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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 498/03 
 
Urteil vom 16. Januar 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
G.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser, Kernstrasse 10, 8026 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 19. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1956 geborene G.________ war ab 1991 als Pflegeassistent im Heim X.________ beschäftigt. Er meldete sich am 30. Oktober 2000 wegen Rückenbeschwerden, psychischen Beschwerden und Schlafstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte der behandelnden Ärzte, ihres Berufsberaters und des Arbeitgebers ein, und sie liess Dr. med. Y.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten (vom 6. April 2001) erstellen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2002 sprach sie G.________ ab 1. Oktober 2000 bis 31. Juli 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Juni 2003 teilweise gut. Es bestätigte die Zusprechung der Viertelsrente, wobei es einen Invaliditätsgrad von 48,2 % berechnete. Die Befristung des Rentenanspruchs hob es auf; es wies diesbezüglich die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie nach ergänzenden Abklärungen hinsichtlich einer anspruchsrelevanten Verbesserung der Erwerbsfähigkeit über die Rentenaufhebung neu verfüge. 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm ab dem 1. Oktober 2000 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. Juli 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Regelungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b]) unter Verweis auf die entsprechenden Angaben in der Verfügung ebenso zutreffend dargelegt wie jene über die Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a, 112 V 373 Erw. 2b und 387 Erw. 1b) sowie die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig ist nach der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur noch die Höhe des Rentenanspruchs, wobei hier lediglich umstritten ist, welches Invalideneinkommen im Einkommensvergleich beizuziehen ist. Darauf hat sich die letztinstanzliche Prüfung zu beschränken, enthalten die Akten doch keinerlei Anhaltspunkte, welche die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung sonstwie als unrichtig erscheinen liessen (vgl. BGE 110 V 53). 
4. 
Die Vorinstanz hat sich bei der Festlegung des Invalideneinkommens praxisgemäss auf die vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten standardisierten Bruttolöhne (Zentralwert) gestützt (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Sie hat dabei anhand der dem Beschwerdeführer verbliebenen Betätigungsmöglichkeiten auf die Tabelle TA1, Ziffer 15-37 (verarbeitendes Gewerbe; Industrie), Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) der LSE 2000 abgestellt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, beträgt das mittlere Monatseinkommen in der genannten Branche indes nicht Fr. 4'863.-, sondern Fr. 4'618.-. Damit ergibt sich bei sonst unveränderten Berechnungselementen im Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 50,8 % und somit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 
5. 
Dem Beschwerdeführer steht somit ab dem unstreitigen Datum des Leistungsbeginns am 1. Oktober 2000 - ein Jahr nach Eintritt der invalidisierenden Rückenbeschwerden am 28. Oktober 1999 (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG) - statt einer Viertels- eine halbe Invalidenrente zu. Dieser Anspruch unterliegt ebenfalls der vorinstanzlich angeordneten Rückweisung betreffend die Frage, ob auf den 1. August 2001 die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung oder nunmehr Herabsetzung (Art. 41 IVG) eingetreten sind. Die diesbezügliche Anordnung ergänzender medizinischer Abklärungen durch das kantonale Gericht ist nach Lage der Akten ebenfalls nicht näher zu prüfen, sondern ohne weiteres zu bestätigen (Erw. 3 in fine). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2003 unter Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 12. Juli 2002 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Erw. 5 ab 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über die Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren, entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses, zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. Januar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: