Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1121/2025
Urteil vom 15. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Amtliche Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Oktober 2025 (UP250045-O/Z1).
Erwägungen:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde im Verfahren betreffend amtliche Verteidigung die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ab. Gegen diese Verfügung wendet sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 21. Oktober 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Am 18. November 2025 und am 20. November 2025 gingen weitere Eingaben der Beschwerdeführerin ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgewiesen hat. Auf alle Anträge und Rügen, die darüber hinausgehen (u.a. Sistierung des Termins für eine erstinstanzliche Hauptverhandlung, Editionsbegehren, "Forensische Sicherung"), ist nicht einzutreten.
3.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Als solcher kann er vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die beschwerdeführende Person darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern ihr aufgrund des angefochtenen Entscheids ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte. Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz die Beschwerde um aufschiebende Wirkung abgewiesen hat, weil die Beschwerdeführerin "offenkundig einer Verteidigung bedarf" und es daher "weder sinnvoll noch im Interesse der Beschwerdeführerin" sei, die Tätigkeit des amtlichen Verteidigers auf "reine Fristsicherung" zu beschränken, auch nicht ersichtlich.
4.
Die Beschwerde erweist sich mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 BGG als offensichtlich unzulässig. Demnach ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Mit diesem Urteil werden die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass (super-) vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
5.
Die Beschwerdeführerin ist bereits mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht gelangt, die offensichtlich nicht den formellen Anforderungen entsprachen und auf die daher nicht einzutreten war. Sie wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément