Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_228/2023
Urteil vom 15. Dezember 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Statthalteramt Bezirk Bülach, Bahnhofstrasse 3, Postfach, 8180 Bülach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. November 2023 (RT230161-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 21. September 2023 erteilte das Bezirksgericht Hinwil dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Hinwil - gestützt auf einen Strafbefehl - die definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.--.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2023 Beschwerde. Mit Urteil vom 14. November 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
Am 11. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). Anfechtbar ist einzig das Urteil des Obergerichts. Der Beschwerdeführer wendet sich zusätzlich gegen die Urteile und Verfügungen unterer Instanzen und gegen Strafbefehle und fordert deren Aufhebung. Alle diese Entscheide können vor Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 114 i.V.m. Art. 75, Art. 80 BGG ).
3.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Er setzt sich auch nicht im Einzelnen mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Insbesondere genügt die unbelegte Behauptung nicht, er habe die Busse an jedem möglichen Zeitpunkt angefochten.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
5.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg