Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1253/2025  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verfahrenstrennung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Oktober 2025 (BK 25 238). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 18. November 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025 betreffend Verfahrenstrennung. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Im angefochtenen Beschluss hiess die Vorinstanz die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers gut und hob die von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 19. Mai 2025 verfügte Verfahrenstrennung auf. Nachdem der Beschwerdeführer unter diesen Umständen im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich obsiegte, ist nicht ersichtlich, inwiefern er durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt wird und er nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses hat. Dies legt er in Verletzung der ihm obliegenden gesetzlichen Begründungspflichten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) denn auch mit keinem Wort dar. Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn