Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1250/2025
Verfügung vom 15. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Rückforderung Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Rückzug der Beschwerde,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, vom 20. Oktober 2025 (490 25 167).
Erwägungen:
1.
Mit Schreiben vom 18. November 2025 übermittelte das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft dem Bundesgericht eine undatierte Beschwerdeschrift von A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2025 betreffend Rückforderung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Beschwerdeverfahren 7B_1250/2025.
2.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 erklärt A.________ den vollumfänglichen Rückzug seiner Beschwerde. Bei dieser Sachlage ist das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Umständehalber werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs.1 BGG).
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren 7B_1250/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn