Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1152/2025
Urteil vom 15. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, 6300 Zug,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Caprez,
3. C.________,
4. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gianni F. Zanetti,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 22. September 2025 (BS 2025 17).
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss vom 22. September 2025 hiess das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 24. Februar 2025 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf, soweit sie die Vorwürfe an den Beschuldigten B.________ im Zusammenhang mit dem Projekt " E.________ " betrifft, und wies die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Am 27. Oktober 2025 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin gegen den obergerichtlichen Beschluss Beschwerde in Strafsachen.
2.
Diese Eingabe erfüllt nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), namentlich betreffend eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der die Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte, weil dies insbesondere eine Substanziierung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen erfordert (vgl. zu den diesbezüglichen Begründungsanforderungen Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Auf die Beschwerde ist in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément