Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1253/2025
Urteil vom 15. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verfahrenstrennung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Oktober 2025 (BK 25 238).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 18. November 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025 betreffend Verfahrenstrennung.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Im angefochtenen Beschluss hiess die Vorinstanz die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers gut und hob die von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 19. Mai 2025 verfügte Verfahrenstrennung auf. Nachdem der Beschwerdeführer unter diesen Umständen im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich obsiegte, ist nicht ersichtlich, inwiefern er durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt wird und er nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses hat. Dies legt er in Verletzung der ihm obliegenden gesetzlichen Begründungspflichten ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) denn auch mit keinem Wort dar. Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn