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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1304/2022  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Amtsmissbrauch, falsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. September 2022 (BK 22 88). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben stellte das vom Beschwerdeführer angestrengte Strafverfahren gegen zahlreiche Angestellte der Kantonspolizei Bern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und des Regierungsstatthalteramts Interlaken wegen Amtsmissbrauchs, falscher Anschuldigung, Freiheitsberaubung und weiterer Delikte am 31. Januar 2022 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 20. September 2022 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Auf die über den durch den angefochtenen Beschluss (Art. 80 Abs. 1 BGG) begrenzten Streitgegenstand hinausgehenden Ausführungen und Vorbringen ist von vornherein nicht einzutreten. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG haben ihren Grund im Zivilrecht und müssen ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander, sondern begnügt sich unter Verweis auf frühere Eingaben namentlich damit, weitschweifig und ausufernd seine eigene subjektive Sicht der Sach- und Rechtslage zu schildern. Daraus ergibt sich jedoch nicht im Ansatz, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll oder gegen Recht verstossen haben könnte. Den Ausführungen in der Eingabe ist denn auch nichts zu entnehmen, was auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten hindeuten würde. Zudem äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auch nicht im Geringsten zu seiner Beschwerdelegitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass allfällige Haftungsansprüche gegen die von ihm beschuldigten Angestellten der Kantonspolizei Bern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und des Regierungsstatthalteramts Interlaken ohnehin nicht zu den Zivilforderungen zählen und folglich auch nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (vgl. dazu Personalgesetz des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PG/BE; BSG 153.01). Abgesehen davon lässt sich eine Beschwerdelegitimation auch nicht aus Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK ableiten. Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteile 6B_794/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.1; 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.7; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich weder explizit noch sinngemäss auf die referierten Konventionsbestimmungen. Dass und inwiefern er misshandelt, mithin grausam, erniedrigend oder unmenschlich behandelt worden sein soll, ist auch nicht ersichtlich. Weshalb das Strafverfahren zu Unrecht eingestellt worden sein soll und die Vorinstanz mit ihrem Beschluss Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe somit nicht auf. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
6.  
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht kein Zustelldomizil in der Schweiz verzeichnet, an welches das Urteil per Gerichtsurkunde gesandt werden kann. Auch verfügt er nicht über eine elektronische Zustelladresse im Sinne des ReRBGer. In Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG verbleibt das für ihn bestimmte Urteilsexemplar im Dossier. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Das für den Beschwerdeführer bestimmte Exemplar verbleibt im Dossier. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill