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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1250/2025  
 
 
Verfügung vom 15. Dezember 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, 
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Rückforderung Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Rückzug der Beschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, vom 20. Oktober 2025 (490 25 167). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Schreiben vom 18. November 2025 übermittelte das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft dem Bundesgericht eine undatierte Beschwerdeschrift von A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2025 betreffend Rückforderung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Beschwerdeverfahren 7B_1250/2025. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 erklärt A.________ den vollumfänglichen Rückzug seiner Beschwerde. Bei dieser Sachlage ist das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Umständehalber werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs.1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren 7B_1250/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn