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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_251/2025  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
handelnd durch ihre Mutter B.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden (DIEM), 
Ringstrasse 10, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Regulierung von Wolfsrudeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer, vom 17. März 2025 (VR1 24 79). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Zustimmung des BAFU vom 24. September 2024 verfügte das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden (DIEM) am 25. September 2024 je mit separater Verfügung die Entnahme des Wolfsrudels Fuorn und Lenzerhorn (Eliminierung), und die Regulierung der Wolfsrudel Jatzhorn und Calanda 2 ("Jungtierregulation"). Mit Zustimmung des BAFU vom 27. September 2024 verfügte das DIEM am 30. September 2024 zudem die Regulierung des Wolfsrudels Rügiul ("Jungtierregulation"). Die Verfügungen wurden am 26. September 2024 bzw. am 1. Oktober 2024 im Kantonsamtsblatt Graubünden veröffentlicht. Die Regulierungsphase dauerte bis 31. Januar 2025. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 erhob B.________ im eigenen Namen, im Namen ihrer Tochter A.________ und im Namen der Wölfe der vom Abschuss betroffenen Rudel Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde der Abschluss des Schriftenwechsels mitgeteilt bzw. kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. Mit Urteil vom 17. März 2025 trat das Obergericht des Kantons Graubünden, erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer (vormals Verwaltungsgericht), auf die Beschwerde nicht ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Mai 2025 gelangt B.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) im eigenen Namen, im Namen ihrer Tochter (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) und im Namen der Wölfe der vom Abschuss betroffenen Rudel ans Bundesgericht. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 17. März 2025 und der Verfügungen vom 16. Januar 2025 und 3. Februar 2025 sowie der Abschussverfügungen des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden vom 25. bzw. 30. September 2024. Sie beantragen sinngemäss, die Sache zur Beweisergänzung und zu neuem Entscheid an das Departement, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragen sie, das Recht des Kindes auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt anzuerkennen, und festzustellen, dass die Vorinstanz Bundes-, Völker- und kantonales Recht verletzt habe. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführerinnen die Gewährung der Ratenzahlung, eventualiter der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Nach Eingang der Vernehmlassung der Vorinstanz wies die Abteilungspräsidentin das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 4. Juni 2025 ab. 
Das kantonale Departement beantragt in seiner Vernehmlassung, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die Vorinstanz lässt sich nicht vernehmen. 
In Kenntnis der Vernehmlassung halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen und Ausführungen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 68 E. 1).  
 
1.2. Soweit die Beschwerde im Namen oder in Vertretung der vom Abschuss betroffenen Wölfe erhoben wird, hat das Bundesgericht bereits entschieden, dass Tiere mangels Rechtsfähigkeit keine Beschwerde erheben können (Urteile 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 3.4; 2C_458/2024 vom 15. September 2025 E. 4.3). Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher von vornherein unzulässig.  
 
1.3. Die Vorinstanz brachte das bei ihr hängige Verfahren mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid zum Abschluss (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). Ein Nichteintretensentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn diese auch für den Entscheid in der Sache offen steht (BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteile 2C_553/2024 vom 7. Mai 2025 E. 1.1; 2C_361/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.2; 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 I 73).  
Soweit das Urteil vom 17. März 2025 angefochten ist, richtet sich die Beschwerde gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt. Gegen das Urteil vom 17. März 2025 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit zulässig. 
 
1.4. Die Beschwerdeführerinnen fechten ausserdem die Verfügungen der Vorinstanz vom 16. Januar 2025 und 3. Februar 2025 an.  
 
1.4.1. Mit der Verfügung vom 16. Januar 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Verfahrenssistierung ab. Streitgegenstand der genannten Verfügung ist somit eine Massnahmen für die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens. Deren Wirkung ist mit dem Endentscheid dahingefallen. Es besteht keine Möglichkeit der Beschwerde, wenn die Zwischenverfügung im Zeitpunkt des Endentscheids keine Wirkung mehr entfaltet (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteile 2C_458/2024 vom 15. September 2025 E. 1.3; 2C_68/2024 vom 30. Juni 2025 E. 1.4 mit Hinweis). Das ist vorliegend mit Blick auf die beantragte Sistierung des Verfahrens der Fall. Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, ist darauf nicht einzutreten.  
 
1.4.2. Gegen die Verfügung vom 3. Februar 2025, mit der der Abschluss des Schriftenwechsels mitgeteilt wurde, ist die Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid zulässig, da sich diese auf den Endentscheid auswirken kann (Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
1.5. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet einzig das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden. Dieses ersetzt die bei ihm angefochtenen Verfügungen des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden. Entscheide unterer Instanzen sind inhaltlich notwendigerweise mitangefochten, wenn der Sachentscheid der oberen Instanz mit Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen wird (sog. Devolutiveffekt, BGE 151 II 120 E. 5.3.1; 150 II 244 E. 4.4; 136 II 539 E. 1.2; Urteile 2C_458/2024 vom 15. September 2025 E. 1.4; 2C_867/2022 vom 18. Juli 2023 E. 1.4). Soweit die Beschwerdeführerinnen auch die Aufhebung der Verfügungen des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden vom 25. bzw. 30. September 2024 verlangen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.  
 
1.6.  
 
1.6.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die Partei, deren Beschwerde von der Vorinstanz für unzulässig erklärt worden ist, im Sinne von Art. 89 BGG beschwerdelegitimiert, wenn sie zur Anfechtung des Entscheids in der Sache berechtigt gewesen wäre, und dies ungeachtet des für den Nichteintretensentscheid als massgeblich erachteten Grundes, der vor dem Bundesgericht strittig ist (BGE 145 II 168 E. 2; Urteil 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 1.4). Die Beschwerdeführerin 2 ist Adressatin des angefochtenen Urteils und der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz. Sie ist deshalb zur Beschwerdeerhebung berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.6.2. Die Beschwerdeführerin 2 ist die Inhaberin der elterlichen Sorge über die Beschwerdeführerin 1. Ihr steht die Vertretung ihrer Tochter von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Sie ist damit zur Ergreifung des Rechtsmittels sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Beschwerdeführerin 1 berechtigt (vgl. Urteile 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 5.4; 2C_33/2023 vom 28. Februar 2024 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 150 I 88).  
 
1.7. Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eintritt oder die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einer Verwaltungsbehörde abweist, ohne mit einer Eventualbegründung die Sache auch materiell zu beurteilen, kann vor Bundesgericht nur das Nichteintreten angefochten werden. Ist die Beschwerde begründet, weist das Bundesgericht die Sache zur weiteren Beurteilung des Falles zurück. Andernfalls hat es mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; Urteil 2C_142/2023 vom 3. August 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 57 E. 1.2).  
Der Anerkennungs- und Feststellungsantrag der Beschwerdeführerinnen betrifft nicht das Nichteintreten, sondern die materielle Beurteilung der Abschussverfügungen. Dies liegt ausserhalb des Streitgegenstandes, der angesichts des vorinstanzlichen Nichteintretens auf die Eintretensfrage beschränkt ist. Auf die genannten Anträge ist daher nicht einzutreten. 
 
1.8. Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) und dem Formerfordernis von Art. 42 Abs. 1 BGG entsprechend eingereicht. Auf die Beschwerde ist mit den vorgenannten Einschränkungen gemäss E. 1.4, E. 1.5 und E. 1.7 einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.1). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1; 145 II 32 E. 5.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).  
Wenn in der Beschwerde lediglich einzelne Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen genannt und als verletzt gerügt werden, ohne dass begründet wird, inwiefern der angefochtene Entscheid diese verletzt haben sollte, genügt dies den Begründungsanforderungen nicht. Auf entsprechende Vorbringen wird daher nicht näher eingegangen. Dies gilt namentlich für die aufgezählten Bestimmungen der Bundesverfassung und der EMRK (Art. 106 Abs. 2 BGG) und von verschiedenen Bundesgesetzen (Beschwerdeschrift S. 19 f.; Art. 42 Abs. 2 BGG), zumal rechtliche Mängel diesbezüglich nicht offensichtlich sind (Art. 106 Abs. 1 BGG). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich (Art. 9 BV), sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 vorstehend; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
Die Beschwerdeführerinnen rügen zwar eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 BGG. Allerdings erheben sie keine den Begründungsanforderungen genügende Rüge und zeigen insbesondere nicht auf, worin die vorinstanzliche Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegen soll. Dass die Vorinstanz die Prozessgeschichte nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerinnen entsprechend wiedergibt, betrifft nicht das Tatsachenfundament des Entscheids, mithin den von Art. 97 Abs. 1 BGG erfassten Sachverhalt (Urteil 2C_80/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinandersetzte, stellt ebenfalls keine Rechtsverletzung gemäss Art. 97 BGG dar (dazu nachfolgend E. 3.8). 
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 im eigenen Namen, im Namen ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin 1, und als Interessenvertreterin der Wölfe die Abschussverfügung der Wölfe anfechten kann. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, weder die Beschwerdeführerin 1 noch die Beschwerdeführerin 2 seien durch den verfügten Abschuss besonders berührt. Sie erfüllten daher die Voraussetzungen von Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG/GR; BR 370.100) nicht (angefochtenes Urteil E. 3). Ausserdem seien die Wölfe nicht rechtsfähig und die Beschwerdeführerinnen keine Organisationen, die gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) zur Geltendmachung von Umwelt-, Natur- und Heimatschutzinteressen legitimiert seien, weshalb sie nicht als Interessenvertreterin der Wölfe auftreten könnten (angefochtenes Urteil E. 3 und E. 4).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerinnen hingegen stellen sich auf den Standpunkt, sie und die Wölfe seien zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Sie rügen namentlich eine Verletzung von Art. 50 VRP/GR, von Art. 6 und Art. 8 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV/GR, BR 110.100), von Art. 9 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention; SR 0.814.07), Art. 8 und Art. 9 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Biodiversitätsübereinkommen; SR 0.451.43) und mehrere Bestimmungen der UNO-Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107).  
 
3.3. Gemäss Art. 50 VRP/GR ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Aufgrund des in Art. 111 BGG verankerten Einheitsgrundsatzes darf die Parteieigenschaft im öffentlichen Verfahrensrecht der Kantone nicht enger sein als jene nach Art. 89 Abs. 1 BGG, was das Bundesgericht frei prüft (BGE 150 II 409 E. 2.2; 150 II 123 E. 4.1; 150 II 105 E. 5.2; Urteil 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 3.2.2).  
 
3.4. Die Beschwerdeführerinnen rügen nicht, dass das kantonale Recht willkürlich angewendet worden sei, und sie machen nicht geltend, dass ihnen das kantonale Recht über das Bundesrecht hinausgehende Ansprüche einräumen würde. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil. Daher ist die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen im kantonalen Verfahren nach Massgabe von Art. 89 Abs. 1 BGG mit freier Kognition zu beurteilen.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist beschwerdeberechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).  
Dass die Beschwerdeführerinnen am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, ist nicht strittig. Zu prüfen sind folglich nur die beiden anderen Voraussetzungen. 
 
3.5.2. Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG verlangt, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als eine beliebige Dritte betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss. Diese Anforderungen sind besonders bedeutend bei der Beschwerde einer Dritten, die nicht Verfügungsadressatin ist (BGE 151 I 19 E. 8.4.1; 150 II 123 E. 4.1; Urteile 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 3.3.1; 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 5.2).  
 
3.5.3. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG gegeben sein. Dieses besteht im praktischen Nutzen, der sich ergeben würde, wenn die beschwerdeführende Person mit ihren Rechtsbegehren durchdringen sollte, d. h. in der dadurch unmittelbar bewirkten, für sie vorteilhaften Beeinflussung ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation. Es muss sich um die eigenen Rechtspositionen bzw. Interessen handeln. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung. Damit soll die Popularbeschwerde ausgeschlossen werden (BGE 151 I 19 E. 8.4.1; 150 II 123 E. 4.1; Urteile 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 3.3.2; 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 5.2).  
 
3.6. Gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) handelt es sich bei der Abschussverfügung um eine Massnahme zur Regulierung des Wolfsbestandes. Als solche regelt sie keine Rechtsbeziehungen, sondern stellt einen Auftrag an die zur Durchführung der Massnahme befugten Behörden dar (angefochtenes Urteil E. 3; vgl. Urteil 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 3.3.3). Die Beschwerdeführerinnen waren somit nicht Adressatinnen der Abschussverfügung. Dass die Beschwerdeführerin 1 noch minderjährig ist und daher erfahrungsgemäss eine längere Lebenserwartung als eine erwachsene Personen hat, in der sie mit potenziell dezimierter Wolfszahl leben müsste, berührt ihre persönliche Lebensqualität nicht, da sie vom verfügten Abschuss nicht mehr betroffenen ist als andere Tier- und Wolfsfreundinnen. Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin 2, da sich allein aus ihrer nachhaltigen und sorgsamen Lebenshaltung gegenüber Natur und Umwelt keine besondere Betroffenheit im Vergleich zu anderen Menschen ableiten lässt. Der verfügte Abschuss trifft die Beschwerdeführerinnen nicht in ihrer persönlichen Rechtsstellung, weshalb sie nicht stärker berührt sind als andere Drittpersonen und damit eine unzulässige Popularbeschwerde führen. Die Mitgliedschaften in der Global Alliance for the Rights of Nature (GARN) bzw. der GARN YOUTH HUB ändern daran nichts, da es sich dabei nicht um gemäss Art. 12 NHG legitimierte Organisationen zur Beschwerdeführung im öffentlichen Interesse handelt (vgl. angefochtenes Urteil E. 3).  
 
3.7. Was die Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass die Beschwerdeführerin 2 in die Biodiversität investiert und ihr mit der verweigerten Legitimation der Anreiz wegfällt, sich für Biodiversität einzusetzen, hebt sie nicht von anderen Dritten ab, die sich ebenso engagieren, und stellt keine besondere Nähe zum Abschuss der Wölfe her. Auch dass die Natur in der Familie der Beschwerdeführerin 2 eine besondere Rolle spielt und namentlich der Abschuss von Wölfen für die Beschwerdeführerin 1 ein wichtiges Thema ist, geht nicht über allgemeine Interessen hinaus. Schliesslich genügt es für die besondere Beziehungsnähe zur vorliegenden, konkreten Streitsache nicht, dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss eigener Darstellung mehr Verantwortung für die Biodiversität übernimmt als die allgemeine Bevölkerung. Die Beschwerdeführerin 2 macht damit allein öffentliche Interessen, nämlich den Natur- und Umweltschutz, geltend (vgl. BGE 146 I 145 E. 5.5; Urteile 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 3.3.4; 1C_437/2007 vom 3. März 2009 E. 2.6). Zur Beschwerdeführung in diesen Angelegenheiten sind indes ausschliesslich die in Art. 12 NHG genannten Organisationen berechtigt; solche sind die Beschwerdeführerinnen als Privatpersonen nicht. Mangels besonderer Betroffenheit sind die beiden daher nicht zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG). Die Vorinstanz durfte die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen somit verneinen, ohne Bundesrecht zu verletzen.  
 
3.8. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen stellt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar, dass die Vorinstanz sich nicht mit dem schutzwürdigen Interesse auseinandersetzte, nachdem sie die besondere Betroffenheit zu Recht verneinte (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; 142 II 49 E. 9.2; Urteil 2C_68/2024 vom 30. Juni 2025 E. 9.1).  
Gleichermassen durfte die Vorinstanz den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Februar 2025 als abgeschlossen erklären bzw. keine weiteren Eingaben verlangen, da sich die Angelegenheit angesichts der klaren Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt bereits als spruchreif erwies. Dies stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Urteil 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 4.5). 
Die beiden Gehörsrügen sind damit unbegründet. 
 
3.9. Ebenso wenig erweist es sich nach dem Gesagten als willkürlich (Art. 9 BV), mithin geradezu unhaltbar (vgl. BGE 151 II 120 E. 6.9.1; 149 I 329 E. 5.1; vorstehend E. 2.1), dass die Vorinstanz von einer offensichtlich unbegründeten Beschwerde ausging und die Sache in einzelrichterlicher Zuständigkeit gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRP/GR entschied. Die Verfassung des Kantons Graubünden hält in Art. 6 zwar die individuelle und gesellschaftliche Verantwortung einer jeden Person fest und gewährleistet in Art. 8 die Verfahrensgarantien und den Rechtsschutz im Rahmen der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen. Die Normen stellen jedoch keine eigenständigen Grundlagen dar, die den Beschwerdeführerinnen den Zugang zum Gericht ermöglichen würden, wie sie vorbringen, sondern verbriefen lediglich die allgemeinen Grundsätze, welche hernach auf Gesetzesebene präzisiert werden. Artikel 50 VRP/GR konkretisiert den Zugang zum Gericht namentlich im Verwaltungsverfahren; diesen hat die Vorinstanz bundesrechtskonform angewendet (vorstehend E. 4.6). Dass die Vorinstanz Art. 50 VRP/GR nicht im Einklang mit der Kantonsverfassung ausgelegt hätte, ist nicht ersichtlich. Insofern erweisen sich die Rügen der willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts als unbegründet.  
 
3.10. Das Bundesgericht bestätigte erst kürzlich, dass die Aarhus-Konvention, namentlich deren Art. 9, keine Popularbeschwerde vorsieht und den Mitgliedsstaaten auch keine Pflicht auferlegt, eine solche einzuführen (Urteile 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 3.5; 2C_458/2024 vom 15. September 2025 E. 4.4; mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend verletzt die Vorinstanz die Aarhus-Konvention nicht, wenn sie die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen verneint.  
 
3.11. Dasselbe gilt für die gerügte Verletzung des Biodiversitätsübereinkommens. Das Biodiversitätsübereinkommen wurde in Erfüllung des verfassungsmässigen Auftrags des Bundes gemäss Art. 78 Abs. 4 BV, Tier- und Pflanzenwelt zu schützen, abgeschlossen (BGE 148 II 36 E. 5.1). Es richtet sich denn auch in erster Linie an "die Vertragsparteien", wie insbesondere aus den von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Art. 8 und Art. 9 hervorgeht. Das Biodiversitätsübereinkommen eröffnet den Beschwerdeführerinnen nicht die Möglichkeit, als Interessierte, aber nicht direkt Betroffene, Beschwerde zur Verfolgung öffentlicher Interessen zu führen.  
 
3.12. Gleichermassen verletzt die Vorinstanz die Kinderrechtskonvention nicht, wenn sie die Beschwerdeführerin 1 nicht zur Beschwerde zulässt. Artikel 3 Abs. 1 KRK statuiert, dass bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Dass Entscheide, die das Kind betreffen, dessen Wohl berücksichtigen müssen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (statt vieler Urteile 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 6.1; 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.8). Allerdings beziehen sich die Garantien der Kinderrechtskonventionen nur auf Verfahren, in denen das Kind involviert ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin 1 weder Verfügungsadressatin noch durch die Abschussverfügung besonders berührt ist (vorstehend E. 4.6). Auch das Anhörungsrecht gemäss Art. 12 KRK ist anerkannt (vgl. Urteile 2C_166/2023 vom 25. März 2025 E. 4.1.3; 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 2.3), betrifft aber wiederum gemäss ausdrücklichem Wortlaut nur Verfahren in "das Kind berührenden Angelegenheiten". Inwiefern die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführerin 1, die in Art. 3 und 14 Abs. 1 KRK gewährleistet ist (dazu Urteil 2C_405/2022 vom 17. Januar 2025 E. 6.2, zur Publ. vorgesehen), durch den angefochtenen Entscheid tangiert sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Kinderrechtskonvention greift vorliegend somit nicht, da es sich nicht um eine Angelegenheit handelt, die die Beschwerdeführerin 1 betrifft.  
 
4.  
 
4.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
4.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird bedürftigen Parteien nur gewährt, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Nachdem die Beschwerde kaum den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren genügte, erweist sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist dementsprechend abzuweisen. Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), wobei die Beschwerdeführerin 2 für die Gerichtskosten ihrer beschwerdeführenden Tochter aufkommen muss (Art. 304 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 8). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerin 2 auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha