet nicht bar jeglicher Wahrscheinlichkeit. Dies genügt jedoch nicht, damit das Bundesgericht von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichen kann. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, dass die beanstandeten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind (vgl. oben E. 2.1). Dies gelingt ihm nicht. Insbesondere ist es für die Frage, ob der Beschwerdeführer in die Arbeitsorganisation eingegliedert war, nicht ausschlaggebend, wie das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ Bank zivilrechtlich zu qualifizieren ist. Da die Feststellungen der Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig sind, ist daher mit ihr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in die Arbeitsorganisation der B.________ Bank eingegliedert war.  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass der Beschwerdeführer in den streitbetroffenen Steuerperioden mehrere Konten und Depots bei zwei Kantonalbanken und einer weiteren Bank gehalten habe, die er nicht deklariert hatte. Entgegen eines entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beweis eines Treuhandverhältnisses nicht gelungen sei, wobei sie sich am Merkblatt "Treuhandverhältnisse" der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_631/2017 vom 30. Januar 2019 E. 2.1) orientierte. Zwar liege eine schriftliche Abmachung aus der Zeit der Begründung der Treuhand vor, die das Treugut umschreibe. Allerdings habe der Beschwerdeführer die Konten auch für private Zwecke verwendet (u.a. Unterhaltszahlungen an Tochter, Zahlungseingänge aus Salär von der B.________ Bank und Anteil an einer Erbschaft). Lasse sich das allfällige Treugut nicht von den Vermögenswerten des Beschwerdeführers trennen, spreche dies gegen eine treuhänderische Verwaltung von Vermögenswerten. Überdies seien keine wirtschaftlichen Motive für das Treuhandverhältnis erkennbar.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass alle "15 Kriterien" des Merkblatts "Treuhandverhältnisse" der ESTV erfüllt seien. Er ist der Ansicht, dass die Trennung des Treuguts vom Vermögen des Treuhänders nicht erforderlich sei. Die Geldflüsse seien auch ohne "versicherungsmathematische Kenntnisse" verständlich. Das Treuhandverhältnis sei wirtschaftlich motiviert gewesen.  
 
5.3. Auch das Bundesgericht stützt sich in seiner Praxis auf das Merkblatt "Treuhandverhältnisse" der ESTV, wobei es jeweils sechs relevante Kriterien hervorhebt. Der Begriff "Treuhandverhältnis" ist ein Rechtsbegriff. Die Frage, ob die Kriterien konkret erfüllt sind, basiert auf Sachverhaltselementen. Dabei betont es jedoch auch, dass gerade in grenzüberschreitenden Verhältnissen strenge Anforderungen an den Nachweis des Treuhandverhältnisses zu stellen sind (vgl. Urteil 2C_987/2020 vom 22. Juni 2021 E. 4.1, in: StE 2021 B 72.14.2 Nr. 57, StR 76/2021 S. 721, mit Hinweisen). In Anbetracht der Vermischung des Treuguts mit Vermögenswerten des Beschwerdeführers und der von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der wirtschaftlichen Motivation hinter dem angeblichen Treuhandverhältnis erscheint es jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig, dass die Vorinstanz diese sachverhaltlichen Grundlagen für die Realisierung der Kriterien für nicht erfüllt erachtet.  
 
6.  
 
6.1. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer, der russischen Gesellschaft D.________, der B.________ Bank und der E.________ GmbH (Vorgängerin der F.________ AG; nachfolgend: E.________ GmbH) verschiedene Vertragsbeziehungen im Zusammenhang mit der Software G.________ ("H.________") bestanden hätten. Das Handelsgericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht hätten bestätigt, dass in Erfüllung des Softwarekaufvertrags vom 6. August 2009 und des Änderungsvertrags vom 16. Februar 2010 zwischen dem Beschwerdeführer und der E.________ GmbH dem Beschwerdeführer 17 Ratenzahlungen von je Fr. 70'000.-- (insgesamt Fr. 1'190'000.--) bezahlt worden seien (vgl. Urteil 4A_61/2017 vom 31. August 2017 E. 4.1). Auf den Konten des Beschwerdeführers seien überdies monatliche Zahlungseingänge von Fr. 50'000.-- (Dezember 2009 bis Juni 2010) und Fr. 70'000.-- (Juli 2010 bis April 2011) verzeichnet worden. Die Gelder auf diesen Konten seien umfassend dem Beschwerdeführer zuzurechnen; ein Treuhandverhältnis zugunsten der D.________ sei nicht nachgewiesen. Dem Beschwerdeführer seien mithin auf jeden Fall Fr. 1'050'000.-- (10 x Fr. 70'000 und 5 [recte: 7] x Fr. 50'000.--) zugeflossen. Aber auch die restlichen Fr. 140'000.-- rechnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu, weil er diesbezüglich eine Zahlungsanweisung an ein Bankkonto mit unbekanntem Inhaber erteilt habe und die zugrunde liegende Zahlungsverpflichtung unklar geblieben sei.  
 
6.2. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellungen vorbringt, überzeugt nicht. Zunächst scheint er der Auffassung zu sein, dass die Berücksichtigung der Urteile des Handelsgerichts des Kantons Zürich und des Bundesgerichts unzulässig sei bzw. eine unzulässige "echte Rückwirkung" darstelle. Dies trifft nicht zu. Von einer Rückwirkung könnte höchstens dann gesprochen werden, wenn die genannten Urteile für den Beschwerdeführer neue Rechte oder Pflichten begründet hätten und diese Rechte oder Pflichten auf einen Zeitraum vor diesen Urteilen zurückbezogen worden wären. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr hat die Vorinstanz lediglich auf die tatsächlichen Feststellungen in diesen Urteilen Bezug genommen, was ohne Weiteres zulässig ist.  
Im Übrigen weicht die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers wiederum stark von derjenigen der Vorinstanz ab. Sie ist schwierig nachzuvollziehen und lässt die Feststellungen der Vorinstanz jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Insbesondere ist es wenig überzeugend, wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Ratenzahlungen von Fr. 70'000.-- hätten nicht der Erfüllung des im Vertrag vom 6. August 2009 vereinbarten Kaufpreises gedient, ohne seinerseits diese Zahlungen plausibel zu begründen. 
 
7.  
 
7.1. Des Weiteren stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer in den Steuererklärungen 2007 bis 2010 ein Darlehen der E.________ GmbH von Fr. 1'750'000.-- als Schuld und Schuldzinsen von jährlich Fr. 131'250.-- deklariert habe. Nach Übertragung des Darlehens auf D.________ habe er in der Steuererklärung 2011 ein Darlehen der D.________ deklariert. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten seien jedoch nicht geeignet, Geldflüsse im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung und den Zinszahlungen zu dokumentieren und zu beweisen. Dies gelte auch für die eingereichten Bankkontoauszüge, die "Zahlungsnachweise" sowie die Zusammenstellung der B.________ Bank "Sammelbuchung Darlehenszinsen und LRA-Derivatemarge, Zahlungsabwicklung" vom 5. Januar 2011. Es sei unklar, zu welchem Zweck und zu wessen Gunsten die im letztgenannten Dokument unter dem Titel "Mittelverwendung" für die Jahre ab 2007 jeweils jährlich aufsummierten Beträge von Fr. 131'250.-- verwendet worden seien. Der Schulderlass, den die ursprüngliche Darlehensgeberin dem Beschwerdeführer gemäss Vereinbarung vom 14. April 2010 gegen Übertragung der wirtschaftlich ihm gehörenden sechs Stammanteile an der E.________ GmbH an die I.________ AG versprochen habe, lasse sich sachlich nicht in Einklang bringen mit der angeblichen Rückzahlung des Darlehens durch Übertragung der H.________-Betriebsliegenschaften des Beschwerdeführers in Russland an die D.________. Insgesamt fehle es an nachvollziehbaren Nachweisen für die Gewährung eines Darlehens durch die D.________ und allfällige Zinszahlungen.  
 
7.2. Wie bereits im Nachsteuerverfahren zur Steuerperiode 2006 (vgl. dazu Urteil 2C_473/2016 / 2C_474/2016 vom 22. August 2016 E. 2.2.2) vermag der Beschwerdeführer auch hier nicht aufzuzeigen, dass die Feststellungen der Vorinstanz betreffend das angebliche Darlehen und die angeblich bezahlten Darlehenszinsen offensichtlich unrichtig wären. Er stellt den Feststellungen der Vorinstanz stattdessen wiederum eine eigene Darstellung des Sachverhalts entgegen. So bringt er etwa vor, dass die Rechtsnachfolgerin der E.________ GmbH noch im Jahr 2016 Forderungen aus dem Darlehensverhältnis verrechnungsweise geltend gemacht habe. Damit will der Beschwerdeführer wohl zeigen, dass seine Gegenpartei die Schuld nicht erlassen habe. Gleichzeitig zieht er dadurch aber auch in Zweifel, ob es jemals zur behaupteten Schuldübernahme durch die D.________ gekommen ist. Auf jeden Fall erscheint es keineswegs als unhaltbar, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Darlehensgewährung und die Zinszahlungen seien nicht hinreichend nachgewiesen. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.4.2), steht dieser Würdigung nicht entgegen, dass das Kantonale Steueramt die Kapitalschuld in der Steuerperiode 2006 noch akzeptiert und lediglich den Abzug der Zinszahlungen verweigert hatte.  
 
8.  
 
8.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2006 keinen Verlust erlitten habe, den er auf die Folgejahre hätte vortragen können. Im Zusammenhang mit dem Softwarevertrag/Lizenzentgelt (vgl. oben E. 6) habe das Kantonale Steueramt Gewinnungskosten von pauschal 10 % berücksichtigt. Dass in diesem Zusammenhang über die Pauschale hinausgehende Gewinnungskosten angefallen wären, konnte die Vorinstanz nicht feststellen.  
 
8.2. Soweit der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, das angebliche Darlehen von der E.________ bzw. von D.________ sei als Teil der Gewinnungskosten zu betrachten, ist ihm entgegen zu halten, dass die Vorinstanz die Existenz dieses Darlehens nicht feststellen konnte. Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Gewinnungskosten genügen den qualifizierten Substanziierungsanforderungen für Sachverhaltsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.1). Es ist also auch in Bezug auf die angeblichen Gewinnungskosten für die Einkünfte aus dem Softwarevertrag vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.  
 
9.  
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrtkosten von Y.________/ZH nach V.________ stellte die Vorinstanz schliesslich fest, dass erstens der Wohnsitz des Beschwerdeführers in W._______ verbindlich festgestellt und zweitens kein Wochenaufenthalt in Y.________ nachgewiesen sei. Mit diesen Feststellungen setzt sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einer Art und Weise auseinander, die den qualifizierten Substanziierungsanforderungen für Sachverhaltsrügen gerecht werden würde (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.1). Auch in Bezug auf die Fahrtkosten ist demnach vom Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz festgestellt hat. 
 
10.  
Die Verfassungsrügen (Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV), die der Beschwerdeführer vorträgt, genügen den qualifizierten Substanziierungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.2). Darauf ist nicht näher einzugehen. 
 
IV. Direkte Bundessteuer  
 
11.  
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine Tätigkeit für die B.________ Bank zu Unrecht als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. 
 
11.1. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige Erwerbstätigkeit gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) oder unselbständige Erwerbstätigkeit gemäss Art. 18 DBG vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Die zivilrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Qualifikation sind aber immerhin Indizien für die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse (BGE 121 I 259 E. 3c; 95 I 21 E. 5b; vgl. zur analogen Situation im AHV-Beitragsrecht BGE 146 V 139 E. 3.1; 144 V 111 E. 4.2; Urteil 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 2.2). Anhaltspunkte für die selbständige Ausübung der Tätigkeit sind insbesondere das Tragen des unternehmerischen Risikos, das Handeln und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten, die Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzunehmen oder nicht und diese selbständig organisieren zu können. Daneben können die Beschäftigung von Personal, die Vornahme erheblicher Investitionen, eigene Geschäftsräumlichkeiten, verschiedene und wechselnde Auftraggeber sowie die betriebswirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit eine Rolle spielen (BGE 138 II 251 E. 2.4.2). Die unselbständige Tätigkeit ist dagegen dadurch gekennzeichnet, dass Arbeit auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Lohn in Abhängigkeit von einem Arbeitgeber geleistet wird, an dessen Instruktionen der Arbeitnehmer gebunden ist (BGE 121 I 259 E. 3c; Urteile 2C_689/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.1; 2C_369/2011 vom 26. April 2012 E. 2.2, in: StE 2012 A 24.1 Nr. 7). Die steuerrechtliche Qualifikation beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls; ausschlaggebend ist stets das Gesamtbild der Tätigkeit (Urteile 2C_689/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.1; 2C_369/2011 vom 26. April 2012 E. 2.2, in: StE 2012 A 24.1 Nr. 7; 2P.325/1999 vom 15. Juni 2000 E. 2a, in: StE 2001 A 24.32 Nr. 5).  
 
11.2. Die Vorinstanz hat die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.________ Bank als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, weil nach ihrer Ansicht die festgestellte Eingliederung des Beschwerdeführers in die Arbeitsorganisation der B.________ Bank (vgl. oben E. 4.1) und die weiteren Anhaltspunkte für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (u.a. sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Beschwerdeführers) schwer wogen und sie keine konkreten Anhaltspunkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit feststellen konnte. In Bezug auf die rechtliche Qualifikation (vgl. zu den Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers oben E. 4.2) beruft sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, nie einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der B.________ Bank unterzeichnet zu haben und deshalb zivilrechtlich nicht Arbeitnehmer der B.________ Bank gewesen zu sein. Ob die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner zivilrechtlichen Situation zutreffen, kann hier allerdings offenbleiben, da die zivilrechtliche Qualifikation für die Beurteilung der steuerrechtlichen Frage, ob eine unselbständige oder eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, wie soeben dargelegt (vgl. oben E. 11.1), ohnehin nur ein Indiz und für sich genommen nicht ausschlaggebend ist. Andere Anhaltspunkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Unter der für das Bundesgericht verbindlichen Prämisse, dass der Beschwerdeführer in die Arbeitsorganisation der B.________ Bank eingegliedert war (vgl. oben E. 4.3), ist demnach bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.________ Bank als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert hat.  
 
12.  
In Bezug auf die übrigen streitgegenständlichen Vermögenszugänge kritisiert der Beschwerdeführer zwar die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 5-9). Indessen unterlässt er es, sich mit der rechtlichen Würdigung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts zu befassen. Stattdessen basieren seine rechtlichen Ausführungen allesamt auf seiner eigenen, teilweise stark abweichenden Darstellung des Sachverhalts. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die rechtliche Würdigung der Vorinstanz weiter zu thematisieren, zumal die Behandlung der betreffenden Vorgänge als steuerbare Vermögenszugänge jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig erscheint (vgl. oben E. 2.1). 
 
13.  
Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2019 für die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 2007 bis 2011 veranlagt. Angesichts dieses Zeitablaufs könnte man sich zwar fragen, ob nach Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG die relative Verjährungsfrist durch geeignete Amtshandlungen unterbrochen worden ist. Jedoch haben weder die kantonalen Instanzen diese Frage behandelt, noch wirft sie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf. Der Eintritt der relativen Verjährung ist vorliegend auch nicht offensichtlich, sodass das Bundesgericht dieser Frage nicht von sich aus nachzugehen hat (vgl. oben E. 2.2). Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. Das angefochtene Urteil hält der bundesgerichtlichen Überprüfung nach dem Gesagten stand, soweit es die direkte Bundessteuer betrifft. 
 
V. Kantons- und Gemeindesteuern  
 
14.  
Das kantonale Steuerrecht stimmt in den hier relevanten Teilen mit dem Recht der direkten Bundessteuer überein (vgl. Art. 30 und 31 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998 [StG/SG; sGS 811.1]) und ist überdies bundesrechtlich harmonisiert (vgl. Art. 8 und 10 StHG). Es kann daher auf die vorstehenden Ausführungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. Auch in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. 
 
VI. Verfahrensausgang und Kosten  
 
15.  
Die Beschwerde ist unbegründet und für die direkte Bundessteuer und für die Kantons- und Gemeindesteuern abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem obsiegenden Kanton St. Gallen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler